PflBSchVO LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung - PflBSchVO LSA) Vom 27. August 2019

Ausfertigungsdatum:
27.08.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 264
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. März 2026 (GVBl. LSA S. 72, 78)
Eingangsformel PflBSchVO

Aufgrund des § 36 Abs. 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird verordnet:

§ 1

Schiedsstelle

§ 1 Schiedsstelle(1) Im Land Sachsen-Anhalt wird eine Schiedsstelle mit der Bezeichnung „Schiedsstelle für Angelegenheiten des Pflegeberufegesetzes“ als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt errichtet.(2) Die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt, die Landeskrankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt und Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt bilden gemeinsam die Schiedsstelle. Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach dem Pflegeberufegesetz zugewiesenen Angelegenheiten.(3) Die Schiedsstelle wird durch eine bei dem für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständigen Ministerium eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt. Die Bediensteten in der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle. Die Dienstaufsicht bleibt davon unberührt.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Die Schiedsstelle hat neun Mitglieder. Sie besteht aus dem neutralen Vorsitzenden, aus drei Vertretern der Kranken- und Pflegekassen, aus zwei Vertretern der Krankenhäuser, einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste und einem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen sowie einem Vertreter des Landes. Der Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird.(2) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 des Pflegeberufegesetzes treten an die Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und der Vertreter der ambulanten Pflegedienste und der Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene. Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch in privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, ist eine Vertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu gewährleisten.(3) Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung.(4) Das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der in § 36 Abs. 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes genannten oder durch diese vertretenen Organisationen tätig sein. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium kann einen Nachweis verlangen.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Erforderliche Losverfahren führt die Geschäftsstelle durch. Die Lose der am Losverfahren Teilnehmenden sind nach dem Verhältnis der Stimmverteilung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes zu gewichten. Den Organisationen, die einen Personalvorschlag unterbreitet haben, ist die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Termin für den Losentscheid unter Beachtung einer Ladefrist von einer Woche einzuräumen.(2) Die Mitglieder der Kranken- und Pflegekassen und deren Stellvertretungen werden wie folgt bestellt:1. zwei Mitglieder der Kranken- und Pflegekassen und deren Stellvertretungen durch die in Sachsen-Anhalt vertretenen Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen,2. ein Mitglied und dessen Stellvertretung der Privaten Krankenversicherung durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.(3) Die zwei Mitglieder der Krankenhäuser und deren Stellvertretungen werden von der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V. bestellt.(4) Die zwei Mitglieder der Pflegeinrichtungen und deren Stellvertretungen werden für die ambulanten Pflegeeinrichtungen von den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt und für die stationären Pflegeeinrichtungen von den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt bestellt. Dabei haben ein Mitglied und dessen Stellvertretung die Interessen der ambulanten Pflegeeinrichtungen und ein Mitglied und dessen Stellvertretung die Interessen der stationären Pflegeinrichtungen zu vertreten.(5) Den Vertreter des Landes und dessen Stellvertretung nach § 36 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes entsendet das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit.(6) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 des Pflegeberufegesetzes werden die an die Stelle der Mitglieder nach Absatz 2 und 3 tretenden Vertreter der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene wie folgt als Mitglieder bestellt:1. ein Mitglied und dessen Stellvertretung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft durch das für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium,2. zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen der Interessenvertretung der privaten Pflegeschulen außerhalb von Krankenhäusern durch die Interessenvertretung der privaten Pflegeschulen,3. ein Mitglied und dessen Stellvertretung der Pflegeschulen an Krankenhäusern durch die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V.(7) Bei der Bestellung der Mitglieder soll eine Besetzung mit mindestens 40 v. H. Frauen angestrebt werden.(8) Soweit beteiligte Organisationen keine Mitglieder und Stellvertretungen bestellen oder im Verfahren nach Absatz 1 keine Personen für das Amt des vorsitzenden Mitglieds benennen, bestellt das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium die Personen.(9) Die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der betroffenen Personen. Die schriftliche Einverständniserklärung ist gegenüber dem für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständigen Ministerium abzugeben.

§ 4

Amtsdauer

§ 4 Amtsdauer(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der regulären Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds nach Maßgabe des § 3 bestellt. Dies gilt auch für Personen, die als stellvertretendes Mitglied benannt worden sind.(2) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Mitglieder der Schiedsstelle sowie die für die Stellvertretung bestellten Personen die Geschäfte bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder weiter.(3) Die erneute Bestellung ist möglich.

§ 5

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung können aus wichtigem Grund auf Antrag mindestens einer der beteiligten Organisationen durch das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium abberufen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und soll einen Vorschlag für die Benennung eines Nachfolgers enthalten. Das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium hat vorher die von dem Abberufungsantrag betroffene Person sowie die anderen Beteiligten zu hören. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das unparteiische vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung in grober Weise gegen Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Antragstellenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der beteiligten Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Personen bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den Organisationen, von denen sie bestellt worden sind, abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unverzüglich, schriftlich und unter gleichzeitiger Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mitzuteilen.(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle jederzeit niederlegen. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle wirksam. Eine Begründung ist nicht erforderlich.(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Abberufung oder die Niederlegung des Amtes.

§ 6

Amtsführung, Sitzungsteilnahme

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie ihre Stellvertretungen und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Partei an Dritte weiterzugeben.(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Pflegeeinrichtung oder eine Pflegeschule betrifft, bei der sie tätig sind.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.

§ 7

Einleitung des Schiedsverfahrens

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des von einer der Vertragsparteien gestellten Antrags an die Schiedsstelle. Die Schiedsstelle hat über die angestrebten Vereinbarungen, über die keine Einigung erzielt worden ist, zu entscheiden. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile der beabsichtigten Vereinbarung aufzuführen, über die keine Einigung erzielt worden ist. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorausgegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antrag ist in vierfacher Ausfertigung zu übersenden. Sofern der Antragsteller dem nicht nachkommt, sind auf Kosten des Antragstellers Mehrfertigungen vorzunehmen. Eine elektronische Übersendung der Anträge ist zulässig.(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle leitet den beteiligten Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

§ 8

Vorbereitung und Leitung der Sitzung

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzung(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle.(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie für die Mitglieder eine Tagesordnung. Die Mitglieder erhalten die von den Parteien eingereichten wesentlichen Unterlagen mit der Ladung.(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Schiedsstelle die notwendigen Unterlagen vorzulegen.(5) Das vorsitzende Mitglied hat, soweit eine Entscheidung der Schiedsstelle hierdurch nicht wesentlich verzögert wird, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

§ 9

Verfahren

§ 9 Verfahren(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung.(2) Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Die Schiedsstelle kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Schiedsverfahren zu individuellen Ausbildungsbudgets nach § 31 des Pflegeberufegesetzes in Abwesenheit der Vertragsparteien.(4) Die Schiedsstelle kann Zeugen sowie Sachverständige durch mehrheitlichen Beschluss hinzuziehen.(5) Weitere Personen können mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle beratend an der Sitzung teilnehmen. Ein Vertreter des für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständigen Ministeriums ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen.(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:1. den Ort und den Tag der Sitzung,2. die Namen des die Verhandlung leitenden vorsitzenden Mitglieds sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder der Schiedsstelle mit Bezeichnung ihrer Funktion, derjenigen Person, welche die Parteien vertreten, sowie der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen,3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und5. die Erklärungen der Parteien.Soweit Zeuginnen und Zeugen vernommen wurden, sind deren Aussagen in der Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen und den Vertragsparteien zuzustellen. Die Zustellung kann elektronisch erfolgen.

§ 10

Beschlussfähigkeit

§ 10 Beschlussfähigkeit(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung mindestens drei der nach § 3 Abs. 2 und 5 und drei der nach § 3 Abs. 3 und 4 oder Abs. 6 bestellten Mitglieder oder deren Stellvertretungen anwesend sind.(2) Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen.(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der neben dem vorsitzenden Mitglied erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

§ 11

Entscheidung der Schiedsstelle

§ 11 Entscheidung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.(2) Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Abstimmung geheim durchzuführen.(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, mit einer Kostenentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. In der Entscheidung bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn die Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung bekannt gegeben wird und die Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichten. Der Rechtsmittelverzicht ist in der Verhandlungsniederschrift zu dokumentieren. Auf Antrag einer Vertragspartei sind die tragenden Entscheidungsgründe in Leitsätzen festzuhalten. Die Zustellung der Entscheidung kann elektronisch erfolgen.(4) Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung vertritt die Schiedsstelle in gerichtlichen Verfahren.

§ 12

Verfahrensgebühr

§ 12 Verfahrensgebühr(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle werden die in der Anlage nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben. Der Gebührenrahmen beträgt 700 Euro bis 5 000 Euro. Das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung setzt die zu erhebende Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens fest. Das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung kann die Gebühren in besonders schwierigen Fällen bis zum Eineinhalbfachen der Gebühren nach Satz 1 erhöhen.(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle. Die Gebühren werden durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung festgesetzt. Sie werden mit Zugang der festsetzenden Entscheidung oder des gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig.(3) Die Vertragsparteien tragen die Gebühren im Verhältnis des Unterliegens. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt, ist die Gebühr anteilig zu tragen. Die Kosten der Schiedsstelle werden anteilig der Sitzverteilung nach § 36 Abs. 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes von den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes getragen. Die Entscheidung über die Kostenverteilung wird von der Schiedsstelle zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache getroffen. Die durch verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Schiedsstelle festgesetzten Kosten werden gemäß Satz 3 anteilig umgelegt.

§ 13

Entschädigungen

§ 13 Entschädigungen(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Sie erhalten für jedes Verfahren je nach Art der Beendigung des Verfahrens einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständigen Ministeriums. Kommt eine Regelung nicht zustande, wird der Pauschalbetrag vom für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständigen Ministerium festgesetzt. Dem vorsitzenden Mitglied und dessen Stellvertretung steht darüber hinaus die Erstattung entstandener Reisekosten entsprechend den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Bedienstete des Landes Sachsen-Anhalt zu. Dieses gilt auch für die Vertretung der Schiedsstelle in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diese Ansprüche sind gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich geltend zu machen.(2) Die Kosten der übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen werden nach den Vorschriften oder Vereinbarungen der sie entsendenden Behörden oder Vereinigungen durch diese selbst getragen.(3) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

§ 14

Geschäftsordnung

§ 14 GeschäftsordnungDie Schiedsstelle kann sich mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständigen Ministeriums.

§ 15

Rechtsaufsicht

§ 15 RechtsaufsichtDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle wird vom für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständigen Ministerium ausgeübt.

§ 16

Übertragung

§ 16 ÜbertragungDie Landesregierung überträgt die ihr nach § 36 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zustehende Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen auf das für Heilberufe und Fachberufe des Gesundheitswesens, soziale Berufe zuständige Ministerium.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage PflBSchVO

Anlage (zu § 12 Abs. 1 Satz 1) Nr. Art der Beendigung des Verfahrens Gebühr in Euro 1 Rücknahme des Antrags, ohne dass ein Verfahren aufgenommen wurde 0 2 Rücknahme des Antrags vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung 700 bis 1 000 3 Abschluss mit Vergleich/Festsetzung ohne mündliche Verhandlung und ohne Gütetermin 1 100 bis 2 000 4 Abschluss mit Vergleich/Festsetzung eines Gütetermins 2 100 bis 2 500 5 Abschluss in oder nach einer mündlichen Verhandlung ohne Entscheidung der Schiedsstelle 2 600 bis 3 000 6 Abschluss in oder nach einer mündlichen Verhandlung mit Entscheidung der Schiedsstelle 3 100 bis 4 000 7 Abschluss nach Klageverfahren 4 100 bis 5 000

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.