PolStiftVO-LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt (PolStiftVO-LSA) Vom 6. November 2024

Ausfertigungsdatum:
06.11.2024
Fundstelle:
GVBl. LSA 2024, 319
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2025 (GVBl. LSA S. 582)
Eingangsformel PolStiftVO-LSA

Aufgrund von § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 116) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Bewilligungsstelle

§ 1 Zuständige BewilligungsstelleZuständig für die Aufgaben der Bewilligungsstelle ist die Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt.

§ 2

Form und Umfang der Nachweise der Fördervoraussetzungen

§ 2 Form und Umfang der Nachweise der Fördervoraussetzungen(1) Für die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt sind folgende Nachweise vorzulegen:1. eine Nutzungsvereinbarung der von der politischen Stiftung zum Zwecke des Geschäftsbetriebes genutzten Räumlichkeiten,2. die aktuell gültige Satzung der politischen Stiftung,3. die Anerkennungsurkunde der der politischen Stiftung nahestehenden Partei,4. der Nachweis über den rechtlichen Status der politischen Stiftung, wie zum Beispiel der Eintrag ins Vereinsregister,5. eine Auflistung der Vorstandsmitglieder und Geschäftsleitung der politischen Stiftung mit Namen, beruflicher Tätigkeit und Angaben zu parteipolitischen Funktionen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der Besetzung der Führungsgremien einer parteinahen politischen Stiftung die gebotene Distanz zu den jeweiligen nahestehenden Parteien gewahrt wird. Das bedeutet, dass Führungspositionen in der politischen Stiftung und in der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt werden und dass die Mitglieder der leitenden politischen Stiftungsorgane nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestehen,6. eine Auflistung aller durchgeführten Veranstaltungen der politischen Bildungsarbeit der letzten zwei Jahre vor dem Antragsjahr mit folgenden Angaben:a) Thema der Veranstaltung der politischen Bildungsarbeit,b) Datum, Zeitraum und Ort, an dem die Veranstaltung der politischen Bildungsarbeit durchgeführt wurde,c) Anzahl der Teilnehmenden,d) Namen und Vornamen der Leitung der Veranstaltung der politischen Bildungsarbeit unde) die Teilnehmerliste mit Namen der Teilnehmenden zum Nachweis der Veranstaltung der politischen Bildungsarbeit.Bei Veranstaltungen der politischen Bildungsarbeit im digitalen oder hybriden Format muss für die Förderfähigkeit gesichert sein, dassa) die Veranstaltung der politischen Bildungsarbeit in Echtzeit stattfindet,b) die Interaktion zwischen Veranstaltungsleitung und Teilnehmenden möglich ist,c) die tatsächliche Anwesenheit der Teilnehmenden nachweisbar ist.Die sachliche Richtigkeit der im Veranstaltungsnachweis enthaltenen Angaben ist durch Unterschrift der gesamtverantwortlichen Person der jeweiligen Veranstaltung der politischen Bildungsarbeit zu bestätigen.(2) Nicht förderfähig ist politische Bildungsarbeit, die ganz oder überwiegend der beruflichen Umschulung dient.

§ 3

Art, Form und Auszahlung der Zuschüsse

§ 3 Art, Form und Auszahlung der Zuschüsse(1) Für die Berechnung werden nur diejenigen nahestehenden Parteien zugrunde gelegt, deren nahestehende politische Stiftung die Fördervoraussetzungen nach § 2 erfüllt. Der im Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehende Gesamtansatz wird mit der Summe der Wahlergebnisse der letzten zwei Landtagswahlergebnisse der jeweiligen Partei multipliziert und dann mit der Summe der Wahlergebnisse der letzten zwei Landtagswahlergebnisse der nach Satz 3 berücksichtigungsfähigen Parteien dividiert und somit als Zuwendungsbetrag für die jeweilige förderfähige politische Stiftung ermittelt. Die berechneten und gerundeten Beträge ergeben in der Addition den Gesamtbetrag des Ansatzes beim betreffenden Ausgabetitel laut Haushaltsplan. Die Neuberechnung nach den Landtagswahlen erfolgt erst für das Folgejahr.(2) Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans im Wege einer nach Absatz 1 ermittelten Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.(3) Die Auszahlung der Zuwendung an die politischen Stiftungen erfolgt durch Mittelabforderung, jedoch nicht bevor der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.

§ 4

Umfang, Inhalt und Form der Antragsunterlagen und Verwendungsnachweise

§ 4 Umfang, Inhalt und Form der Antragsunterlagen und Verwendungsnachweise(1) Der Antrag auf Förderung gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt ist für das jeweils kommende Haushaltsjahr spätestens bis zum 1. November bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein vom jeweils zuständigen Gremium beschlossener Wirtschaftsplan. Es müssen Angaben über die im Förderungszeitraum vorgesehenen Planungen, Geschäfte und Maßnahmen, zu den erwartenden Einnahmen, einschließlich der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Teilnehmerbeiträge der geplanten Maßnahmen, und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sein. Ein Organisations- und Stellenplan und eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre sind bei der Beantragung vorzulegen. Die Zuwendung kann erst bewilligt werden, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers für den Bewilligungszeitraum vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen worden ist. Ausnahmsweise kann die Bewilligung auf Grund eines vorgelegten Entwurfes unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ausgesprochen werden, wenn der beschlossene Haushalts- oder Wirtschaftsplan innerhalb von zwei Monaten nachgereicht wird;2. die Nachweise zu den Fördervoraussetzungen gemäß § 2;3. eine Konzeption über mindestens zehn geplante Maßnahmen gemäß § 3 des Gesetzes zur Förderung politischer Bildungsarbeit politischer Stiftungen in Sachsen-Anhalt, bei Veranstaltungen der politischen Bildung mit Titel, Inhalt, Datum und Ort.(2) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, sofern nicht in dieser Verordnung Abweichungen geregelt sind. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu erklären.(3) Sollen aus der Zuwendung Personalausgaben geleistet werden, dürfen nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung die Beschäftigten des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder sowie über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Im Zuge dessen sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die „Selbsterklärung zum Besserstellungsverbot bezüglich institutioneller Zuwendungen“ des Landes Sachsen-Anhalt für jeden Mitarbeiter der geförderten Institution im Rahmen des jährlichen Verwendungsnachweises vollumfänglich zu erbringen.(4) Eine Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist nicht zulässig. Bei Maßnahmen, die in Kooperation durchgeführt werden, ist mittels einer Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die Kooperationspartner sich damit verpflichten, die entsprechend in der Vereinbarung aufgeführten Leistungen in eigener organisatorischer und finanzieller Verantwortung zu erbringen. Dabei ist vor allem auch die zwingend erforderliche Distanz zur nahestehenden Partei zu beachten. In der Kooperationsvereinbarung ist das Vertragsziel klar zu definieren und alle Aufgaben und Pflichten der Kooperationspartner sind detailliert aufzulisten. Die Vereinbarung ist den Unterlagen zur Verwendungsnachweisprüfung beizufügen.

§ 5

Sprachliche Gleichstellung

§ 5 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.