Verordnung über die Verleihung von Diplomgraden nach dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz (Thüringer Diplomierungsverordnung VFH) Vom 6. Februar 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 06.02.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 99
Anlage zu § 3Diplomurkunde Die Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung verleihtHerrn/Frau ..................................................................... geboren am ........................ in ............................... auf Grund der im Fachbereich ......................... am ............ erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung/Aufstiegsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst den Diplomgrad .......................................................... als akademischen Grad/staatliche Bezeichnung........................................ (Ort, Datum) Der Rektor Der Fachbereichsleiter .................... Siegel ......................
ThürGVBl. 03 1995 S. 99 Aufgrund des § 12 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes (ThürVFHG) vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313) verordnet die Landesregierung:
Diplomierung
§ 1 DiplomierungDie Verwaltungsfachhochschule verleiht entsprechend der Fachrichtung der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes folgende Diplomgrade: 1. "Diplom - Verwaltungswirtin (FH)" oder "Diplom-Verwaltungswirt (FH)" in den Fachrichtungen Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung sowie Polizeioder2. "Diplom - Finanzwirtin (FH)" oder "Diplom-Finanzwirt (FH)" in der Fachrichtung Steuern.
Übergangsbestimmungen
§ 2 Übergangsbestimmungen(1) Wer den Fachhochschulstudiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung 1993 am Bildungszentrum der Thüringer Steuerverwaltung in Gotha abgelegt hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad "Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder "Diplom-Finanzwirt (FH)" rückwirkend ab dem Bestehen der Laufbahnprüfung von der Verwaltungsfachhochschule verliehen. (2) Im Fachbereich Steuern wird den Absolventen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Jahr 1994 bestanden haben, der Diplomgrad "Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder "Diplom-Finanzwirt (FH)" rückwirkend ab dem Bestehen der Laufbahnprüfung verliehen.
Verleihung
§ 3 VerleihungDer Diplomgrad wird durch Aushändigung oder Zustellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlage verliehen.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.