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title: "ThürMuSchVO — Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung - ThürMuSchVO) Vom 30. September 1994"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/th/muschbvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-MuSchBVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:38:38+00:00"
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# ThürMuSchVO — Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung - ThürMuSchVO) Vom 30. September 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 30.09.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 1093


### § 12 — Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 12 Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Rechtsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung, so erhält die frühere Beamtin für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienstbezüge nach § 9 während der Schutzfrist vor oder nach der Entbindung zugestanden hätten, auf Antrag Mutterschaftsgeld. Stirbt das Kind bei der Entbindung, so erhält sie auf Antrag Mutterschaftsgeld auch für den Zeitraum der Schutzfrist nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt 12,50 Euro je Kalendertag, monatlich jedoch nicht mehr als die der früheren Beamtin vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge.(2) Soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2, 3 oder 4 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, werden der früheren Beamtin für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 auf Antrag die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Dies gilt nicht, wenn die frühere Beamtin oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.(3) Das Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 und die Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Absatz 2 stehen der früheren Beamtin nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum ein anderweitiges Erwerbseinkommen erzielt wird.

### § 9 — Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit

§ 9 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG sowie den §§ 3, 5 und 6 wird die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 und während der Stillzeit nach § 7 Abs. 2.(2) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) sowie für die Vergütung nach der Thüringer Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 28. Februar 2019 (GVBl. S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für die Vergütung nach der Thüringer Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. März 2022 (GVBl. S. 187) in der jeweils geltenden Fassung sind 24 Prozent des Durchschnitts der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 dauerhaft, ist von der veränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Änderung auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht.

### § 15 — Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 2 — Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen

§ 2 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen(1) Eine schwangere Beamtin soll ihre Schwangerschaft dem Dienstvorgesetzten mitteilen, sobald sie ihr bekannt ist. Dabei soll sie den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll die Beamtin1. als Nachweis über die Schwangerschaft und2. zur Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 3 Satz 1ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.(2) Eine stillende Beamtin soll, wenn sie ihre Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.(3) Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere Beamtin, die Beamtin nach der Entbindung oder die stillende Beamtin auf Verlangen des Dienstherrn vorlegen soll, trägt der Dienstherr.

### § 3 — Ärztliche Beschäftigungsverbote, Entbindung, Schutzfristen vor und nach der Entbindung, ...

§ 3 Ärztliche Beschäftigungsverbote, Entbindung, Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Fehlgeburt(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.(2) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Fall einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in dieser Verordnung oder einem Gesetz Abweichendes geregelt ist.(3) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine schwangere Beamtin nicht beschäftigt werden (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt hat. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ergibt. Entbindet eine Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.(4) Eine Beamtin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen1. bei Frühgeburten,2. bei Mehrlingsgeburten und,3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und die Beamtin eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt.Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 3 Satz 4, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.(5) Die Einstellungsbehörde darf eine Beamtin auf Widerruf bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn sie es gegenüber der Einstellungsbehörde ausdrücklich verlangt. Die Beamtin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 und 2 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.(6) Die Beamtin darf nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigt werden, wenn1. sie dies ausdrücklich verlangt und2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(7) Im Fall einer Fehlgeburt darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt hat, bis zum Ablauf von1. zwei Wochen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder2. sechs Wochen nach einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder3. acht Wochen nach einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht.(8) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen.(2) Diese Verordnung gilt für die Richterinnen des Landes, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, entsprechend.

### § 10 — Zahlung eines Zuschusses

§ 10 Zahlung eines ZuschussesSoweit Zeiten der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,50 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 des Thüringer Besoldungsgesetzes vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt 204 Euro begrenzt.

### § 11 — Verbot der Entlassung

§ 11 Verbot der Entlassung(1) Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf1. während der Schwangerschaft und2. bis zum Ablauf von vier Monatena) nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oderb) nach der Entbindunggegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.(2) Die oberste Dienstbehörde kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege der Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen wäre.(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

### § 12 — Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 12 Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Rechtsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung, so erhält die frühere Beamtin für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienstbezüge nach § 9 während der Schutzfrist vor oder nach der Entbindung zugestanden hätten, auf Antrag Mutterschaftsgeld. Stirbt das Kind bei der Entbindung, so erhält sie auf Antrag Mutterschaftsgeld auch für den Zeitraum der Schutzfrist nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt 12,50 Euro je Kalendertag, monatlich jedoch nicht mehr als die der früheren Beamtin vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge.(2) Soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 oder 3 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, werden der früheren Beamtin für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 auf Antrag die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Dies gilt nicht, wenn die frühere Beamtin oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.(3) Das Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 und die Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Absatz 2 stehen der früheren Beamtin nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum ein anderweitiges Erwerbseinkommen erzielt wird.

### § 13 — Zuständigkeiten

§ 13 ZuständigkeitenMaßnahmen und Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte.

### § 14 — Auslegungspflicht

§ 14 AuslegungspflichtIn jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung sowie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn diese Verordnung und das Mutterschutzgesetz in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich sind.

### § 15 — Gleichstellungsbestimmung

§ 15 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 2 — Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen

§ 2 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen(1) Eine schwangere Beamtin soll ihre Schwangerschaft dem Dienstvorgesetzten mitteilen, sobald sie ihr bekannt ist. Dabei soll sie den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll die Beamtin1. als Nachweis über die Schwangerschaft und2. zur Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 Satz 1ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.(2) Eine stillende Beamtin soll, wenn sie ihre Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.(3) Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Beamtin auf Verlangen des Dienstherrn vorlegen soll, trägt der Dienstherr.

### § 3 — Ärztliche Beschäftigungsverbote, Schutzfristen vor und nach der Entbindung

§ 3 Ärztliche Beschäftigungsverbote, Schutzfristen vor und nach der Entbindung(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine schwangere Beamtin nicht beschäftigt werden (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt hat. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ergibt. Entbindet eine Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.(3) Eine Beamtin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen1. bei Frühgeburten,2. bei Mehrlingsgeburten und,3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und die Beamtin eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt.Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 2 Satz 4, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(4) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.(5) Die Einstellungsbehörde darf eine Beamtin auf Widerruf bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn sie es gegenüber der Einstellungsbehörde ausdrücklich verlangt. Die Beamtin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 und 2 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.

### § 4 — Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit

§ 4 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die von einer Beamtin1. unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche,2. ab dem vollendetem 18. Lebensjahr über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwochehinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Ist eine schwangere oder stillende Beamtin mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt, darf sie nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Wird die Arbeitszeit bei mehreren Dienstherren erbracht, sind die Zeiten zusammenzurechnen.(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 bewilligen, wenn1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt und2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Mehrarbeit spricht.Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(4) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss der schwangeren oder stillenden Beamtin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

### § 5 — Verbot der Nachtarbeit, Alleinarbeit

§ 5 Verbot der Nachtarbeit, Alleinarbeit(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden.(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Beamtin zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Beamtin spricht und3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.Alleinarbeit im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Dienstherr eine Beamtin an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(3) Die Einstellungsbehörde darf eine schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Einstellungsbehörde darf sie an fachtheoretischen Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.Die schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.(4) In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 beziehungsweise des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Satz 1 zulassen.

### § 6 — Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn1. die Beamtin sich ausdrücklich dazu bereit erklärt,2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 7 der Thüringer Arbeitszeitverordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) oder § 5 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) jeweils in der jeweils geltenden Fassung zugelassen ist,3. der Beamtin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(2) Die Einstellungsbehörde darf eine schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Einstellungsbehörde darf sie an fachtheoretischen Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,3. der Beamtin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.Die schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.

### § 7 — Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen(1) Die Beamtin ist für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft nach § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweiligen Fassung erforderlich ist.(2) Auf ihr Verlangen ist eine Beamtin während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Beamtin zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.(3) Die Freistellungszeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf die Ruhepausen angerechnet.

### § 8 — Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen

§ 8 Weitere GesundheitsschutzbestimmungenHinsichtlich der Beurteilung der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der Festlegung von Schutzmaßnahmen, der unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Beamtinnen, der Rangfolge von Schutzmaßnahmen sowie der Dokumentation und Information sind die §§ 9 bis 14 MuSchG entsprechend anzuwenden.

### § 9 — Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit

§ 9 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG sowie den §§ 3, 5 und 6 wird die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 und während der Stillzeit nach § 7 Abs. 2.(2) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) sowie für die Vergütung nach der Thüringer Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 28. Februar 2019 (GVBl. S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums nach Absatz 2 dauerhaft, ist von der veränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Änderung auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht.

### § 4 — Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

§ 4 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung(1) Eine Beamtin ist in den ersten acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Enbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 2 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. (2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten sowie als Beamtin im Polizeivollzugsdienst, des Aufsichtsdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt oder im Dienst als Sozialarbeiterin nicht zum Außendienst herangezogen werden.

### § 6 — Zahlung eines Zuschusses

§ 6 Zahlung eines ZuschussesSoweit die in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 12,50 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf 204 Euro begrenzt.

### § 11 — Verbot der Entlassung

§ 11 Verbot der Entlassung(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. (2) Die oberste Dienstbehörde kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege der Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

### § 5 — Weiterzahlung der Dienstbezüge

§ 5 Weiterzahlung der DienstbezügeDurch die Beschäftigungsverbote der §§ 2, 3 und 4 sowie des § 10 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 9). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 15 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 -GVBl. S. 298- in der jeweils geltenden Fassung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

### § 11 — Verbot der Entlassung

§ 11 Verbot der Entlassung(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. (2) Die oberste Dienstbehörde kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege der Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

### § 10 — Verbot von Mehrarbeit

§ 10 Verbot von Mehrarbeit(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die von einer Beamtin1. unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche,2. mit vollendetem 18. Lebensjahr über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwochehinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen.

### § 11 — Verbot der Entlassung

§ 11 Verbot der Entlassung(1) Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf1. nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder2. nach der Entbindunggegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.(2) Die oberste Dienstbehörde kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege der Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen wäre.(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

### § 4 — Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

§ 4 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung(1) Eine Beamtin ist in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen1. bei Frühgeburten,2. bei Mehrlingsgeburten und,3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Beamtin beantragt wird.Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Schutzfristen nach Satz 1 oder nach Satz 2 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 2 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit wiederrufen.(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten sowie als Beamtin im Polizeivollzugsdienst, des Aufsichtsdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt oder im Dienst als Sozialarbeiterin nicht zum Außendienst herangezogen werden.

### § 5 — Weiterzahlung der Dienst- und Anwärterbezüge

§ 5 Weiterzahlung der Dienst- und Anwärterbezüge(1) Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2 bis 4 sowie des § 10 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit nach § 9. Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.(2) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums nach Absatz 1 Satz 3 nicht nur vorübergehend, ist von der veränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Änderung auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht.

### § 8 — Mitteilung der Schwangerschaft

§ 8 Mitteilung der Schwangerschaft(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.(2) Für die Berechnung der in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 6 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend.(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Dienstherr.

### Eingangsformel ThürMuSchVO

Aufgrund des § 85 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.(2) Diese Verordnung gilt für die Richterinnen des Landes entsprechend.

### § 10 — Verbot von Mehrarbeit

§ 10 Verbot von Mehrarbeit(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. (3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird. (4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen.

### § 12 — Auslegungspflicht

§ 12 AuslegungspflichtIn jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

### § 13 — Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Beschäftigungsverbot vor der Entbindung

§ 2 Beschäftigungsverbot vor der Entbindung(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

### § 3 — Verbot schwerer Arbeit

§ 3 Verbot schwerer Arbeit(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.(2) Dies gilt insbesondere1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der Beamtin nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;2. für Arbeiten, bei denen sie überwiegend stehen muß, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muß;4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen;8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.(3) Eine Beamtin im Polizeivollzugsdienst, des Aufsichtdienstes bei einer Justizvollzugsanstalt oder im Dienst als Sozialarbeiterin darf während der ersten drei Monate der Schwangerschaft nur nach ihrer Zustimmung im Außendienst eingesetzt werden; danach ist ihre Verwendung im Außendienst nicht zulässig.

### § 3a — Anwendung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

§ 3a Anwendung der Verordnung zum Schutze der Mütter am ArbeitsplatzDie §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

### § 7 — Bereitstellen einer Sitzgelegenheit

§ 7 Bereitstellen einer SitzgelegenheitWird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.

### § 8 — Mitteilung der Schwangerschaft

§ 8 Mitteilung der Schwangerschaft(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. (2) Für die Berechnung der in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 6 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend. (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Abs. 1 und 2 trägt der Dienstherr.

### § 9 — Stillzeit

§ 9 Stillzeit(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über die Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

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— Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung - ThürMuSchVO) Vom 30. September 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-MuSchBVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
