ThürJuSchZVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Thüringer Jugendschutzzuständigkeitsverordnung - ThürJuSchZVO -) Vom 12. Juni 2004

Ausfertigungsdatum:
12.06.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 627
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Thüringer ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 279)
§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel ThürJuSchZVO

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 3 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für 1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 JuSchG,2. Anordnungen nach § 7 JuSchG und3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG. (2) Das Landesjugendamt ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 im Rahmen der dort bestimmten Zuständigkeiten. (3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium ist 1. oberste Landesbehörde oder oberste Landesjugendbehörde nach dem Jugendschutzgesetz,2. oberste Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 im Rahmen der dort bestimmten Zuständigkeiten und3. zuständige oberste Landesbehörde für die Ernennungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 JuSchG. (4) Die Polizei und die Ordnungsbehörden sind zuständige Behörde nach § 8 JuSchG.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.