Anordnung über die Errichtung und den Sitz der Thüringer Jugendarrestanstalt Vom 31. Mai 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 31.05.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 375
Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVBl. S. 525), ordnet die Landesregierung an:
§ 1Im Geschäftsbereich des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums wird die Thüringer Jugendarrestanstalt mit Sitz in Weimar errichtet.
§ 2Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 31. Mai 1999 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.