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title: "PolStiftG-LSA — Gesetz zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt (PolStiftG-LSA) Vom 9. Mai 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-PolStiftGSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:17:40+00:00"
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# PolStiftG-LSA — Gesetz zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt (PolStiftG-LSA) Vom 9. Mai 2024

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 09.05.2024
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2024, 116


### § 1 — Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, mit Landesmitteln die politische Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt zu fördern, deren Ziel darin besteht, politische Bildung auf der Grundlage des Kontroversitätsgebots, des Überwältigungsverbots und der Teilnehmerorientierung im Sinne des Beutelsbacher Konsenses zu vermitteln, die gesellschaftliche Entwicklung und die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Demokratie zu fördern sowie das politische Bewusstsein und Engagement der Bürgerinnen und Bürger zu wecken und zu stärken.

### § 2 — Politische Stiftungen

§ 2 Politische Stiftungen(1) Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind.(2) Politische Stiftungen sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig und bei der Wahl ihrer Rechtsform frei. Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. Sie wahren die gebotene Distanz zu den ihnen jeweils nahestehenden Parteien.(3) Ziele und Aufgaben politischer Stiftungen sind die Förderung der offenen politischen Bildungsarbeit, die Studienförderung sowie die wissenschaftliche Forschung und Beratung.

### § 3 — Gegenstand der Förderung

§ 3 Gegenstand der FörderungGegenstand der Förderung aus dem Landeshaushalt ist die politische Bildungsarbeit im Land Sachsen-Anhalt insbesondere zu folgenden Themenbereichen1. Demokratie, Verfassung, Grundrechte,2. europäische und internationale Politik,3. Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik,4. Innen- und Sportpolitik,5. Finanzpolitik,6. Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Forst- und Tourismuspolitik,7. Infrastruktur- und Digitalisierungspolitik,8. Rechts- und Verbraucherschutzpolitik,9. Umwelt-, Energie-, Klimaschutz- und Verkehrspolitik,10. Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftspolitik,11. Jugend-, Arbeits-, Sozial-, Gesundheits- und Gleichstellungspolitik,12. Neuere Geschichte, Erinnerungskultur und Landeskunde,13. Migration und Integrationsowie die Unterstützung von zivilgesellschaftlichem Engagement und von Beteiligung.(2) Nicht gefördert werden Maßnahmen, die die gebotene Distanz zu der der politischen Stiftung nahestehenden Partei verletzen.

### § 4 — Fördervoraussetzungen

§ 4 Fördervoraussetzungen(1) Gefördert wird die politische Bildungsarbeit politischer Stiftungen im Sinne des § 2,1. die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Land Sachsen-Anhalt haben,2. deren satzungsgemäße Aufgaben und deren politische Bildungsarbeit den Zielen und Wertvorstellungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, insbesondere ihrem Artikel 37a, und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (BAnz. 1988 Nr. 231 S. 5177) entspricht,3. deren Gründung von der ihnen jeweils nahestehenden Partei anerkannt worden ist,4. die von der ihnen jeweils nahestehenden Partei rechtlich, personell und organisatorisch unabhängig sind,5. deren ihnen jeweils nahestehende Partei mehr als eine Wahlperiode in Folge mit Abgeordneten ihrer Partei im Landtag vertreten ist oder, wenn sie nicht mehr mit Abgeordneten ihrer Partei im Landtag vertreten ist, seit ihrem Ausscheiden aus dem Landtag nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden nicht im Landtag vertreten ist,6. die eine eigenverantwortliche, regelmäßige und für die Öffentlichkeit offene politische Bildungsarbeit über mindestens zwei Jahre nachweisen können,7. die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und8. die zur Offenlegung ihrer Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Maßnahmen imstande und bereit sind.(2) Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige politische Stiftung in einer Gesamtschau die Gewähr bietet, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen politischen Bildungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere sein:1. eine in der Vergangenheit liegende politische Bildungsarbeit, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder dem Gedanken der Völkerverständigung widersprach,2. Veröffentlichungen, deren Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung widersprachen,3. die Mitwirkung, Beschäftigung oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit der politischen Stiftung wesentlich beeinflussen können, wenn bei ihnen ein hinreichend gewichtiger Verdacht besteht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, oder4. eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, der die politische Stiftung zuzuordnen ist.(3) Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige politische Stiftung nicht darauf ausgerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder in § 5 Abs. 2 des Verfassungsschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung oder die ihr nahestehende Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.(4) Das Erfüllen der Fördervoraussetzungen nach Absatz 1 muss mit dem Förderantrag für jeweils ein Haushaltsjahr bei der Bewilligungsstelle nachgewiesen werden.(5) Das für die Landeszentrale für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Form und Umfang der nach Absatz 4 erforderlichen Nachweise der Fördervoraussetzungen nach Absatz 1 zu regeln.

### § 5 — Grundsätze der Förderung

§ 5 Grundsätze der Förderung(1) Auf Antrag fördert das Land die politische Bildungsarbeit der förderfähigen politischen Stiftungen nach Maßgabe des Landeshaushalts.(2) Nach Absatz 1 förderfähig sind politische Stiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen.(3) Den förderfähigen politischen Stiftungen wird auf Antrag ein Anteil an den für politische Bildungsarbeit zur Verfügung stehenden Mitteln im Haushaltsplan des Landes gewährt, der anhand des Durchschnitts der Stimmenanteile der ihnen jeweils nahestehenden Partei in den letzten zwei Landtagswahlen ermittelt wird. Wurde durch die jeweils nahestehende Partei mehr als eine politische Stiftung gemäß § 2 Abs. 1 anerkannt, sind mögliche Förderanträge unter diesen Stiftungen hinsichtlich der Höhe der Fördermittel abzustimmen. Dabei darf der nach Satz 1 ermittelte Förderanteil der diesen Stiftungen nahestehenden Partei nicht überschritten werden.(4) Die Förderung entfällt, sobald nicht mehr alle Fördervoraussetzungen nach § 4 erfüllt werden.(5) Förderfähige Ausgaben sind Personal- und Sachkosten, die für die politische Bildungsarbeit nach § 3 erforderlich sind. Dazu gehören die Ausgaben zur Deckung des laufenden Geschäftsbetriebes der politischen Stiftung sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen der politischen Bildung nach § 3.(6) Über die Verwendung der Zuschüsse nach Absatz 3 ist Nachweis zu führen.(7) Das für die Landeszentrale für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Art, Form und Auszahlung der Zuschüsse nach Absatz 3 zu regeln.

### § 6 — Zuständigkeit

§ 6 Zuständigkeit(1) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem für die Landeszentrale für politische Bildung zuständigen Ministerium. Es ist Bewilligungsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Das für die Landeszentrale für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, seine Zuständigkeit durch Verordnung auf die Landeszentrale für politische Bildung zu übertragen.(2) Eine Feststellung nach § 4 Abs. 3 trifft die Bewilligungsstelle insbesondere auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Feststellungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

### § 7 — Verfahren der Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung

§ 7 Verfahren der Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung(1) Fördermittelanträge und Verwendungsnachweise sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen.(2) Das für die Landeszentrale für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der dem Antrag beizufügenden Unterlagen sowie der Verwendungsnachweise zu erlassen.

### § 8 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Bewilligungsstelle darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) darf die Bewilligungsstelle auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat sie spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 14 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden.(2) Zum Zweck der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 4 Abs. 2 und 3 darf die Bewilligungsstelle die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob bezüglich geförderter oder antragstellender politischer Stiftungen Tatsachen bekannt sind, welche für Feststellungen nach diesem Gesetz relevant sein können. Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt der Bewilligungsstelle die Informationen, die für die Feststellungen nach diesem Gesetz erforderlich sind.(3) Durch die Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

### § 9 — Prüfung

§ 9 PrüfungDer Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 sowie die Verwendungsnachweise nach § 5 Abs. 6 zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen vor Ort einzusehen und Auskünfte zu verlangen. Er besitzt das Prüfrecht nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

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— Gesetz zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt (PolStiftG-LSA) Vom 9. Mai 2024
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-PolStiftGSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
