Verordnung zur Finanzierung der Schulgeldfreiheit in der Podologieausbildung (Podologieausbildungsförderverordnung - PodAFöVO LSA) Vom 30. Januar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 30.01.2026
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2026, 50
Aufgrund des § 4 Nrn. 1 und 3 des Podologieausbildungsfördergesetzes vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 413) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:
Antrags- und Abrechnungsverfahren nach § 1 Satz 1 bis 3 des ...
§ 1 Antrags- und Abrechnungsverfahren nach § 1 Satz 1 bis 3 des Podologieausbildungsfördergesetzes(1) Der Antrag auf Erstattung des entgangenen Schulgeldes ist von der staatlich anerkannten Schule für Podologie in Sachsen-Anhalt bei dem gemäß § 3 des Podologieausbildungsfördergesetzes für die Erstattung zuständigen Ministerium zu stellen.(2) Der Antrag soll spätestens zwei Monate nach Beginn des Schuljahres gestellt werden. Dem Antrag ist der Schulvertrag zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler beizufügen. Der Schulvertrag muss die Höhe des zugrunde gelegten monatlichen Schulgeldes benennen.(3) Jegliche Änderungen, die den Erstattungsbetrag beeinflussen können, sind dem Ministerium innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden der geänderten Tatsache mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder unterbrochen wird. Der Änderungsmitteilung ist ein Nachweis über die Beendigung oder Unterbrechung der Ausbildung beizufügen.(4) Das Ministerium setzt den Erstattungsbetrag durch Bescheid für den Zeitraum eines Schuljahres fest. Die Auszahlung erfolgt in vier Raten. Die erste Rate wird unmittelbar mit Bescheiderteilung und die weiteren Raten werden jeweils zu Beginn der folgenden Quartale ausgezahlt.(5) Die staatlich anerkannten Schulen für Podologie haben dem Ministerium innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Schuljahres oder, bei verkürzter Ausbildung, nach Abschluss der Ausbildung einen geeigneten Nachweis über den Schulbesuch der jeweils geförderten Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung im zurückliegenden Schuljahr vollständig oder anteilig absolviert haben, vorzulegen.(6) Die staatlich anerkannten Schulen für Podologie sind verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf des geförderten Schuljahres nach Absatz 4 Satz 1 Nachweise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler aufzubewahren. Dazu zählen insbesondere Schulverträge, Anwesenheitsnachweise und Kündigungsschreiben.
Evaluierung
§ 2 EvaluierungFür die Evaluierung nach § 1 Satz 6 des Podologieausbildungsfördergesetzes haben die staatlich anerkannten Schulen für Podologie bis zum 31. Juli 2030 geeignete Nachweise für die angefallenen Kosten ab dem Schuljahr 2025/2026, die zur Berechnung des Schulgeldes führten, dem Ministerium vorzulegen. Die geeigneten Nachweise sollen mindestens Personal-, Sach- und Gemeinkosten enthalten.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.