Thüringen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt Vom 28. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
28.06.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 790
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KonkordatG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 14. Juni 1994 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Die in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrags (einschließlich Schlußprotokoll) genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Entrichtung der durch den Vollzug des Staatsvertrags in den Grundbüchern und sonstigen öffentlichen Registern entstehenden Gebühren befreit.

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntgemacht.*

SCHLUßPROTOKOLL KonkordatG TH 1994

SCHLUßPROTOKOLL

Zu Artikel 1 Absatz 2

Das Bistum Erfurt ist innerhalb seiner Grenzen auch Rechtsnachfolger aller Einrichtungen des Erzbistums Paderborn sowie der Bistümer Fulda und Würzburg, einschließlich des Bischöflichen Generalvikariats Erfurt und des Bischöflichen Vikariats Meiningen.

Zu Artikel 2

Im Bistum Erfurt sind gelegen

a)

die kreisfreien Städte Erfurt, Jena, Suhl und Weimar, die Landkreise Eichsfeld, Gotha, Hildburghausen, Nordhausen, Sömmerda, Sonneberg, Ilmkreis, der Kyffhäuserkreis und der Unstrut-Hainich-Kreis;

b)

der Wartburgkreis mit Ausnahme der Gemeinden Andenhausen, Bermbach, Dietlas, Borsch, Bremen, Brunnhartshausen, Buttlar, Dermbach, Diedorf/Rhön, Dorndorf, Dönges, Empfertshausen, Fischbach/Rhön, Frauensee, Gehaus, Geismar, Gerstengrund, Geisa, Kaltennordheim, Ketten, Kieselbach, Klings, Kranlucken, Martinroda, Merkers, Motzlar, Neidhartshausen, Oechsen, Otzbach, Pferdsdorf/Rhön, Schleid, Spahl, Stadtlengsfeld, Sünna, Unterbreizbach, Urnshausen, Vacha, Völkershausen, Weilar, Wenigentaft, Wiesenthal, Wölferbütt, Zella und Zitters;

c)

der Landkreis Schmalkalden-Meiningen mit Ausnahme der Gemeinden Aschenhausen, Birx, Erbenhausen, Frankenheim/Rhön, Gerthausen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Melpers, Oberweid und Unterweid;

d)

der Landkreis Weimar-Land mit Ausnahme der Gemeinden Drößnitz und Blankenhain Ortsteil Keßlar;

e)

im Holzlandkreis die Gemeinden Beulbar-Ilmsdorf, Bucha, Bürgel, Camburg, Dornburg/Saale, Dorndorf-Steudnitz, Frauenprießnitz, Graitschen a.d. Höhe, Graitschen bei Bürgel, Golmsdorf, Großlöbichau, Hainichen, Jenalöbnitz, Lehesten, Löberschütz, Mertendorf, Milda, Nausnitz, Neuengönna, Renthendorf, Rockau, Rothenstein, Poxdorf, Wetzdorf, Wichmar, Taupadel, Tautenburg, Thalbürgel, Thierschnek, Zimmern und Zöthen;

f)

der Saale-Orla-Kreis mit Ausnahme der Gemeinden: Altengesees, Birkenhügel, Blankenberg, Blankenstein, Blintendorf, Burgemnitz, Burgk, Crispendorf, Oettersdorf, Dittersdorf, Dragensdorf, Dobareuth, Ebersdorf/Th., Eliasbrunn, Frössen, Gahma, Gefell, Gerbersreuth, Gleima, Görlitz, Görkwitz, Göschitz, Göttengrün, Gräfenwarth, Grochwitz, Grumbach, Harra, Heinersdorf, Hirschberg, Kirschkau, Künsdorf, Langenbuch, Langenorla, Langgrün, Löhma, Lössau, Oberböhmsdorf, Oßla, Plothen, Pottiga, Pörmitz, Mielesdorf, Moorbad Lobenstein, Möschlitz, Neundorf b. Lobenstein, Neundorf b. Schleiz, Raila, Rauschengesees, Remptendorf, Rothenacker, Ruppersdorf, Saalburg, Schilbach, Schlegel, Schleiz, Schöndorf, Seubtendorf, Sparnberg, Stelzen, Tanna, Tegau, Thierbach, Thimmendorf, Titschendorf, Ullersreuth, Unterkoskau, Unterlemnitz, Volkmannsdorf, Wurzbach und Zollgrün;

g)

im Landkreis Greiz die Gemeinden: Auma, Berga/Elster, Bocka, Braunsdorf, Burkersdorf, Crimla, Clodra, Endschütz, Forstwolfersdorf, Friedmannsdorf, Frießnitz, Großebersdorf, Großkundorf, Hohenölsen, Hundhaupten, Köfeln, Lederhose, Lindenkreuz, Lunzig, Merkendorf, Mosen, Muntscha, Münchenbernsdorf, Niederpöllnitz, Neumühle/Elster, Neundorf, Rohna, Schömberg, Schwarzbach, Silberfeld, Staitz, Steinsdorf, Teichwitz, Waltersdorf b. Berga/Elster, Weida, Wenigenauma, Wiebelsdorf, Wolfersdorf, Wünschendorf, Zadelsdorf und Zedlitz;

h)

der Schwarza-Kreis mit Ausnahme der Gemeinden: Beutelsdorf, Dorndorf, Engerda, Etzelbach, Heilingen, Kleinkochberg, Kolkwitz, Lothra, Mötzelbach, Neusitz, Niederkrossen, Rödelwitz, Röttersdorf, Schmieden, Uhlstädt, Weißen und Zeutsch.

Diese Zuordnung erfolgt unter Zugrundelegung der zum 31. Dezember 1993 bestehenden Gemeinden und der im Thüringer Neugliederungsgesetz vom 16. August 1993 bestimmten Landkreise und kreisfreien Städte.

Zu Artikel 3

Die Ernennung eines Koadjutors erfolgt entsprechend Artikel 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.

Der Freistaat Thüringen wendet Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 nicht an.

Zu Artikel 3 und 4

Der Freistaat Thüringen erklärt, daß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sowie Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen unberührt bleiben.

Zu Artikel 6

Dieses Seminar kann auch in der Trägerschaft mehrerer Bistümer stehen.

Am Regionalseminar Erfurt besteht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt, das den Status einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat.

Zu Artikel 7

Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß infolge der Errichtung des Bistums Erfurt neue Staatsleistungen nicht begründet werden.

Vertrag - Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des ...

Vertrag

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen
über die Errichtung des Bistums Erfurt
vom 14. Juni 1994

Zwischen dem Heiligen Stuhl

und

dem Freistaat Thüringen

wird unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es den Freistaat bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 der folgende Vertrag geschlossen:

Artikel

Artikel 1(1) In Erfurt wird ein Bistum mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel errichtet. Bischof und Kathedralkapitel erhalten bei der Propsteikirche Beatae Mariae Virginis in Erfurt ihren Sitz. (2) Bistum, Bischöflicher Stuhl und Kathedralkapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Bistum Erfurt ist innerhalb seiner Grenzen Rechtsnachfolger des Bischöflichen Amtes Erfurt-Meiningen. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 2Das Gebiet des Bistums Erfurt ist, nach der derzeitigen pastoralen Organisation, gegliedert in die Dekanate Arnstadt, Bischofferode, Eisenach-Gotha, Erfurt, Ershausen, Heilbad Heiligenstadt, Kirchgandern, Kirchworbis, Küllstedt, Leinefelde, Lengenfeld unterm Stein, Meiningen-Suhl (I und II), Nordhausen, Saalfeld und Weimar. Diese Gebiete werden aus den Bistümern Fulda und Würzburg ausgegliedert. Die im Bereich des Bistums Erfurt gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften ergeben sich aus dem Schlußprotokoll. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 3Die Besetzung des Bischöflichen Stuhles erfolgt entsprechend Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 4(1) Das Kathedralkapitel wird gebildet aus dem Propst, vier residierenden und drei nichtresidierenden Kapitularen. (2) Der Diözesanbischof ernennt den Propst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 5Das Bistum Erfurt ist der Kirchenprovinz Paderborn zugeordnet.

Artikel

Artikel 6(1) Ein vom Bischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes Diözesanseminar (Hochschule im Sinne des Kirchenrechts und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten. (2) Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Freistaats Thüringen. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 7Die Regelung der Staatsleistungen bleibt einer künftigen Vereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und der Katholischen Kirche vorbehalten. (Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 8Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel

Artikel 9(1) Dieser Vertrag, einschließlich des Schlußprotokolls, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation.(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*Geschehen in doppelter Urschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.