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title: "SEPl-VO 2022 — Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen (SEPl-VO 2022) Vom 15. Oktober 2020"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/st/schuleplvst2020"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulEPlVST2020rahmen"
updated: "2026-05-13T16:14:10+00:00"
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# SEPl-VO 2022 — Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen (SEPl-VO 2022) Vom 15. Oktober 2020

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 15.10.2020
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2020, 607


### Eingangsformel SEPl-VO

Aufgrund des § 22 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244, 245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 108), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:

### § 1 — Grundsatz

§ 1 GrundsatzAuf der Grundlage dieser Verordnung zur Schulentwicklungsplanung sind die planerischen Grundlagen für ein regional ausgeglichenes und leistungsfähiges Schulangebot zu schaffen, das gleichzeitig als langfristiger Rahmen für den Schulbau geeignet ist. In bestimmten Fällen ist die Führung von Schulen mit entsprechenden Mindestgrößen möglich.

### § 2 — Raumordnerische Anforderungen an die Schulstandorte

§ 2 Raumordnerische Anforderungen an die Schulstandorte(1) Zu Schulstandorten werden in den Schulentwicklungsplänen kreisfreie Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden bestimmt. Die Anpassung der Schulstandorte einschließlich der Grundschulstandorte an die Bevölkerungsentwicklung soll so erfolgen, dass die zentralen Orte in der Regel Schulstandort bleiben oder werden.(2) Grund-, Mittel- und Oberzentren können Schulstandorte für die Sekundarstufe I sein.(3) Grundzentren mit Teilfunktion Mittelzentrum, Mittel- und Oberzentren können Schulstandorte für die Sekundarstufe II sein. Grundzentren können ausnahmsweise Schulstandorte für diese Schulstufe sein, wenn langfristig die Schülerzahlen ausreichend sind und die schulische Versorgung der benachbarten Mittelzentren hinreichend gesichert ist.(4) Schulstandorte sind so zu bestimmen, dass auch unter Berücksichtigung der Belange benachbarter Träger der Schulentwicklungsplanung:1. im Hinblick auf den Unterhaltungs- und Investitionsbedarf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes eingehalten werden,2. die regionale Ausgewogenheit des Schulangebotes gewährleistet werden kann und3. die Schulwege sich nicht unzumutbar gestalten.(5) Schuleinzugsbereiche für Förderschulen gemäß § 8 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind so festzulegen, dass den sonderpädagogischen Förderbedarfen entsprochen wird.

### § 3 — Anforderungen an Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche

§ 3 Anforderungen an Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche(1) Schulbezirke für Grund- und Sekundarschulen gemäß § 41 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind - sofern der Schulträger nicht auf ihre Einrichtung verzichtet hat - so zu gestalten, dass das Bildungsangebot regional ausgeglichen ist und vollständig vorgehalten wird. Die Zumutbarkeit der Schulwegzeiten ist zu berücksichtigen.(2) Für andere allgemeinbildende Schulen sind die Schuleinzugsbereiche - sofern diese durch den Schulträger festgelegt wurden - so zu gestalten, dass ein langfristig gesichertes und möglichst vollständiges Bildungsangebot vorgehalten werden kann.(3) Sekundarschulen mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, Gesamtschulen mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Gymnasien mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt halten das entsprechende Bildungsangebot landesweit vor.

### § 4 — Standorte und Außenstellen einer Schule

§ 4 Standorte und Außenstellen einer Schule(1) Eine Schule besteht aus einem Gebäude oder mehreren Gebäuden, die zu Unterrichtszwecken genutzt werden und sich innerhalb der Grenzen einer kreisangehörigen Einheits- oder Verbandsgemeinde oder kreisfreien Stadt befinden.(2) Für Schulen der Schulstufen Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in kreisangehörigen Einheits- oder Verbandsgemeinden kann die Schulbehörde auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin im Einzelfall genehmigen, dass eine solche Schule aus zwingenden Gründen der Daseinsvorsorge am bisherigen Standort oder im Falle einer Fusion zweier Schulen dauerhaft an den bisherigen Standorten fortgeführt werden kann, die auch in unterschiedlichen kreisangehörigen Einheits- oder Verbandsgemeinden liegen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde beizufügen, die die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes bestätigt. Im Antrag muss der Sitz der Schulleitung bestimmt werden. Die Vorschriften zur Klassenbildung bleiben davon unberührt.(3) Aufgrund fehlender räumlicher Voraussetzungen an einer Schule kann die Schulbehörde auf Antrag des Schulträgers zur Sicherung der Unterrichtsorganisation befristet eine Außenstelle zulassen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde beizufügen, die die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes bestätigt.

### § 5 — Darstellung des Schulentwicklungsplanes

§ 5 Darstellung des Schulentwicklungsplanes(1) Der Schulentwicklungsplan gliedert sich in1. mittelfristige standortbezogene Planungsziele für das künftige Schulangebot im Planungszeitraum,2. die Begründung mit Planungsgrundlagen, den differenzierten standortbezogenen Abwägungsergebnissen zum Bildungsangebot in Auswertung auch der Einzugsgebietserfordernisse und einer Langfristprognose der Schulstandorte,3. die zeichnerische Darstellung und4. die vom Schulträger vorgesehenen Planungsschritte im Planungszeitraum zur Realisierung des Planungszieles.(2) Die Planungsziele gemäß Absatz 1 Nr. 1 enthalten Angaben zu den Planungsgrundlagen, der Begründung des Zielplanes, den Schulstandorten und zu dem vorgesehenen Bildungsangebot im jeweiligen Einzugsbereich für die1. Grundschulen,2. Sekundarschulen,3. Gemeinschaftsschulen,4. Gymnasien,5. Gesamtschulen,6. Förderschulen der einzelnen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte,7. Schulen des zweiten Bildungswegs und8. berufsbildenden Schulen unter Angabe der Profilierung nach Ausbildungsberufen, Berufsbereichen, Fachrichtungen und Berufsfeldern einschließlich der dazugehörigen Schulformen und Bildungsgänge. Darüber hinaus können entsprechende Angaben zu einzelnen Bildungsgängen und zu einzelnen Schuljahrgängen innerhalb der Schulen dargestellt werden.(3) Zu den Planungsgrundlagen gehören:1. die Strukturdaten für das Planungsgebiet, soweit sie für die Schulentwicklungsplanung bedeutsam sind, bei berufsbildenden Schulen ergänzend eine Beschreibung der regionalen Wirtschaftsstruktur und die Einschätzung ihrer Entwicklungspotentiale;2. die Bestandsaufnahme des Schulwesens im Planungsgebiet einschließlich einer Aufzählung aller von einer Schule genutzten Gebäude in Verbindung mit einer kritischen Analyse des Baubestandes, der räumlichen Kapazitäten und der langfristigen Auslastung sowie einer Vorausberechnung der schuljahresbezogenen Schülerzahlen auf der Basis der tatsächlichen Geburten und der Langfristprognose nach Absatz 5.Für berufsbildenden Schulen hat die Darstellung gegliedert nach Berufsschule und vollzeitschulischen Bildungsgängen zu erfolgen.(4) Der Begründung beizufügen sind die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens gemäß § 6 einschließlich der Erläuterung, aus welchen Gründen den Anregungen und Bedenken der Beteiligten nicht gefolgt werden konnte. Darüber hinaus sind die mittel- und langfristigen Schulpläne der Gemeinden und kreisangehörigen Städte, soweit diese Schulträger sind, beizufügen.(5) Die Langfristprognose soll einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren umfassen. Grundlagen der Prognose sind:1. die schuljahresbezogene Schülerzahl auf der Basis der tatsächlichen Geburten und, soweit zukünftige Geburten betrachtet werden, auf Basis der 6. Regionalisierten Bevölkerungsprognose Sachsen-Anhalt (Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Bestellnummer 6S036),2. eine eigene Modellrechnung des Trägers der Schulentwicklungsplanung hinsichtlich der zukünftigen Geburten auf der Basis der Geburtenzahlen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2020,3. die erwartete Zu- und Abwanderung,4. die erwartete Bildungsbeteiligung und5. die erwartete Beschulung von Schülern an Schulen in freier Trägerschaft.(6) Sofern papiergebundene oder elektronische Formblätter vorgegeben sind, sind diese zu nutzen.

### § 6 — Verfahren bei der Aufstellung und Fortschreibung der Schulentwicklungspläne

§ 6 Verfahren bei der Aufstellung und Fortschreibung der Schulentwicklungspläne(1) Rechtzeitig vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstellt der Träger der Schulentwicklungsplanung einen Entwurf zur Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes unter Berücksichtigung der Planungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 3.(2) Der Entwurf ist dem Landesschulamt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und den benachbarten Trägern der Schulentwicklungsplanung sowie den Eltern- und Schülervertretungen auf der Ebene des Planungsträgers zur Stellungnahme zuzuleiten. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden können die Eltern- und Schülervertretungen ihrer Ebene beteiligen.(3) Für den Bereich der berufsbildenden Schulen sind zusätzlich Stellungnahmen von den Sozialpartnern, den Wirtschaftsverbänden und den zuständigen Arbeitsagenturen einzuholen.(4) Der Schulentwicklungsplan ist zwischen den Planungsträgern benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte abzustimmen, insbesondere dann, wenn sich die Planungen überschneiden und um Bildungsbedürfnisse gegenseitig zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die benachbarten Planungsträger, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (in Landkreisen) nehmen schriftlich Stellung, erläutern ihre eigenen Planungen und Konzeptionen und begründen Änderungsvorschläge. Der Planungsträger hat etwaige Bedenken und Anregungen mit ihnen mit dem Ziel der Benehmensherstellung zu erörtern.(5) Soweit Grundschulen, Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen betroffen sind, erfolgt die Aufstellung der Schulentwicklungspläne im Einvernehmen mit der zuständigen kreisangehörigen Einheits- oder Verbandsgemeinde, wenn diese Schulträger ist. Im Falle eines fehlenden Einvernehmens sind die gegensätzlichen Standpunkte im Schulentwicklungsplan darzustellen und der Schulbehörde gemäß § 22 Abs. 2a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorzulegen.(6) Der festgestellte Schulentwicklungsplan ist dem Landesschulamt vom Träger der Schulentwicklungsplanung für die allgemeinbildenden Schulen in Form einer neuen Gesamtplanung erstmalig zum 31. Januar 2022 vorzulegen. Für die berufsbildenden Schulen ist der Schulentwicklungsplan in Form einer neuen Gesamtplanung erstmalig zum 31. Dezember 2023 vorzulegen. Der genehmigte Schulentwicklungsplan ist vom Träger der Schulentwicklungsplanung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.(7) Der Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen oder für die berufsbildenden Schulen ist unverzüglich fortzuschreiben, wenn die Bestandsfähigkeit einzelner Schulen nicht mehr gegeben ist oder wenn andere hinreichende Gründe eine Fortschreibung erfordern.

### § 7 — Mindestanforderungen

§ 7 Mindestanforderungen(1) Die Bezugsgröße für die Schulentwicklungsplanung zur Beurteilung der mittelfristigen Bestandsfähigkeit einer Schule der in den § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Schulformen ist die Mindestschulgröße. Die Mindestschulgröße setzt sich aus dem Produkt der jeweiligen Mindeststärke der Anfangsklassen und den jeweiligen Schuljahrgängen der zu berücksichtigenden Schulstufen zusammen.(2) Zur Sicherung der Qualität wird neben den quantitativen Festlegungen gemäß Absatz 1 bestimmt, mit welcher Mindestzügigkeit die Klassenstufen in den einzelnen Schulformen einzurichten sind.(3) Die Bildung von Anfangsklassen ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nur dann zulässig, wenn an der jeweiligen Schule durch die zum betreffenden Schuljahr neu aufzunehmenden Schüler die erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht wird.(4) Als Mindestjahrgangsstärken werden die in den folgenden §§ 8 bis 17 genannten Schülerzahlen festgelegt. Soweit herabgesetzte Mindestjahrgangsstärken nach § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und § 19 beantragt werden, ist dem Antrag eine Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde beizufügen, die die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes bestätigt.(5) Maßgeblich ist die Zahl der Anmeldungen am Stichtag der Erhebung der ersten voraussichtlichen Klassen- und Schülerzahlen an allgemeinbildenden Schulen, der im Zeitplan der Durchführung der Aufnahme an den Schulen durch die oberste Schulbehörde im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht wird.

### § 8 — Grundschulen

§ 8 Grundschulen(1) Für die Grundschulen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Mindestschulgröße von 60 Schülern festgelegt. Sie sind mindestens einzügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke von 15 neu aufzunehmenden Schülern in der Anfangsklasse einzurichten.(2) Für Grundschulen in den Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg beträgt die Mindestschulgröße 120 Schüler. Sie sind mindestens zweizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke von 30 neu aufzunehmenden Schülern in den Anfangsklassen einzurichten. Im begründeten Einzelfall kann zur Sicherung der Daseinsvorsorge auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin von der Schulbehörde die Mindestschulgröße von Grundschulen in den Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg auf 80 Schüler herabgesetzt werden. Diese Grundschulen sind mindestens einzügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 20 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(3) Neue Grundschulen können in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen werden, wenn an diesen innerhalb von vier Jahren jährlich 150 von Hundert der vorgeschriebenen Mindestjahrgangsstärke von neu aufzunehmenden Schülern in den Anfangsklassen erreicht werden und eine bereits bestehende Schule der gleichen Schulform nicht zugunsten der neuen Schule geschlossen werden muss.

### § 9 — Grundschulverbünde

§ 9 Grundschulverbünde(1) Für einen Grundschulverbund gemäß § 4 Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten folgende Mindestschulgrößen: 1. Hauptstandort 80 Schüler, 2. Teilstandort 40 Schüler.Wird die Mindestschulgröße von 40 Schülern am Teilstandort nicht erreicht, ist die Führung eines Teilstandortes auch ausnahmsweise nicht zulässig.(2) Die Aufnahme einer Grundschule als Teilstandort in einen Grundschulverbund setzt den Beschluss des Schulträgers voraus, dass diese vorher als selbständige Schule aufgehoben wird.(3) Der Bestand einer Grundschule ist im Sinne von § 4 Abs. 7 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung nicht mehr gegeben oder gefährdet, wenn1. am Tag der Antragstellung die Schülerzahl der Schule die Mindestschulgröße von 60 Schülern unterschreitet oder2. am Tag der Antragstellung die Schülerzahl der Schule die Mindestschulgröße von 60 Schülern überschreitet; die Mindestschülerzahl in den nächsten fünf Jahren prognostisch jedoch unterschritten wird.(4) Hauptstandort und Teilstandort eines Grundschulverbunds können auch in unterschiedlichen kreisangehörigen Einheits- oder Verbandsgemeinden liegen.(5) Das gemäß § 4 Abs. 7 Satz 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstellte Konzept ist dem Schulentwicklungsplan beizufügen. Es muss aufzeigen, wie die pädagogischen Konzepte und Grundsätze umgesetzt werden und wie der Grundschulverbund organisiert werden soll.(6) Die Anfangsklassen eines Grundschulverbundes sind mindestens einzügig und mit folgenden Mindestjahrgangsstärken an neu aufzunehmenden Schülern einzurichten: 1. am Hauptstandort 20 Schüler und 2. am Teilstandort 10 Schüler.(7) Wird am Hauptstandort oder am Teilstandort eines Grundschulverbunds gemäß § 4 Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer Anfangsklasse unterschritten, kann die Schulbehörde im Einzelfall auf Antrag des Schulträgers diese Unterschreitung zulassen, wenn in den Folgejahren nicht erneut mit einer Unterschreitung gerechnet werden muss. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Mindestschulgrößen von 80 am Hauptstandort und von 40 am Teilstandort nicht unterschritten werden.

### § 10 — Sekundarschulen

§ 10 Sekundarschulen(1) Für Sekundarschulen gemäß § 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Mindestgröße von 240 Schülern festgelegt. Sie sind mindestens zweizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 40 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(2) Außerhalb der Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg kann im begründeten Einzelfall zur Sicherung der Daseinsvorsorge auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin von der Schulbehörde die Mindestschulgröße einer Sekundarschule auf 180 Schüler herabgesetzt werden. In diesem Fall sind sie mindestens zweizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 30 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(3) Neue Sekundarschulen können in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen werden, wenn an diesen innerhalb von sechs Jahren jährlich 150 von Hundert der vorgeschriebenen Mindestjahrgangsstärke von neu aufzunehmenden Schülern in den Anfangsklassen erreicht werden und eine bereits bestehende Schule der gleichen Schulform nicht zugunsten der neuen Schule geschlossen werden muss.

### § 11 — Gemeinschaftsschulen

§ 11 Gemeinschaftsschulen(1) Für Gemeinschaftsschulen im Sinne des § 5b des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b der Umwandlungsverordnung wird eine Mindestgröße von 240 Schülern festgelegt. Sie sind mindestens zweizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 40 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(2) Außerhalb der Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg kann im begründeten Einzelfall zur Sicherung der Daseinsvorsorge auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin von der Schulbehörde die Mindestschulgröße einer Gemeinschaftsschule in der Organisationsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b der Umwandlungsverordnung auf 180 Schüler herabgesetzt werden. In diesem Fall sind sie mindestens zweizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 30 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(3) Für Gemeinschaftsschulen im Sinne des § 5b des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. a der Umwandlungsverordnung wird für die Sekundarstufe I eine Mindestgröße von 300 Schülern festgelegt. Sie sind mindestens zweizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 50 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(4) Die Zieljahrgangsstärke in der Sekundarstufe II wird auf mindestens 75 Schüler festgesetzt. Zur Sicherung der Daseinsvorsorge kann die Sekundarstufe II mit einer Mindestjahrgangsstärke von 50 Schülern eingerichtet werden.(5) Werden in einem Jahrgang weniger als 50 Schüler in der Sekundarstufe II unterrichtet, ist dieser Jahrgang in Kooperation mit einer anderen Schule gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b der Umwandlungsverordnung zu führen. Die Schüler werden gemäß § 1 Abs. 2 der Umwandlungsverordnung Schüler der kooperierenden Schule.(6) Sich gemäß § 5b Abs. 7 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Gemeinschaftsschule umwandelnde Sekundarschulen müssen zum Zeitpunkt der Umwandlung über die gemäß Absatz 1 notwendige Mindestschülerzahl verfügen und in den kommenden sechs Jahren die jeweils notwendigen Mindestjahrgangsstärken von neu aufzunehmenden Schülern in den Anfangsklassen erreichen.

### § 12 — Gesamtschulen

§ 12 Gesamtschulen(1) Für Gesamtschulen im Sinne des § 5a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Mindestgröße von 600 Schülern in der Sekundarstufe I festgelegt. Sie sind mindestens vierzügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 100 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(2) Die Zieljahrgangsstärke in der Sekundarstufe II wird auf mindestens 75 Schüler festgesetzt. Zur Sicherung der Daseinsvorsorge kann die Sekundarstufe II mit einer Mindestjahrgangsstärke von 50 Schülern eingerichtet werden.(3) Werden in einem Jahrgang weniger als 50 Schüler in der Sekundarstufe II unterrichtet, kann die Schulbehörde im begründeten Einzelfall zur Sicherung der Daseinsvorsorge, auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin, genehmigen, dass dieser Jahrgang in Kooperation mit einer anderen Gesamtschule geführt wird. Die Schüler dieses Jahrgangs bleiben Schüler ihrer jeweiligen Schule. Andernfalls werden die betroffenen Schüler durch die Schulbehörde einer anderen Gesamtschule zugewiesen.(4) Neue Gesamtschulen können in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen werden, wenn an diesen innerhalb von sechs Jahren jährlich 150 von Hundert der vorgeschriebenen Mindestjahrgangsstärke von neu aufzunehmenden Schülern in den Anfangsklassen der Sekundarstufe I erreicht werden und eine bereits bestehende Schule der gleichen Schulform nicht zugunsten der neuen Schule geschlossen werden muss.

### § 13 — Gymnasien

§ 13 Gymnasien(1) Für Gymnasien im Sinne des § 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird für die Sekundarstufe I eine Mindestgröße von 450 Schülern festgelegt. Die Sekundarstufe I ist mindestens dreizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 75 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten. Zur Sicherung der Daseinsvorsorge kann die Sekundarstufe I mindestens zweizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke von 50 neu aufzunehmenden Schülern eingerichtet werden. Die Mindestgröße für die Sekundarstufe I dieser Gymnasien wird auf 300 Schüler festgesetzt.(2) Die Zieljahrgangsstärke in der Sekundarstufe II wird auf mindestens 75 Schüler festgesetzt. Zur Sicherung der Daseinsvorsorge kann die Sekundarstufe II mit einer Mindestjahrgangsstärke von 50 Schülern eingerichtet werden.(3) Werden in einem Jahrgang weniger als 50 Schüler in der Sekundarstufe II unterrichtet, kann die Schulbehörde im begründeten Einzelfall zur Sicherung der Daseinsvorsorge, auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin, genehmigen, dass dieser Jahrgang in Kooperation mit einem anderen Gymnasium geführt wird. Die Schüler dieses Jahrgangs bleiben Schüler ihrer jeweiligen Schule. Andernfalls werden die betroffenen Schüler durch die Schulbehörde einem anderen Gymnasium zugewiesen.(4) Neue Gymnasien können in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen werden, wenn an diesen innerhalb von sechs Jahren jährlich 150 von Hundert der vorgeschriebenen Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen der Sekundarstufe I erreicht werden und eine bereits bestehende Schule der gleichen Schulform nicht zugunsten der neuen Schule geschlossen werden muss.

### § 14 — Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt

§ 14 Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt(1) Für Sekundarschulen mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird die Mindestschulgröße auf 150 Schüler festgelegt. Sie sind mindestens einzügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in der Anfangsklasse von 25 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(2) Für Gesamtschulen mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 wird eine Mindestgröße von 450 Schülern in der Sekundarstufe I festgelegt. Sie sind mindestens dreizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 75 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten. Die Mindestjahrgangsstärke in der Sekundarstufe II dieser Schulen wird auf 50 Schüler festgesetzt.(3) Für Gymnasien mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird für die Sekundarstufe I eine Mindestgröße von 300 Schülern festgelegt. Die Sekundarstufe I ist mindestens zweizügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in den Anfangsklassen von 50 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten. Die Mindestjahrgangsstärke in der Sekundarstufe II dieser Schulen wird auf 50 Schüler festgesetzt.(4) Sekundarschulen mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Gymnasien mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt können auch als eine Schule mit zwei Schulformen eingerichtet werden. Solche Schulen gelten als Einheit im Sinne der Vorgaben zu Mindestschulgröße und Mindestjahrgangsstärke. Es gelten die Mindestschulgröße und Mindestjahrgangsstärke gemäß Absatz 3.(5) Für Gymnasien mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Trägerschaft des Landes gemäß § 65 Abs. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt legt die oberste Schulbehörde im Einzelfall die Mindestschulgrößen und Mindestjahrgangsstärken fest.

### § 15 — Förderschulen und Förderzentren

§ 15 Förderschulen und Förderzentren(1) Förderschulen werden nach unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemäß § 8 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mindestens einzügig eingerichtet.(2) Die Einrichtung von Förderschulen mit den Förderschwerpunkten nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin durch die Schulbehörde genehmigt werden, wenn sie für die Daseinsvorsorge erforderlich sind.(3) Förderschulen für Lernbehinderte nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt müssen die Mindestschülerzahl 90 erreichen. Wird diese bei einer bestehenden Förderschule für Lernbehinderte unterschritten, kann die Schulbehörde im begründeten Einzelfall zur Sicherung der Daseinsvorsorge auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin genehmigen, dass diese Schule als Standort einer anderen Förderschule für Lernbehinderte gemäß § 4 Abs. 2 fortgeführt wird.(4) Die Einrichtung von Förderschulen mit den Förderschwerpunkten nach § 8 Abs. 3 Nr. 5 oder 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt soll in der Regel nach den Absätzen 5 und 6 erfolgen. Ihre Einrichtung als eigenständige Förderschule kann auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin durch die Schulbehörde genehmigt werden, wenn sie für die Daseinsvorsorge erforderlich sind.(5) Werden an einer Förderschule Schüler mit unterschiedlichen Förderbedarfen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 4 bis 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unterrichtet, müssen diese die Mindestschülerzahl 90 erreichen. Wird diese bei einer bestehenden Förderschule unterschritten, kann die Schulbehörde im begründeten Einzelfall zur Sicherung der Daseinsvorsorge auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin genehmigen, dass diese Schule als Standort einer anderen Förderschule gemäß § 4 Abs. 2 fortgeführt wird.(6) Förderschulen für Geistigbehinderte nach § 8 Abs. 3 Nr. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt können eingerichtet werden, wenn sie eine Mindestschülerzahl von 28 Schülern erreichen und in der Unter-, Mittel-, Ober- und Berufsschulstufe mindestens eine Klasse gebildet werden kann. Ist bei einer bestehenden Förderschule für Geistigbehinderte die Klassenbildung in einer Stufe nicht möglich oder wird die Mindestschülerzahl unterschritten, kann die Schulbehörde im begründeten Einzelfall auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin genehmigen, dass diese Schule als Standort einer anderen Förderschule gemäß § 4 Abs. 2 fortgeführt wird.(7) An allgemeinbildenden Schulen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis e des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt können Förderschulzweige eingerichtet werden. Die Einrichtung eines Förderschulzweiges setzt voraus, dass die Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung ein Konzept zur Unterrichtsorganisation in den einzelnen Klassenstufen vorlegt, das der Genehmigung durch die Schulbehörde bedarf. Für diese Schulen gelten die Mindestschülerzahlen gemäß der §§ 8 bis 13 dieser Verordnung.(8) Förderzentren gemäß § 8a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind im Schulentwicklungsplan darzustellen.

### § 16 — Schulen des zweiten Bildungsweges

§ 16 Schulen des zweiten Bildungsweges(1) Schulstandorte für die Schulen des zweiten Bildungsweges können die Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg sein.(2) Eine Schule des zweiten Bildungswegs besteht aus den Schulformen Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg. Sie wird mit einer Mindestschülerzahl von insgesamt 180 Schülern eingerichtet.(3) Die Sekundarstufe I ist mindestens einzügig und mit einer Mindestjahrgangsstärke in der Anfangsklasse von 15 neu aufzunehmenden Schülern einzurichten.(4) Die Zieljahrgangsstärke in der Sekundarstufe II wird auf mindestens 75 Schüler festgesetzt. Zur Sicherung der Daseinsvorsorge kann die Sekundarstufe II mit einer Mindestjahrgangsstärke von 50 Schülern eingerichtet werden. Kolleg und Abendgymnasium werden dabei gemeinsam betrachtet.(5) Wenn in einem Oberzentrum keine eigenständige Schule des zweiten Bildungswegs eingerichtet werden kann, kann zur Sicherung der Daseinsvorsorge eine Abendsekundarschule an eine bestehende Schule, die zum Sekundarschulabschluss führt, angegliedert werden. Kolleg und Abendgymnasium können an eine bestehende Schule mit eigenständiger Sekundarstufe II angegliedert werden. Eine Schule, an die eine Schulform des zweiten Bildungsweges angegliedert ist, bildet mit dieser eine Einheit im Sinne der Vorgaben zu Mindestschulgrößen und Mindestjahrgangsstärken. Sie kann als Schule mit Standorten nach § 4 Abs. 2 geführt werden.

### § 17 — Berufsbildende Schulen

§ 17 Berufsbildende Schulen(1) Die Mindestzahl von Teilzeit- und Vollzeitschülern einer berufsbildenden Schule darf den rechnerischen Wert von 500 Vollzeitschülern nicht unterschreiten. Dabei entsprechen zweieinhalb Schüler der Berufsschule in Teilzeitbildungsgängen einem Vollzeitschüler. Eine berufsbildende Schule kann alle Schulformen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt umfassen.(2) Berufsbildende Schulen können als Schulen mit Standorten gemäß § 4 Abs. 2 geführt werden. Die Aufteilung der Bildungsgänge gemäß § 8a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf die einzelnen Standorte bestimmt die Schulleitung.(3) Für Berufliche Gymnasien wird die Mindestjahrgangsstärke auf 50 Schüler festgesetzt. Soweit es sich um das einzige Berufliche Gymnasium in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt handelt, wird die Mindestjahrgangsstärke auf 40 Schüler festgesetzt.(4) Ein Berufliches Gymnasium kann nur dann eingerichtet werden, wenn mindestens zwei der in § 90 der Verordnung über Berufsbildende Schulen aufgezählten Fachrichtungen angeboten werden. In jeder der Fachrichtungen sind mindestens 20 Schüler zu unterrichten.(5) Die Bildung der Fachklassen in der Berufsschule wird gesondert geregelt.

### § 18 — Aufnahmeverfahren

§ 18 Aufnahmeverfahren(1) Für alle Anfangsklassen nehmen die Schulträger in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde die Zuordnung und Aufnahme der Schüler vor.(2) Den Schulen ist es nicht gestattet, ohne Genehmigung durch den Schulträger und die Schulbehörde Schüler in die Anfangsklassen aufzunehmen.(3) In besonderen Fällen kann die Schulbehörde Schüler im Rahmen zumutbarer Schulwege einer anderen Schule derselben Schulform zuweisen, wenn dadurch eine effektivere Klassenbildung ermöglicht wird.

### § 19 — Mindestjahrgangsstärken in den Anfangsklassen

§ 19 Mindestjahrgangsstärken in den Anfangsklassen(1) In die Anfangsklasse in der Primarstufe müssen1. an eigenständigen Grundschulena) außerhalb der Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg mindestens 15 Schüler neu aufgenommen undb) in den Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg mindestens 30 Schüler neu aufgenommen werden. Die Schulbehörde kann auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin zur Sicherung der Daseinsvorsorge im Einzelfall genehmigen, dass mindestens 20 Schüler neu aufgenommen werden, wenn die Mindestschülerzahl der Schule 80 nicht unterschreitet. 2. an den Standorten eines Grundschulverbundes gemäß § 4 Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalta) am Hauptstandort mindestens 20 undb) am Teilstandort mindestens 10Schüler neu aufgenommen werden.(2) In die Anfangsklasse in der Sekundarstufe I müssen1. an Sekundarschulen mindestens 40 Schüler neu aufgenommen werden. Die Schulbehörde kann auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin zur Sicherung der Daseinsvorsorge außerhalb der Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg im Einzelfall genehmigen, dass mindestens 30 Schüler neu aufgenommen werden, wenn die Mindestschülerzahl der Schule 180 nicht unterschreitet.2. an Gemeinschaftsschulen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b der Umwandlungsverordnung organisiert sind, mindestens 40 Schüler neu aufgenommen werden. Die Schulbehörde kann auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin zur Sicherung der Daseinsvorsorge außerhalb der Oberzentren Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle (Saale) und Landeshauptstadt Magdeburg im Einzelfall genehmigen, dass an einer solchen Gemeinschaftsschule mindestens 30 Schüler neu aufgenommen werden, wenn die Mindestschülerzahl der Schule 180 nicht unterschreitet.3. an Gemeinschaftsschulen die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. a der Umwandlungsverordnung organisiert sind, mindestens 50 Schüler neu aufgenommen werden.4. an Abendsekundarschulen mindestens 15 Schüler neu aufgenommen werden.5. an Gesamtschulen mindestens 100 Schüler neu aufgenommen werden.6. an Gymnasien mindestens 75 Schüler neu aufgenommen werden. Die Schulbehörde kann auf Antrag des Trägers der Schulentwicklungsplanung hin zur Sicherung der Daseinsvorsorge im Einzelfall genehmigen, dass mindestens 50 Schüler neu aufgenommen werden, wenn die Mindestschülerzahl der Schule 300 nicht unterschreitet.7. an Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt in der Schulforma) Sekundarschule mindesten 25 Schüler neu aufgenommen werden,b) Gesamtschule mindesten 75 Schüler neu aufgenommen werden undc) Gymnasium mindesten 75 Schüler neu aufgenommen werden.(3) In der Einführungsphase und dem ersten Jahr der Qualifikationsphase sollen mindestens 75 Schüler neu aufgenommen werden. Diese Klassen können zur Sicherung der Daseinsvorsorge auch dann eingerichtet werden, wenn jeweils mindestens 50 Schüler in der Einführungsphase und dem ersten Jahr der Qualifikationsphase neu aufgenommen werden.

### § 20 — Ausnahme von Mindestjahrgangsstärken

§ 20 Ausnahme von Mindestjahrgangsstärken(1) Wenn besondere Gründe vorliegen, kann dem Schulträger bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke zur Bildung einer Anfangsklasse in der Primarstufe, in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II über den Träger der Schulentwicklungsplanung auf Antrag vom der Schulbehörde für die jeweilige Schule eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.(2) Für die Schulstufen Primarstufe und Sekundarstufe I gilt eine Genehmigung nach Absatz 1 als erteilt, wenn es sich um eine Schule im Sinne des § 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 handelt und die betroffene Schule - bei Schulen nach § 9 jeweils am Haupt- und am Teilstandort - die Schülerzahl unter Berücksichtigung des aufzunehmenden Jahrgangs vorgeschriebene Mindestschülerzahl um wenigstens zwei von Hundert übersteigt. Die Unterschreitung der Mindestjahrgangstärke ist der Schulbehörde durch den Schulträger unverzüglich anzuzeigen.(3) Bei der Prüfung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Schulbehörde werden1. die Schülerzahlen der Anfangsklassen in den folgenden sechs Schuljahren,2. die Schülerzahl der Schule in den folgenden sechs Schuljahren,3. die Entwicklung der Schülerzahl der Schule in den folgenden zehn Jahren und4. die Möglichkeit der Beschulung an einer anderen Schule herangezogen.Darüber hinaus wird geprüft, ob auf Grund der Wegebeziehungen zu anderen Schulstandorten die Bildung einer Anfangsklasse zur Daseinsvorsorge erforderlich ist.(4) Wird an einer Schule keine Anfangsklasse gebildet, fordert die Schulbehörde den zuständigen Schulträger auf, die betroffenen Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zuzuweisen. Die Schulträger haben innerhalb einer von der Schulbehörde zu setzenden Frist entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, die mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung und dem Träger der Schülerbeförderung abgestimmt sind.

### § 21 — Kapazitätsgrenzen und Auswahlverfahren

§ 21 Kapazitätsgrenzen und Auswahlverfahren(1) Die Aufnahmekapazitäten der Schulen müssen so gestaltet sein, dass sie mindestens die Schüler des räumlichen Bereichs aufnehmen können, für den sie im genehmigten Schulentwicklungsplan ausgewiesen sind. Die Kapazität einer einzelnen Schule muss mindestens den Anforderungen an die schulische Mindestgröße der Schulform entsprechend dieser Verordnung genügen.(2) Die Aufnahmekapazität wird als Zügigkeit angegeben. Sie muss so bemessen sein, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung gesichert ist. Die Grundlage für ihre Festlegung ist die tatsächliche räumliche Situation der Schule. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass1. die Vorgaben zur Unterrichtsorganisation für die einzelnen Schulformen beachtet werden und die daraus abzuleitenden Möglichkeiten der Klassen- und Lerngruppenbildung sowie die jeweilige Stundentafel uneingeschränkt umsetzbar sind und2. die Raumbedarfe beachtet werden, die sich aus dem von der Schule festgelegten pädagogischen Konzept sachlich begründet als notwendig ableiten lassen.(3) Die Aufnahme in eine bestimmte Schule kann vom Schulträger abgelehnt werden, wenn deren Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Kapazitätsgrenzen und das bei Überschreitung der Kapazität zur Anwendung kommende Auswahlverfahren sind durch Satzung des Schulträgers zu regeln. Diese bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.(4) Das Auswahlverfahren wird durch den Schulträger unter Beteiligung der Schule durchgeführt. Die Auswahl der Schüler, die an der Schule aufgenommen werden, muss dabei unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien erfolgen. Sie kann auch in einem Losverfahren erfolgen.

### § 22 — Übergangsvorschriften

§ 22 Übergangsvorschriften(1) Die Träger der Schulentwicklungsplanung haben die Schulentwicklungspläne für1. die allgemeinbildenden Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstmalig für den Planungszeitraum der Schuljahre 2022/2023 bis 2026/2027 und2. die berufsbildenden Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erstmalig für den Planungszeitraum der Schuljahre 2023/2024 bis 2027/2028nach dieser Verordnung aufzustellen.(2) Die gemäß der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 aufgestellten und gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genehmigten Schulentwicklungspläne, die am 1. August 2020 gültig waren, gelten bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 fort.(3) Die Planung von Grundschulverbünden nach § 4 Abs. 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bildet eine Ausnahme von der Fortgeltung der Schulentwicklungspläne nach Absatz 2. Die auf die Grundschulverbünde beschränkte Fortschreibung ist dem Landesschulamt bis spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres vorzulegen, sofern die Errichtung eines Grundschulverbundes noch in dieser Planungsperiode beabsichtigt ist.

### § 23 — Sprachliche Gleichstellung

§ 23 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 24 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 vom 15. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2020 (GVBl. LSA S. 241), außer Kraft.

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— Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen (SEPl-VO 2022) Vom 15. Oktober 2020
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulEPlVST2020rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
