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title: "ThürLFStöBibVO — Thüringer Verordnung zur Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben und des Betriebs der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken (ThürLFStöBibVO) Vom 25. November 2025"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LFStöBibVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:27:30+00:00"
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# ThürLFStöBibVO — Thüringer Verordnung zur Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben und des Betriebs der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken (ThürLFStöBibVO) Vom 25. November 2025

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 25.11.2025
*Fundstelle:* GVBl. 2025, 288


### Eingangsformel ThürLFStöBibVO

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Thüringer Bibliotheksgesetzes (ThürBibG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2025 (GVBl. S. 50), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung und dem Finanzministerium:

### § 1 — Aufgabenwahrnehmung und Aufgabenschwerpunkte

§ 1 Aufgabenwahrnehmung und Aufgabenschwerpunkte(1) Die Stadt Erfurt nimmt die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBibG wahr und betreibt die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken (Landesfachstelle). Sie nimmt die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.(2) Die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBibG umfassen insbesondere folgende Aufgabenschwerpunkte:1. Beratung des für das öffentliche Bibliothekswesen zuständigen Ministeriums in allen Fragen des öffentlichen Bibliothekswesens einschließlich der Erstellung von Gutachten,2. Beratung der öffentlichen Bibliotheken und deren Träger in allen Fragen bibliotheksfachlicher und bibliotheksplanerischer Art, insbesondere bei der Aufstellung von Bibliotheksentwicklungsplänen,3. jährliche Erfassung und Auswertung von statistischen Daten zur landesweiten Bibliotheksnutzung sowie Analyse der Bibliotheksleistungen auf dieser Datenbasis,4. Planung, Koordinierung und Unterstützung bei der Vergabe von Fördermitteln des Landes einschließlich der Verwendungsnachweisführung und Verwendungsnachweisprüfung,5. Beratung und Unterstützung der öffentlichen Bibliotheken und deren Träger bei der Einführung neuer Informationstechnologien sowie Beratung bei einem Neu- oder Umbau von Bibliotheken und deren Ausstattung,6. Beratung der öffentlichen Bibliotheken und deren Träger bei dem Bestandsaufbau und der Bestandspräsentation,7. gutachterliche Stellungnahmen zu Fachfragen der öffentlichen Bibliotheken und deren Träger, insbesondere zum Personalbedarf, zu Gebühren und zur Betriebsorganisation,8. Unterstützung der öffentlichen Bibliotheken, wie beispielsweise die Bereitstellung von Medien innerhalb thematischer Angebote, Ergänzungsbücherei oder die Reorganisation des Bestandes,9. Planung und Organisation von Fortbildungen für das Personal der öffentlichen Bibliotheken,10. Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen der öffentlichen Bibliotheken und deren Träger bei der Lese- und Literaturförderung, wie beispielsweise das Konzipieren von Ausstellungen, Medienpaketen oder Veranstaltungsmaterialien,11. Öffentlichkeitsarbeit, Vermittlung von Autorinnen und Autoren für Veranstaltungen, Unterstützung der öffentlichen Bibliotheken bei der Programmarbeit,12. Koordination und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Bibliotheken und Schulen,13. Koordinierung, Gestaltung und Betreuung regionaler und virtueller Bibliotheksverbünde und Konsortien, wie beispielsweise den Verbundkatalog Öffentlicher Bibliotheken oder die Thüringer Onlinebibliothek,14. Koordinierung, Gestaltung und Betreuung eines zentralen Qualitätsmanagementsystems für die Weiterentwicklung bibliothekarischer Dienstleistungen der öffentlichen Bibliotheken.Bei der Umsetzung der Aufgabenschwerpunkte nach Satz 1 sind aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen.

### § 2 — Personalausstattung

§ 2 Personalausstattung(1) Die Landesfachstelle ist von der Stadt Erfurt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBibG im Sinne des § 1 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung angemessen auszustatten.(2) Zur Absicherung der fachlich qualifizierten Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürBibG sollen1. eine Leitungsstelle mit einer Fachkraft besetzt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung auf Masterniveau oder vergleichbarem Niveau in den Fachrichtungen Bibliotheks- und Informationswissenschaft, Bibliotheks- und Informationsmanagement oder Bibliothekswesen oder in vergleichbaren Fachrichtungen mit einer zusätzlichen Qualifikation im Bibliothekswesen verfügt,2. eine Referentenstelle mit einer Fachkraft besetzt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung mindestens auf Bachelorniveau oder vergleichbarem Niveau im Fachbereich Bibliothekswesen oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit einer zusätzlichen Qualifikation im Bibliothekswesen verfügt, und3. die Sachbearbeitungsstellen mit Fachkräften besetzt werden, die über einen Abschluss für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste verfügen.

### § 3 — Fachaufsicht

§ 3 Fachaufsicht(1) Die für die öffentlichen Bibliotheken zuständige oberste Landesbehörde übt die Fachaufsicht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ThürBibG über die Landesfachstelle aus und kann zur Umsetzung der Aufgaben nach den §§ 1 und 4 sowie zur Gewährleistung der qualifizierten Personalausstattung nach § 2 fachliche Weisungen erteilen.(2) Grundlegende Änderungen hinsichtlich des Betriebs der Landesfachstelle oder sonstige Änderungen, die Auswirkungen auf die Höhe der Kostenerstattung des Landes nach § 5 an die Stadt Erfurt haben können, sind vorab mit der Fachaufsichtsbehörde nach Absatz 1 abzustimmen. Dies betrifft insbesondere Änderungen der Personalausstattung nach § 2 sowie Maßnahmen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Sachausgaben führen werden.

### § 4 — Tätigkeitsbericht

§ 4 TätigkeitsberichtJeweils bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres ist der für die öffentlichen Bibliotheken zuständigen obersten Landesbehörde von der Landesfachstelle ein Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit des Vorjahres vorzulegen. In dem Tätigkeitsbericht soll insbesondere auf die Erfüllung der Aufgabenschwerpunkte eingegangen werden sowie eine Ergebnisübersicht der im Vorjahr entstandenen Personal- und Sachkosten enthalten sein.

### § 5 — Kostenerstattung und Verfahren

§ 5 Kostenerstattung und Verfahren(1) Für den Betrieb der Landesfachstelle erstattet die für die öffentlichen Bibliotheken zuständige oberste Landesbehörde der Stadt Erfurt den Mehrbelastungsausgleich für Personal- und Sachkosten nach § 23 Abs. 5 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die Erstattung der Kosten nach Absatz 1 erfolgt an die Stadt Erfurt mittels jährlicher pauschaler Zuweisung (Pauschale). Zur Ermittlung der Höhe der Kosten und deren Angemessenheit legt die Stadt Erfurt jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres der Fachaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 eine Kostenkalkulation für einen Zeitraum von fünf Jahren vor, die jährlich fortzuschreiben ist. In der Kostenkalkulation sind voraussichtliche Tarifsteigerungen und Tarifanpassungen einzuplanen. Auf Basis dieser Kostenkalkulation werden die Mittel in Abstimmung zwischen der für die öffentlichen Bibliotheken zuständigen obersten Landesbehörde und der Stadt Erfurt im Landeshaushalt angemeldet. Die Auszahlung der Pauschale erfolgt in zwei Raten am 15. März und 15. August des jeweiligen Kalenderjahres.(3) Veränderungen der Personalkosten durch Abschlüsse neuer Tarifverträge, die das laufende und folgende Kalenderjahr betreffen, oder durch die Nichtbesetzung von Personalstellen für eine Dauer von mehr als drei Monaten sind der Fachaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 umgehend mitzuteilen. Haben die in Satz 1 genannten Änderungen eine Verringerung der im Vorjahr als Grundlage für die Haushaltsanmeldung eingereichten Kostenkalkulation zur Folge, ist die Höhe der auf dieser Grundlage im laufenden Kalenderjahr zu gewährenden Pauschale durch die zuständige Fachaufsichtsbehörde anzupassen.(4) Übersteigen die tatsächlich verausgabten Kosten nach Absatz 1 eines Kalenderjahres die auf Grundlage der Kostenkalkulation nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Pauschale dieses Kalenderjahres, ist der Mehrbetrag in begründeten Fällen, insbesondere bei unvorhersehbaren Entwicklungen oder Tarifanpassungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, durch die für die öffentlichen Bibliotheken zuständige oberste Landesbehörde nachträglich der Stadt Erfurt zu erstatten. Das Verfahren und der Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1 durch die für die öffentlichen Bibliotheken zuständige oberste Landesbehörde werden in Abhängigkeit der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel in Abstimmung mit der Stadt Erfurt festgelegt.

### § 6 — Gleichstellungsbestimmung

§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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— Thüringer Verordnung zur Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben und des Betriebs der Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken (ThürLFStöBibVO) Vom 25. November 2025
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LFStöBibVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
