---
title: "ThürKollegO — Thüringer Kollegordnung (ThürKollegO) Vom 10. Juni 2009"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/th/kollegoth2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KollegOTH2009rahmen"
updated: "2026-05-12T22:22:11+00:00"
---

# ThürKollegO — Thüringer Kollegordnung (ThürKollegO) Vom 10. Juni 2009

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 10.06.2009
*Fundstelle:* GVBl. 2009, 526


### Anlage 2 — Stundentafel für das Kolleg (Einführungsphase)

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1)Stundentafel für das Kolleg (Einführungsphase) Fach Wochenstundenzahl Deutsch 5 Mathematik 5 Englisch 5 2. Fremdsprache 4/6 * Biologie/Chemie/Physik 2 Biologie/Chemie/Physik/Informatik 2 Kunsterziehung/Musik 2 Ethik/Religionslehre 2 Sport 2 ** Geschichte 2 Geografie/Sozialkunde/Wirtschaft und Recht 2 Seminarfach 1 *** Gesamtstundenzahl 34/36 Gesamtzahl der zu belegenden Fächer: 12Bilinguale Module sollen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden vorgesehen werden. Die Stunden kommen in der Regel aus dem Fach Englisch und den bilingual unterrichteten Fächern.

### Anlage 3 — Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs

Anlage 3 (zu § 16)Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 4 EN/FR/LA/RU/SN 4 NW 4 BI/CH/PH 5 GW 4 GE/GG/SK/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 ku/mu 7 2 re/et 8 2 sp* 9 fs 3 en/fr/gr/it/la/ru/sn 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if** 11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if/ku/mu/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Wahlfach +2/3 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. bi Biologie ch Chemie de Deutsch en Englisch et Ethik ffs eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache fr Französisch fs Fremdsprache fü fächerübergreifende Angebote ge Geschichte gg Geografie gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) gr Griechisch if Informatik it Italienisch ku Kunsterziehung la Latein ma Mathematik mu Musik nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph) ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport wr Wirtschaft und Recht Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen Kollegs. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.

### § 15 — Versetzung in die Qualifikationsphase

§ 15 Versetzung in die Qualifikationsphase(1) Die Klassenkonferenz stellt am Ende der Einführungsphase fest, ob der Kollegiat in die Qualifikationsphase versetzt wird; § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ThürSchulO gilt entsprechend.(2) Wird ein Kollegiat nicht versetzt, kann er die Einführungsphase einmal wiederholen. Er muss das Kolleg verlassen, wenn er nach der Wiederholung der Einführungsphase nicht versetzt wird; über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht möglich, wenn der Vorkurs wiederholt wurde.

### § 19 — Inkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Kollegordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 327), geändert durch Verordnung vom 18. April 2002 (GVBl. S. 195), außer Kraft.

### § 4 — Leistungsbewertung

§ 4 Leistungsbewertung(1) Für die Leistungsbewertung gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt § 74 ThürSchulO.

### § 5 — Bestimmungen der Thüringer Schulordnung

§ 5 Bestimmungen der Thüringer SchulordnungFür das Kolleg gelten § 2, der Erste Abschnitt des Zweiten Teils, die §§ 9 bis 16, der Vierte und Fünfte Teil, die §§ 136, 137 und der Vierzehnte Teil der Thüringer Schulordnung entsprechend, soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist.

### Anlage 3 — Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs

Anlage 3 (zu § 16)Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 1 Kernfach 5 DE/MA 2 FFS 4 EN/FR 3 NW 4 BI/CH/PH 4 GW 4 GE/GG/SK/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 5 Kernfach 3 ma/de 6 2 ku/mu 7 2 re/et 8 2 sp* 9 fs 3 en/fr/gr/it/la/ru/sn 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if** 11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if/ku/mu/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Wahlfach +2/3 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. bi Biologie if Informatik ch Chemie it Italienisch de Deutsch ku Kunst en Englisch la Latein et Ethik ma Mathematik ffs eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache mu Musik nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph) fr Französisch ph Physik fs Fremdsprache re Religionslehre fü fächerübergreifende Angebote ru Russisch ge Geschichte sk Sozialkunde gg Geografie sn Spanisch gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) sp Sport gr Griechisch wr Wirtschaft und Recht Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen Kollegs. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.

### § 17 — Übergangsbestimmung

§ 17 ÜbergangsbestimmungFür Kollegiaten, die sich mit dem Schuljahr 2018/2019 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten die Anlage 3 der Thüringer Kollegordnung sowie § 76 Abs. 2 und 5 sowie § 89 Satz 2 der Thüringer Schulordnung, soweit in der Thüringer Kollegordnung auf sie verwiesen wird, in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.

### § 12 — Aufnahme in die Einführungsphase

§ 12 Aufnahme in die Einführungsphase(1) In die Einführungsphase kann unbeschadet des § 9 aufgenommen werden, wer1. einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist,2. am 1. August des Aufnahmejahrs das 18. Lebensjahr vollendet hat,3. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweist und4. die Eignungsprüfung nach § 13 bestanden hat.§ 7 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.(2) Über die Reihenfolge der Aufnahme der Bewerber, die die Eignungsprüfung bestanden haben, entscheidet der Kollegleiter nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kollegplätze unter Berücksichtigung von Härtefällen sowie der Eignung und Leistung der Bewerber im Benehmen mit der Prüfungskommission der Eignungsprüfung. Die Bewerber sind schriftlich zu benachrichtigen. Abgelehnte Bewerber können sich im nächsten Jahr erneut bewerben und werden bei der Aufnahme bevorzugt berücksichtigt; sie nehmen nicht erneut an der Eignungsprüfung teil.

### § 18 — Gleichstellungsbestimmung

§ 18 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten für alle Geschlechter.

### § 5 — Bestimmungen der Thüringer Schulordnung

§ 5 Bestimmungen der Thüringer SchulordnungFür das Kolleg gelten § 2, der Erste Abschnitt des Zweiten Teils, die §§ 9 bis 16, der Vierte und Fünfte Teil sowie die §§ 136 und 137 ThürSchulO entsprechend, soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist.

### § 7 — Aufnahme in den Vorkurs

§ 7 Aufnahme in den Vorkurs(1) In den Vorkurs können Bewerber ohne Realschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufgenommen werden, wenn sie1. am 1. August des Aufnahmejahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben,2. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen und3. nicht bereits zweimal an einem Vorkurs teilgenommen haben.(2) Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt und wird auf Antrag auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet.(3) Soweit weitere Aufnahmekapazität im Vorkurs vorhanden ist, können auch Bewerber mit Realschulabschluss aufgenommen werden.(4) Die Bewerber beantragen bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahrs, in dem sie aufgenommen werden wollen, die Aufnahme in den Vorkurs bei dem Kolleg, das sie besuchen wollen. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. ein eigenhändig unterschriebenes Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,3. Bescheinigungen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie gegebenenfalls nach Absatz 2 hervorgeht und4. eine Erklärung nach Absatz 1 Nr. 3.(5) Der Kollegleiter entscheidet über den Aufnahmeantrag durch schriftlichen Bescheid. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

### Anlage 1 — Rahmenstundentafel für den Vorkurs am Kolleg

Anlage 1 (zu § 8 Satz 1)Rahmenstundentafel für den Vorkurs am Kolleg Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch Deutsch 6 Englisch 6 Kunst/Musik 1 mathematisch-naturwissenschaftlich Mathematik 6 Biologie 2 Chemie 2 Physik und Astronomie 2 gesellschaftswissenschaftlich Religionslehre/Ethik 1 Geschichte 1 Geografie 1 Sozialkunde 1 Wirtschaft und Recht 1 flexible Stunden1 4 Summe 34

### Anlage 2 — Rahmenstundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Kolleg

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 Satz 1)Rahmenstundentafel für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Kolleg Bereiche Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch Deutsch 5 Englisch 5 neu einsetzende Fremdsprache1 4 Kunst 1 Musik mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch2 Mathematik 5 Biologie 2 Chemie 2 Physik und Astronomie 2 gesellschaftswissenschaftlich Religionslehre/Ethik 2 Geschichte 2 Geografie 1 Sozialkunde 1 Wirtschaft und Recht 1 sonstige Fächer Seminarfach3 1 Sport4 2 Summe 36

### Anlage 3 — Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs

Anlage 3 (zu § 16)Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs Aufgabenfeld Fach-Nr. Fächer Anzahl der Unterrichtswochenstunden sprachlich-literarisch-künstlerisch 1 DE/de 5/3 2 EN/en 5/3 3 mu/ku/dg 2 4 nfs 4 gesellschaftswissenschaftlich 5 GE/ge/GG/gg/SK/sk/WR/wr 5/3 6 re/et 2 mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch 7 MA/ma 5/3 8 BI/bi, CH/ch, PH/ph 5/3 weitere Fächer mit Belegungspflicht 9 sp1 2 10 ge, gg, sk, wr, bi, ch, ph, if 3 11 Seminarfach 1,5 Summe 35,5 Legende bi Biologie ch Chemie de Deutsch dg Darstellen und Gestalten en Englisch et Ethik ge Geschichte gg Geografie ku Kunst ma Mathematik mu Musik nfs eine in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache ph Physik re Religionslehre sk Sozialkunde sp Sport wr Wirtschaft und RechtFächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben abgekürzt, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben abgekürzt.

### § 1 — Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Kollegs. Sie gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.(2) Textform in Sinne dieser Verordnung ist eine lesbare Erklärung, die den Antragsteller erkennen lässt. Die Erklärung kann insbesondere in schriftlicher Form, durch E-Mail oder mittels eines anderen elektronischen Datenaustauschsystems erfolgen.

### § 12 — Aufnahme in die Einführungsphase

§ 12 Aufnahme in die Einführungsphase(1) In die Einführungsphase kann unbeschadet des § 9 aufgenommen werden, wer1. einen Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss nachweist,2. am 1. August des Aufnahmejahrs das 18. Lebensjahr vollendet hat und3. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweist.§ 7 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 gilt entsprechend.(2) Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Kollegleiter nach den in § 15b Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes vorgesehenen Auswahlkriterien. Die Bewerber sind schriftlich zu benachrichtigen. Abgelehnte Bewerber können sich im nächsten Jahr erneut bewerben und werden bei der Aufnahme bevorzugt berücksichtigt; sie nehmen nicht erneut an der Eignungsprüfung teil.

### § 14 — Unterrichtsorganisation

§ 14 Unterrichtsorganisation(1) Für die Einführungsphase gilt die Rahmenstundentafel der Anlage 2. § 79 ThürSchulO gilt entsprechend.(2) Fächer, die in der Qualifikationsphase als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden sollen, müssen bereits in der Einführungsphase belegt werden.(3) Am Ende des ersten Schulhalbjahrs der Einführungsphase findet eine Klassenkonferenz statt und es wird ein Zeugnis erteilt. Der Klassenlehrer bietet jedem Kollegiaten nach dieser Konferenz ein Gespräch über seinen Leistungsstand an, in dem er ihn über seine weitere Schullaufbahn berät. Ergänzend zu Satz 2 ist dem Kollegiaten in jedem Schulhalbjahr ein Gespräch über seinen Leistungsstand anzubieten.

### § 16 — Qualifikationsphase

§ 16 QualifikationsphaseDer Kollegiat belegt mindestens elf Fächer nach der Rahmenstundentafel der Anlage 3. Im Übrigen gelten für die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung § 59 Abs. 5 und 8 sowie der Erste und Zweite Abschnitt des Achten Teils der Thüringer Schulordnung entsprechend.

### § 17 — Übergangsbestimmung

§ 17 ÜbergangsbestimmungFür Kollegiaten, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden, gelten § 16 in Verbindung mit Anlage 3 sowie die Bestimmungen des Achten Teils der Thüringer Schulordnung, auf die in der Thüringer Kollegordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung verwiesen wird, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.

### § 2 — Gliederung

§ 2 Gliederung(1) Der Bildungsgang am Kolleg gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Den Abschluss bildet die Abiturprüfung.(2) Für Bewerber ohne Realschulabschluss oder ohne einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss ist zur Aufnahme in die Einführungsphase der erfolgreiche Besuch des einjährigen Vorkurses nach § 6 oder eine erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung nach § 13 erforderlich.(3) Auf schriftlichen Antrag kann der Kollegleiter genehmigen, dass der Besuch des Kollegs für ein Jahr ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe unterbrochen wird.

### § 3 — Struktur des Bildungsgangs

§ 3 Struktur des Bildungsgangs(1) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. Dem Unterricht liegen die Lehrpläne für das Gymnasium in der jeweils geltenden Fassung für die Klassenstufen 9 bis 12 zugrunde. Unterschiedliche Eingangsvoraussetzungen der Kollegiaten sind zu berücksichtigen. In die Gestaltung des Unterrichts ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Kollegiaten einzubeziehen.(2) Im Vorkurs sowie in der Einführungsphase findet der Unterricht im Klassenverband statt.(3) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in halbjährigen Kursen in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt. Der Unterricht findet in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern statt. Es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs besteht aus den Schülern, die in einem Fach gemeinsam Unterricht haben. Die Stammkurse entsprechen schulischen Klassen. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.

### § 4 — Anwendbare Bestimmungen der Thüringer Schulordnung

§ 4 Anwendbare Bestimmungen der Thüringer SchulordnungFür das Kolleg gelten der Erste Abschnitt des Zweiten Teils, die §§ 9 bis 17, der Vierte und Fünfte Teil sowie § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 10 und § 137 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

### § 5 — Leistungsbewertung im Vorkurs und in der Einführungsphase

§ 5 Leistungsbewertung im Vorkurs und in der Einführungsphase(1) Für die Leistungsbewertung gilt § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 5 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 7 und 8 Satz 1 bis 4 und 6 ThürSchulO.(2) Die erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt § 74 Abs. 1 ThürSchulO.

### § 7 — Aufnahme in den Vorkurs

§ 7 Aufnahme in den Vorkurs(1) In den Vorkurs können Bewerber ohne Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss aufgenommen werden, wenn sie1. am 1. August des Aufnahmejahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben,2. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen und3. nicht bereits zweimal an einem Vorkurs teilgenommen haben.(2) Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt und wird auf Antrag auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet. Auf Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises werden auch Zeiten des Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, des Entwicklungsdienstes sowie des Jugendfreiwilligendienstes auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet. Der Antrag nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Textform. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden.(3) Soweit weitere Aufnahmekapazität im Vorkurs vorhanden ist, können auch Bewerber mit Realschulabschluss aufgenommen werden.(4) Die Aufnahme in den Vorkurs ist schriftlich spätestens bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Jahres zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. Bescheinigungen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie gegebenenfalls nach Absatz 2 hervorgeht, und3. eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3.(5) Der Kollegleiter entscheidet über den Aufnahmeantrag durch schriftlichen Bescheid. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

### § 8 — Rahmenstundentafel

§ 8 RahmenstundentafelFür den Vorkurs gilt die Rahmenstundentafel nach Anlage 1. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahrs Änderungen vorsehen.

### § 9 — Zeugnis für den Vorkurs, Zulassung zur Einführungsphase

§ 9 Zeugnis für den Vorkurs, Zulassung zur Einführungsphase(1) Am Ende des Vorkurses erhält der Kollegiat ein Zeugnis. Für die Ausweisung der erzielten Noten gilt § 5 Abs. 2.(2) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der erreichten Punktzahl in den einzelnen Fächern über die Zulassung zur Einführungsphase. Den Vorsitz führt der Kollegleiter. Die Klassenkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(3) Die Zulassung zur Einführungsphase ist auszusprechen, wenn der Kollegiat in allen Fächern mindestens vier Punkte erreicht hat. Die Zulassung kann bei Vorliegen besonderer Gründe, wie längere Krankheit, auch ausgesprochen werden, wenn der Kollegiat in höchstens zwei Fächern mindestens einen Punkt oder in höchstens einem Fach null Punkte, im Übrigen aber keine niedrigere Punktzahl als vier Punkte erreicht hat und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase erwartet werden kann.

### Anlage 1 — Stundentafel für das Kolleg (Vorkurs)

Anlage 1 (zu § 8)Stundentafel für das Kolleg (Vorkurs) Fach Wochenstundenzahl Deutsch 4 Mathematik 4 1. Fremdsprache 4 2. Fremdsprache 4 Physik 2 Chemie 2 Biologie 2 Geschichte 2 Geografie 1 Sozialkunde 2 Wirtschaft und Recht 2 Kunsterziehung/Musik 1 Ethik/Religionslehre 2 Ergänzungsunterricht 2* Gesamtstundenzahl 34 Gesamtzahl der zu belegenden Fächer: 12

### Anlage 2 — Stundentafel für das Kolleg (Einführungsphase)

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1)Stundentafel für das Kolleg (Einführungsphase) Fach Wochenstundenzahl Deutsch 5 Mathematik 5 Englisch 5 2. Fremdsprache 4/6* Biologie/Chemie/Physik 2 Biologie/Chemie/Physik/Informatik 2 Kunsterziehung/Musik 2 Ethik/Religionslehre 2 Sport 2** Geschichte 2 Geografie/Sozialkunde/Wirtschaft und Recht 2 Seminarfach 1*** Gesamtstundenzahl 34/36 Gesamtzahl der zu belegenden Fächer: 12

### Anlage 3 — Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs

Anlage 3 (zu § 16)Grundstruktur der Qualifikationsphase des Kollegs Nr. Fächergruppe Wochenstunden Fächer Kernfächer 1 4 DE 2 4 MA Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 FFS 4 EN/FR/LA/RU/SN 4 NW 4 BI/CH/PH 5 GW 4 GE/GG/SK/WR Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau 6 2 ku/mu 7 2 re/et 8 2 sp* 9 fs 3 en/fr/gr/it/la/ru/sn 10 nw/if 2 bi/ch/ph/if 11 2/3 en/fr/gr/it/la/ru/sn/ge/gg/sk/wr/bi/ch/ph/if/ku/mu/fü 12 Seminarfach 1,5 13 Wahlfach +2/3 Die Schule kann alle Fächer fakultativ anbieten. bi Biologie ch Chemie de Deutsch en Englisch et Ethik ffs eine aus den Klassenstufen 5 bis 10 fortgeführte Fremdsprache fr Französisch fs Fremdsprache fü fächerübergreifende Angebote ge Geschichte gg Geografie gw Gesellschaftswissenschaft (ge, gg, sk, wr) gr Griechisch if Informatik it Italienisch ku Kunsterziehung la Latein ma Mathematik mu Musik nw Naturwissenschaft (bi, ch, ph) ph Physik re Religionslehre ru Russisch sk Sozialkunde sn Spanisch sp Sport wr Wirtschaft und Recht Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mit Großbuchstaben bezeichnet, Fächer mit grundlegendem Anforderungsniveau werden mit Kleinbuchstaben bezeichnet.

### Eingangsformel ThürKollegO

Aufgrund des § 4 Abs. 7 Satz 4 und des § 60 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9, 11, 13, 16 und 17 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), verordnet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen Kollegs. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen.

### § 10 — Wiederholungsmöglichkeit

§ 10 WiederholungsmöglichkeitDer Vorkurs kann nur einmal wiederholt werden. Über Ausnahmen aus Gründen, die der Kollegiat nicht zu vertreten hat, entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

### § 11 — Aufgabe der Einführungsphase

§ 11 Aufgabe der EinführungsphaseDie Einführungsphase hat die Aufgabe, auf die Qualifikationsphase vorzubereiten. Dabei sollen durch eine gezielte Förderung der Kollegiaten die vorhandenen Unterschiede im Wissensstand ausgeglichen und die Kollegiaten mit den besonderen Anforderungen der Arbeit in der Qualifikationsphase vertraut gemacht werden.

### § 12 — Aufnahme in die Einführungsphase

§ 12 Aufnahme in die Einführungsphase(1) In die Einführungsphase kann unbeschadet des § 9 aufgenommen werden, wer 1. einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist,2. am 1. August des Aufnahmejahrs das 19. Lebensjahr vollendet hat,3. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweist und4. die Eignungsprüfung nach § 13 bestanden hat. § 7 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.(2) Über die Reihenfolge der Aufnahme der Bewerber, die die Eignungsprüfung bestanden haben, entscheidet der Kollegleiter nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kollegplätze unter Berücksichtigung des Leistungsbilds sowie der persönlichen Verhältnisse und des Lebensalters der Bewerber im Benehmen mit der Prüfungskommission der Eignungsprüfung. Die Bewerber sind schriftlich zu benachrichtigen. Abgelehnte Bewerber können sich im nächsten Jahr erneut bewerben und werden bei der Aufnahme bevorzugt berücksichtigt; sie nehmen nicht erneut an der Eignungsprüfung teil.

### § 13 — Eignungsprüfung

§ 13 Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die schriftlichen Prüfungen dauern jeweils bis zu 60 Minuten. Soweit es zur Sicherung des Ergebnisses erforderlich ist, kann in den schriftlich geprüften Fächern ein Prüfungsgespräch von bis zu 20 Minuten Dauer stattfinden. (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung bildet die Schule eine Prüfungskommission. Sie besteht aus dem Kollegleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer als Vorsitzendem sowie einem Fachlehrer für jedes Prüfungsfach. Die Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Eignungsprüfung auf der Grundlage der erzielten Prüfungsergebnisse mit Stimmenmehrheit. (3) Für jedes Prüfungsfach wird auf Vorschlag des Fachlehrers von der Prüfungskommission eine Note festgesetzt. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in jeder der Prüfungen mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. (4) Für jeden Prüfling ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Aufgabenstellungen der Prüfungen, ein Protokoll über die geführten Prüfungsgespräche nach Absatz 1 Satz 3, die Prüfungsergebnisse, das Gesamtergebnis sowie besondere Vorkommnisse festhält. Sie ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. (5) Das Ergebnis seiner Prüfungen sowie das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

### § 14 — Unterrichtsorganisation

§ 14 Unterrichtsorganisation(1) Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel nach Anlage 2. In der zweiten Fremdsprache können außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene gleichwertige Kenntnisse vom zuständigen Schulamt anerkannt werden. Anstatt des Fachs Sport kann ein anderes Fach belegt werden. Über das Angebot im Wahlbereich entscheidet die Lehrerkonferenz nach Anhörung der Kollegkonferenz im Rahmen der personellen, räumlichen, sächlichen sowie organisatorischen Möglichkeiten des Kollegs. (2) Fächer, die in der Qualifikationsphase als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden sollen, müssen bereits in der Einführungsphase belegt werden. (3) Am Ende des ersten Schulhalbjahrs der Einführungsphase findet eine Klassenkonferenz statt und es wird ein Zeugnis erteilt. Der Klassenlehrer bietet jedem Kollegiaten nach dieser Konferenz ein Gespräch über seinen Leistungsstand an, in dem er ihn über seine weitere Schullaufbahn berät.

### § 15 — Versetzung in die Qualifikationsphase

§ 15 Versetzung in die Qualifikationsphase(1) Die Klassenkonferenz stellt am Ende der Einführungsphase fest, ob der Kollegiat in die Qualifikationsphase versetzt wird; § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO gilt entsprechend. (2) Wird ein Kollegiat nicht versetzt, kann er die Einführungsphase einmal wiederholen. Er muss das Kolleg verlassen, wenn er nach der Wiederholung der Einführungsphase nicht versetzt wird; über Ausnahmen entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht möglich, wenn der Vorkurs wiederholt wurde.

### § 16 — Belegungspflicht und Organisationsform der Qualifikationsphase

§ 16 Belegungspflicht und Organisationsform der QualifikationsphaseDer Kollegiat belegt mindestens zwölf Fächer nach Anlage 3; das Fach Sport muss nicht belegt werden. Im Übrigen gelten für die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung der Erste und Zweite Abschnitt des Achten Teils der Thüringer Schulordnung entsprechend.

### § 17 — Übergangsbestimmung

§ 17 ÜbergangsbestimmungFür Kollegiaten, die sich mit dem Schuljahr 2008/2009 bereits in der Qualifikationsphase befinden, gilt die Thüringer Kollegordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 327), geändert durch Verordnung vom 18. April 2002 (GVBl. S. 195) und die Thüringer Schulordnung, soweit in der Thüringer Kollegordnung auf sie verwiesen wird, in der bis zum Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung geltenden Fassung fort.

### § 18 — Gleichstellungsbestimmung

§ 18 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 19 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Kollegordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 327), geändert durch Verordnung vom 18. April 2002 (GVBl. S. 195), außer Kraft.

### § 2 — Gliederung

§ 2 Gliederung(1) Der Bildungsgang am Kolleg gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Den Abschluss bildet die Abiturprüfung. (2) Für Bewerber ohne Realschulabschluss oder ohne gleichwertigen Abschluss ist zur Aufnahme in die Einführungsphase der erfolgreiche Besuch des einjährigen Vorkurses (§ 6) erforderlich. (3) Auf schriftlichen Antrag kann der Kollegleiter genehmigen, dass der Besuch des Kollegs für ein Jahr ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer in der Thüringer Oberstufe unterbrochen wird.

### § 3 — Struktur des Bildungsgangs

§ 3 Struktur des Bildungsgangs(1) Der Fachunterricht in den einzelnen Schulhalbjahren baut inhaltlich und methodisch aufeinander auf. Dem Unterricht liegen die Lehrpläne für das Gymnasium in der jeweils geltenden Fassung für die Klassenstufen 10 bis 12 zugrunde. Unterschiedliche Eingangsvoraussetzungen der Kollegiaten sind zu berücksichtigen. In die Gestaltung des Unterrichts ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Kollegiaten einzubeziehen. (2) Im Vorkurs sowie in der Einführungsphase findet der Unterricht im Klassenverband statt. (3) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in halbjährigen Kursen in Fächern mit erhöhtem und mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie im Seminarfach durchgeführt. Der Unterricht gliedert sich in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer. Es werden fachbezogene Kurse gebildet. Ein Kurs besteht aus den Schülern, die in einem Fach gemeinsam Unterricht haben. Die Stammkurse entsprechen schulischen Klassen. Für das Seminarfach können Seminarfachgruppen gebildet werden.

### § 4 — Leistungsbewertung

§ 4 Leistungsbewertung(1) Für die Leistungsbewertung gilt § 59 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt § 74 ThürSchulO.

### § 5 — Bestimmungen der Thüringer Schulordnung

§ 5 Bestimmungen der Thüringer SchulordnungFür das Kolleg gelten § 2, der Erste Abschnitt des Zweiten Teils, die §§ 9 bis 16, der Vierte und Fünfte Teil, die §§ 136, 137 und der Dreizehnte Teil der Thüringer Schulordnung entsprechend, soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist.

### § 6 — Ziel des Vorkurses

§ 6 Ziel des VorkursesDer einjährige Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Einführungsphase.

### § 7 — Aufnahme in den Vorkurs

§ 7 Aufnahme in den Vorkurs(1) In den Vorkurs können Bewerber ohne Realschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufgenommen werden, wenn sie 1. am 1. August des Aufnahmejahrs das 19. Lebensjahr vollendet haben,2. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen und3. nicht bereits zweimal an einem Vorkurs teilgenommen haben. (2) Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt und wird auf Antrag auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet. (3) Soweit weitere Aufnahmekapazität im Vorkurs vorhanden ist, können auch Bewerber mit Realschulabschluss aufgenommen werden. (4) Die Bewerber beantragen bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Jahrs, in dem sie aufgenommen werden wollen, die Aufnahme in den Vorkurs bei dem Kolleg, das sie besuchen wollen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. ein eigenhändig unterschriebenes Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,3. Bescheinigungen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie gegebenenfalls nach Absatz 2 hervorgeht und4. eine Erklärung nach Absatz 1 Nr. 3. (5) Der Kollegleiter entscheidet über den Aufnahmeantrag durch schriftlichen Bescheid. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

### § 8 — Stundentafel

§ 8 StundentafelFür den Vorkurs gilt die Stundentafel nach Anlage 1. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die Dauer eines Schuljahrs Änderungen vorsehen.

### § 9 — Zeugnis für den Vorkurs, Zulassung zur Einführungsphase

§ 9 Zeugnis für den Vorkurs, Zulassung zur Einführungsphase(1) Am Ende des Vorkurses erhält der Kollegiat ein Zeugnis. Die Noten in den einzelnen Fächern sind in Punkte umzurechnen. (2) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der erreichten Punktzahl in den einzelnen Fächern über die Zulassung zur Einführungsphase. Den Vorsitz führt der Kollegleiter. Die Klassenkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Zulassung zur Einführungsphase ist auszusprechen, wenn der Kollegiat in allen Fächern mindestens vier Punkte erreicht hat. Die Zulassung kann bei Vorliegen besonderer Gründe, wie längere Krankheit, auch ausgesprochen werden, wenn der Kollegiat in höchstens zwei Fächern mindestens einen Punkt oder in höchstens einem Fach null Punkte, im Übrigen aber keine niedrigere Punktzahl als vier Punkte erreicht hat und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase erwartet werden kann.

---

— Thüringer Kollegordnung (ThürKollegO) Vom 10. Juni 2009
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KollegOTH2009rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
