ThürNachDiplVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und über die Nachdiplomierung (ThürNachDiplVO) Vom 26. Mai 1992

Ausfertigungsdatum:
26.05.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 244
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853, 859)
Anlage 1

Im Land Thüringen erworbene Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, die Abschlüssen an ...

Anlage 1Im Land Thüringen erworbene Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, die Abschlüssen an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, und zugeordnete Diplomgrade bei Nachdiplomierung Grundstudienrichtung Fachrichtung Diplomgrad Maschinenwesen Technologie der metallverarbeitenden Industrie "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Instandhaltung "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Werkzeugmaschinenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Kraft- und Arbeitsmaschinen "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Landmaschinenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Allgemeiner Maschinenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Werkstoffwesen Technologie des Gießereiwesens "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Technologie des Walzens "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Technologie der Metallgewinnung (Hochofentechnik, Industrieofenbau) "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Papier- und Verpackungstechnik Zellstoff- und Papiertechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Papier- und Folienverarbeitungstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Verpackungstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Sinter- und Glastechnik Technische Glasverarbeitung "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Sintertechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Automatisierungstechnik Automatisierung "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Automatisierungstechnik der Grundstoffindustrie) Betriebs-, Meß- und Regelungstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Elektronik Industrielle Elektronik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Technologie elektronischer Bauelemente "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Wissenschaftlicher Gerätebau Feinwerktechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Technische Optik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Gerätetechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Elektrotechnik Technologie der Elektrotechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Elektromaschinen und -geräte "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Bauindustrie Hochbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Tiefbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Eisenbahnbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Straßenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Brückenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Landschafts- und Grünanlagenbau "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Landschaftsbau) Baumaterialienindustrie Baustoffe "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Natursteintechnologie, Bindemitteltechnologie, Betontechnologie) Bauelemente "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Vorfertigung) Keramik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Technologie der Bau- und Grobkeramik, Technologie der Keramik) Technische Gebäudeausrüstung Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Wasserwirtschaft** "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Transportbetriebstechnik Technologie des Eisenbahntransports "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Eisenbahn-, Betriebs- und Verkehrstechnik) Technologie des Kraftverkehrs und städtischen Nahverkehrs "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Technologie des Straßentransports) Nachrichtenbetriebstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH) Geomeßtechnik Geodäsie "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Bergbau Tiefbohrtechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Aufbereitungstechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Eisenerzaufbereitung) Informationsverarbeitung** "Diplom-Ingenieur/in (FH) Übrige Ingenieurdisziplinen Laboringenieure "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Technische Assistenten für Physik) Arbeitsgestaltung "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Umwelttechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Leitung und Organisation im Gesundheits- und Sozialwesen Biomedizinische Technik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Gesundheitsfürsorge** "Diplom-Sozialarbeiter/in (FH)" Sozialfürsorge** "Diplom-Sozialarbeiter/in (FH)" Jugendfürsorge** "Diplom-Sozialarbeiter/in (FH)" Pflanzenproduktion Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Gärtnerische Produktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Garten- und Landschaftsgestaltung "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Gartenbau) Saat- und Pflanzgutproduktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Technologie der industriemäßigen Pflanzenproduktion "Diplom-Ingenieur/in(FH)" Landwirtschaft "Diplom-Ingenieur/in (FH)" (Landwirt, Agraringenieur) Tierproduktion Landwirtschaftliche Tierproduktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Technologie der industriemäßigen Tierproduktion "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Landtechnik "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Forstwirtschaft "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Lebensmitteltechnologie Technologie der Getreideverarbeitung "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Wirtschaftswissenschaften Organisation und Datenverarbeitung in der Ökonomie "Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)*" Rechnungsführung und Statistik "Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)*" Datenverarbeitung in der Land-, Forst- "Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)*" und Nahrungsgüterwirtschaft Bibliothekswesen "Diplom-Bibliothekar/in (FH)" Angewandte Kunst Gebrauchsgrafik "Diplom-Designer/in (FH)" Spielzeuggestaltung "Diplom-Designer/in (FH)" Glasgestaltung "Diplom-Designer/in (FH)" * im Einzelfall kann der Diplomgrad Diplom-Betriebswirt/in (FH) verliehen werden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 902 -) in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages, soweit die Abschlüsse an einer Bildungseinrichtung erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1994 erworben werden, die auf dem heutigen Gebiet Thüringens gelegen ist oder war. Sie regelt darüber hinaus das Verfahren zur Nachdiplomierung im Sinne des § 130a Abs. 1a und 1b des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes. Einbezogen sind die in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Abschlüsse. (2) Die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen bleiben unberührt.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 Zuständigkeit(1) Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen oder Abschlüssen von Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen ist in Thüringen der Minister für Wissenschaft und Kunst. Er kann seine Zuständigkeit in den Fällen des § 3 Abs. 1 auf die Fachhochschulen des Landes übertragen. (2) Zuständig für die Nachdiplomierung im Sinne des § 130a Abs. 1a und 1b des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes ist der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst. Er kann seine Zuständigkeit in den Fällen des § 4 Abs. 1 auf die Fachhochschulen des Landes übertragen.

§ 3

Gleichstellung der Bildungsabschlüsse

§ 3 Gleichstellung der Bildungsabschlüsse(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Abschlüsse stehen Abschlüssen gleich, die an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, wenn sie in einem Abendstudium von acht Semestern, einem Fernstudium von zehn Semestern oder in einem Direktstudium von mindestens sechs Semestern erworben wurden. (2) Für extern erworbene Abschlüsse kann keine Gleichwertigkeit festgestellt werden. Postgradual erworbene Abschlüsse stehen nur dann Abschlüssen gleich, die an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, wenn dies vom Minister für Wissenschaft und Kunst auf Antrag im Einzelfall festgestellt wird. (3) Für die in Anlage 2 aufgeführten Abschlüsse kann die Entsprechung mit Abschlüssen von Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen bestätigt werden. (4) Bei den in Anlage 1 und 2 genannten Abschlüssen kann der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Pädagogischen Zentrum Berlin (Gutachterstelle) in besonderen Ausnahmefällen eine abweichende Bewertung treffen. (5) Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, entscheidet über die Gleichstellung der in den Anlagen 1 und 2 nicht genannten Abschlüsse, die bereits erworben wurden oder noch bis zum 31. Dezember 1994 erworben werden, der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst auf Antrag im Einzelfall. (6) Über die Gleichstellung erteilt die zuständige Stelle auf Antrag eine Bescheinigung.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

Diplomgrade

§ 4 Diplomgrade(1) Absolventen, die einen der in Anlage 1 bezeichneten Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, deren Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 1 festgestellt wurde, nachweisen können, wird auf Antrag mit dem erfolgreichen Abschluß der in § 130a Abs. 1 a Satz 1 bis 3 des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes definierten Zusatzausbildung der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. In Ausnahmefällen kann die Zusatzausbildung auch an einer anderen Hochschule absolviert werden. (2) Absolventen, die einen der in Anlage 1 bezeichneten Fach- und Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, wird auf Antrag der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung verliehen, wenn sie eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können. Die Berufstätigkeit ist in der Regel einschlägig, wenn der Antragsteller nach dem Erwerb seines Abschlusses im entsprechenden Berufsfeld tätig gewesen ist. (3) Inhabern eines in Anlage 3 aufgeführten Abschlusses einer kirchlichen Ausbildungseinrichtung wird auf Antrag die Berechtigung zur Führung des sich aus Anlage 3 ergebenden Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") zuerkannt. (4) Absolventen, die ein Zeugnis über die Hauptprüfung oder den Hochschulabschluß ohne Anfertigung einer Diplomarbeit in einer der in Anlage 4 bezeichneten Fachrichtungen vorlegen können und denen eine dem Hochschulabschluß entsprechende Berufsbezeichnung verliehen worden ist, wird die Berechtigung zur Führung des Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung verliehen. Über die genannten Fälle hinaus entscheidet der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst über die Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") auf Antrag im Einzelfall. (5) Der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst stellt in den Fällen der Absätze 2 bis 4 auf Antrag eine Urkunde über den Diplomgrad aus. Eine Erstellung der Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Anlage 2

Im Land Thüringen erworbene Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, die Abschlüssen an ...

Anlage 2Im Land Thüringen erworbene Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, die Abschlüssen an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt 1. Ingenieurschule für Veterinärmedizin "Kurt Neubert" Beichlingen Fachrichtung Abschluß Veterinärtechniker Veterinäringenieur/in Veterinärmedizin

Anlage 3

Im Land Thüringen erworbene kirchliche Abschlüsse, die Fachhochschulabschlüssen in dem ...

Anlage 3Im Land Thüringen erworbene kirchliche Abschlüsse, die Fachhochschulabschlüssen in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt 1. Johannes- Falk- Haus Eisenach Fachrichtung Diplomgrad Diakon/ Kirchlicher Fürsorger "Diplom-Sozialarbeiter/in (FH)"/ "Diplom-Sozialpädagoge/in (FH)" 2. Kirchliches Seminar Eisenach Fachrichtung Diplomgrad Gemeindepädagoge "Diplom-Religionspädagoge/in (FH)"

Anlage 4

Im Land Thüringen erworbene Hochschulabschlüsse (ohne Kunst- und Musikhochschulen) mit ...

Anlage 4Im Land Thüringen erworbene Hochschulabschlüsse (ohne Kunst- und Musikhochschulen) mit den Einschränkungen des § 4 Abs. 4 1. Friedrich-Schiller-Universität Jena Fachrichtung staatliche Bezeichnung Mathematik "Diplom-Mathematiker/in (FH)" Physik "Diplom-Physiker/in (FH)" Chemie "Diplom-Chemiker/in (FH)" Synthesechemie Biologie "Diplom-Biologe/in (FH)" Genetik Mikrobiologie Pflanzenphysiologie Tierphysiologie Elektroingenieurwesen "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Gerätetechnik Mikroelektronik und Elektroniktechnologie Agrarwissenschaften "Diplom-Agraringenieur/in (FH)"/ Pflanzenproduktion "Diplom-Landwirtin (FH)" Agrochemie und Pflanzenschutz Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion Tierproduktion Wirtschaftswissenschaften "Diplom-Ökonom/in (FH)"/ Ökonomische Kybernetik und "Diplom-Ingenieurökonom/in (FH)" Organisationswissenschaften Klassische Archäologie* "Diplom-Archäologe/in (FH)" Psychologie "Diplom-Psychologe/in (FH)" Sozialpsychologie Theologie "Diplom-Theologe/in (FH)" Literatur- und Sprachwissenschaften Germanistik* "Diplom-Germanist/in (FH)" Klassische Philologie* "Diplom-Philologe/in (FH)" 2. Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar Fachrichtung staatliche Bezeichnung Verfahrensingenieurwesen/ "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Verfahrenstechnik Verfahrenstechnik Silikattechnik Bauingenieurwesen "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Baustoffe Bautechnik Bauvorbereitung Technische Gebäudeausrüstung Ingenieurbau Kommunaler Tiefbau Vorfertigung im Bauwesen Informationsverarbeitung im Bauwesen Gebiets- und Stadtplanung Städtebau und Architektur "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Architektur Regional- und Stadtplanung Städtebau 3. Technische Hochschule Ilmenau Fachrichtung staatliche Bezeichnung Mathematik "Diplom-Mathematiker/in (FH)" Elektroingenieurwesen "Diplom-Ingenieur/in (FH)" Automatisierungstechnik/ technische Kybernetik und Automatisierungstechnik Informationstechnik/ Informationselektronik Gerätetechnik Elektrotechnik Mikroelektronik Theoretische Elektrotechnik Mikroelektronik und Elektroniktechnologie Elektronische Bauelemente Wirtschaftswissenschaften "Diplom-Wirtschaftsinformatiker/in (FH)" Wirtschaftsinformatik

Eingangsformel ThürNachDiplVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Thüringer Landesregierung und aufgrund des § 130a Abs. 1a und 1b des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 79), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1992 (GVBl. S. 73), verordnet der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 5

Antragstellung

§ 5 Antragstellung(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 sind amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften der Verleihungsurkunde und des Abschlußzeugnisses einzureichen. Bei Namensänderungen ist ein Nachweis über diese beizufügen. Dies gilt nicht für Antragsteller, die einen Antrag auf Erteilung einer Urkunde nach § 4 Abs. 5 stellen.(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Urkunde in den Fällen des § 4 Abs. 2 sind neben den amtlich beglaubigten Kopien oder Abschriften des Abschlußzeugnisses und der Verleihungsurkunde Nachweise über die berufliche Tätigkeit (insbesondere Sozialversicherungsausweis, Arbeitsverträge, Arbeitgeberbescheinigung) vorzulegen. Dem Antrag ist eine eigenhändig unterschriebene, tabellarische Darstellung des beruflichen Werdeganges beizufügen. (3) Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Urkunde in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 sind amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften des Abschlußzeugnisses und der Urkunde über die Verleihung der Berufsbezeichnung einzureichen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.