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title: "ThürKHG-PVO 2010 — Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz für das Haushaltsjahr 2010 (ThürKHG-PVO 2010) Vom 11. November 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KHGPFö2010VTHrahmen"
updated: "2026-05-12T22:18:46+00:00"
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# ThürKHG-PVO 2010 — Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz für das Haushaltsjahr 2010 (ThürKHG-PVO 2010) Vom 11. November 2010

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 11.11.2010
*Fundstelle:* GVBl. 2010, 372


### Anlage ThürKHG-PVO

Anlage (zu § 2 Abs. 2)Zuordnung der Krankenhäuser zu den Gruppen nach § 2 Abs. 1Allgemeinkrankenhäuser (Gruppen A 1 bis A 3):Klinikum Altenburger Land, Robert-Koch-Krankenhaus Apolda,Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau, Zentralklinik Bad Berka,DRK Krankenhaus Bad Frankenhausen, Sömmerda und Sondershausen, Hufeland Klinikum Bad Langensalza und Mühlhausen,Klinikum Bad Salzungen, HELIOS Klinik Blankenhain,St. Georg Klinikum Eisenach,Katholisches Krankenhaus „St. Johann Nepomuk“ Erfurt, HELIOS Klinikum Erfurt,Krankenhaus Waltershausen-Friedrichroda, SRH Wald-Klinikum Gera,HELIOS Kreiskrankenhaus Gotha-Ohrdruf, Kreiskrankenhaus Greiz,Henneberg-Kliniken Hildburghausen, Klinikum Meiningen,Südharz-Krankenhaus Nordhausen,Thüringen-Kliniken „Georgius Agricola“Kreiskrankenhaus Schleiz, Kreiskrankenhaus Schmalkalden,MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg, Eichsfeld-Klinikum Kleinbartloff-Reifenstein,SRH Zentralklinikum Suhl, Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar.Fachkrankenhäuser mit internistischer Ausrichtung, Fachkrankenhäuser für Geriatrie, Fachkrankenhäuser für Psychiatrie (Gruppe F 1):Evangelische Lukas Stiftung Fachkrankenhaus für Psychiatrie Altenburg, Fachkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie Hildburghausen, St. Elisabeth-Krankenhaus Lengenfeld unterm Stein,Geriatrische Klinik „Georgenhaus“ Meiningen, Ökumenisches-Hainich-Klinikum Mühlhausen,Evangelisches Fachkrankenhaus für Atemwegserkrankungen Neustadt/Südharz, Fachklinik für Geriatrie und Innere Medizin Ronneburg,ASKLEPIOS Fachklinikum Stadtroda,CAPIO Klinik an der Weißenburg, Fachkrankenhaus für Rheumatologie und Innere Medizin. Fachkrankenhäuser für Orthopädie (Gruppe F 2):Fachkrankenhaus „Marienstift“ Arnstadt,HELIOS Klinik Bleicherode,Waldkrankenhaus „Rudolf Elle“ Eisenberg.

### Eingangsformel ThürKHG-PVO

Aufgrund des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürKHG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262) verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Wertgrenze

§ 1 WertgrenzeDie Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürKHG wird auf 200 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgelegt.

### § 2 — Jahrespauschale

§ 2 Jahrespauschale(1) Die Krankenhausförderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKHG erfolgt auf der Grundlage der im Berechnungszeitraum nach Absatz 3 abgeschlossenen Behandlungsfälle sowie unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit, gemessen an der Anzahl der abgeschlossenen Behandlungsfälle nach Absatz 4, und der fachlichen Ausrichtung des jeweiligen Krankenhauses, gemessen an der Art und der Anzahl der im Fünften Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Fachgebiete. Dementsprechend gliedern sich die Krankenhäuser in folgende Gruppen: A 1: Allgemeinkrankenhäuser mit bis zu 15 000 Behandlungsfällen im Jahr,A 2: Allgemeinkrankenhäuser mit mehr als 15 000 Behandlungsfällen im Jahr,A 3: Allgemeinkrankenhäuser mit mehr als 15 000 Behandlungsfällen im Jahr sowie den im Fünften Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen medizinischen Fachrichtungen Nuklearmedizin oder Strahlenheilkunde,F 1: Fachkrankenhäuser mit internistischer Ausrichtung, Fachkrankenhäuser für Geriatrie, Fachkrankenhäuser für Psychiatrie,F 2: Fachkrankenhäuser für Orthopädie. (2) Die Zuordnung der Krankenhäuser zu den einzelnen Gruppen wird in der Anlage zu dieser Verordnung festgestellt. (3) Die Jahrespauschale beträgt im Haushaltsjahr 2010 je im Jahr 2005 abgeschlossenen Behandlungsfall für die Gruppe A 1: 36,50 Euro, für die Gruppe A 2: 44,50 Euro, für die Gruppe A 3: 52,50 Euro, für die Gruppe F 1: 54,00 Euro und für die Gruppe F 2: 62,00 Euro. (4) Als Behandlungsfall im Sinne dieser Verordnung gelten die im Krankenhaus behandelten vollstationären sowie die ausschließlich vorstationären Fälle ohne gesonderte Berücksichtigung nachstationärer Behandlungen sowie interner Verlegungen. Zur Festsetzung und Überprüfung der Jahrespauschalen dürfen von den Krankenhäusern nur aggregierte Daten übermittelt werden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig.

### § 3 — Zuschlag für Ausbildungsstätten

§ 3 Zuschlag für AusbildungsstättenFür Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, beträgt der nach § 12 Abs. 2 ThürKHG vorgesehene Zuschlag zur Jahrespauschale 100 Euro für jeden Ausbildungsplatz in einer in den Krankenhausplan aufgenommenen Ausbildungsstätte.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz für das Haushaltsjahr 2010 (ThürKHG-PVO 2010) Vom 11. November 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KHGPFö2010VTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
