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title: "OTA-VO — Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)1 Vom 15. März 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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updated: "2026-05-13T16:18:04+00:00"
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# OTA-VO — Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)1 Vom 15. März 2010

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 15.03.2010
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2010, 128


### Eingangsformel OTA-VO

Aufgrund von § 27 und § 32 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644, 646), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

### § 1 — Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Führen der BerufsbezeichnungWer die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Das Landesverwaltungsamt erteilt die Erlaubnis durch Ausstellung einer Urkunde nach Anlage 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt sind.

### § 2 — Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und3. zur Ausübung des Berufs gesundheitlich gemäß ärztlicher Bescheinigung geeignet ist. (2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für die operationstechnische Assistenz gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist.

### § 3 — Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

§ 3 Berufsqualifikationen aus anderen Staaten(1) Für Berufsqualifikationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates gilt § 31a Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes. (2) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Staaten durchgeführt wurden, erfolgt nach § 31a Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes. (3) Für Berufsangehörige, die vorübergehend und gelegentlich als Dienstleistungserbringer in Sachsen-Anhalt tätig werden, gelten die Artikel 5, 7 und 9 der Richtlinie 2005/36/EG.(4) Für die Zusammenarbeit des Landesverwaltungsamtes mit Behörden anderer Staaten im Sinne des Absatzes 1 sind die Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG maßgebend.

### § 4 — Ausbildungsziel

§ 4 Ausbildungsziel(1) Die Ausbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand technischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für die verantwortliche Mitwirkung im Operationsdienst vermitteln. Im Mittelpunkt des Aufgabengebiets der operationstechnischen Assistenz stehen die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen. (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und zur Durchführung operativer Eingriffe. Dazu zählen insbesondere: aa) fachkundige prä- und postoperative Betreuung der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes in der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen,bb) präoperative Vorbereitung sowie Nachbereitung der Operationseinheit,cc) Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien unter Berücksichtigung der notwendigen Sterilisations- und Desinfektionsmaßnahmen,dd) Wiederaufbereitung der Instrumente,ee) fachliche Führung und Unterstützung des eingesetzten, assistierenden Personals undff) Dokumentation der Operation einschließlich der präoperativen Übernahme und der postoperativen Übergabe der Daten von Patientinnen und Patienten, b) Kontrolle und Pflege der bereitgestellten Instrumente,c) Einhaltung der Hygienerichtlinien und sonstiger Regelungen für die Tätigkeit in der operationstechnischen Assistenz sowied) fachliche Anleitung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) Assistenz während der Operation durch fach- und situationsgerechtes Zureichen der Instrumente und Materialien sowie durch Mitwirkung beim Anlegen von Verbänden undb) Kostenmanagement, 3. interdisziplinär mit Personen anderer Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen zu entwickeln, welche die Optimierung des operativen Geschehens ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.

### § 5 — Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung. Der Unterricht wird an einer staatlich anerkannten Schule an einem Krankenhaus oder an einer staatlich anerkannten Schule, die mit einem Krankenhaus verbunden ist, erteilt. Die praktische Ausbildung findet an einem Krankenhaus sowie an weiteren für die Ausbildung geeigneten Einrichtungen statt. (2) Der Unterricht mit theoretischen und praktischen Teilen umfasst mindestens 2 100 Stunden (Anlage 2), die praktische Ausbildung mindestens 2 500 Stunden (Anlage 3). Bei einer Ausbildung in Teilzeitform dürfen 4 600 Stunden nicht unterschritten werden. (3) Die staatliche Anerkennung einer Schule nach Absatz 1 erteilt das Landesverwaltungsamt, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind: 1. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine Person mit einer geeigneten abgeschlossenen Hochschulausbildung,2. der Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrpersonen mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht,3. die für die Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen sowie Lehr- und Lernmittel und4. die Sicherstellung der praktischen Ausbildung durch Vereinbarungen mit Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 4. (4) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der Ausbildung trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 4 sicherzustellen.

### § 6 — Zugang zur Ausbildung

§ 6 Zugang zur AusbildungVoraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind 1. Nachweis durch ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und2. Realschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss einer zehnjährigen allgemeinbildenden Schule oder3. Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren.

### § 7 — Anrechnung einer Ausbildung

§ 7 Anrechnung einer AusbildungDas Landesverwaltungsamt kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung (§ 5 Abs. 2) anrechnen.

### § 8 — Anrechnung von Fehlzeiten

§ 8 Anrechnung von Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 werden angerechnet: 1. Urlaub einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,2. Unterbrechung durch Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu jeweils 10 v. H. der Stunden des Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 und3. Unterbrechung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft gemäß den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes. Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. (2) Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten höchstens bis zu insgesamt sechs Monaten anerkennen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Als Fall einer besonderen Härte gelten insbesondere Fehlzeiten aufgrund der Geburt eines Kindes. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht bleiben unberührt. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten ist eine Ausbildungsverlängerung erforderlich.

### § 9 — Prüfung

§ 9 PrüfungMit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben für die operationstechnische Assistenz angewandt werden können. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Das Landesverwaltungsamt kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von Satz 3 zulassen. Die Vorsitzpersonen der betroffenen Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

### § 10 — Prüfungsausschuss

§ 10 Prüfungsausschuss(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer fachlich geeigneten Person des Landesverwaltungsamtes oder einer vom Landesverwaltungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,2. der Leitungsperson der Schule,3. Personen für die Fachprüfung, darunter a) mindestens zwei Lehrpersonen der Schule undb) eine Ärztin oder ein Arzt und 4. mindestens einer Person, die in der Praxisanleitung tätig ist. Als Personen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Satz 1 Nr. 4 sollen diejenigen bestellt werden, welche die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben. (2) Das Landesverwaltungsamt bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat den Vorsitz. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Personen der Fachprüfung und deren stellvertretende Personen für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung. (4) Das Landesverwaltungsamt kann sachverständige Personen zur Beobachtung aller Prüfungsteile entsenden.

### § 11 — Zulassung zur Prüfung

§ 11 Zulassung zur Prüfung(1) Die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Ablichtung sowie2. die Bescheinigung gemäß Anlage 4 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

### § 12 — Rücktritt von der Prüfung

§ 12 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der gesamten Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die Vorsitzperson den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 17 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 13 — Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche: 1. das Erkennen und Bewerten zentraler Tätigkeiten und Handlungsfelder der operationstechnischen Assistenz,2. das Aufbereiten, Bereitstellen und Entsorgen operationsrelevanter Medizinprodukte unter Einbeziehung geltender Rechtsnormen, Richtlinien und Standards und3. das Ausrichten der operationstechnischen Assistenz an wissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbedingungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien. Die zu prüfende Person hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert jeweils 90 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Personen der Fachprüfung zu benoten. Im Benehmen mit diesen bildet die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses die Note für die Aufsichtsarbeit.

### § 14 — Praktischer Teil der Prüfung

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Instrumentier- und Wechseltätigkeit während der operativen Versorgung unter Berücksichtigung der Aufbereitung, Bereitstellung und Entsorgung operationsrelevanter Medizinprodukte. Die zu prüfende Person hat in einem Prüfungsgespräch ihr Handeln in der operationstechnischen Assistenz zu zeigen, zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungsaufgabe zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden und die Aufgaben in der operationstechnischen Assistenz gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 eigenverantwortlich auszuführen. (2) Die Auswahl des Themengebietes, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Person der Fachprüfung. Der praktische Teil der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein. (3) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Personen der Fachprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 abgenommen und benotet. Die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen. Sie bildet im Benehmen mit den Personen der Fachprüfung aus deren Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

### § 15 — Mündlicher Teil der Prüfung

§ 15 Mündlicher Teil der Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche: 1. das Sicherstellen der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und Gewährleisten sachgerechter arbeitsorganisatorischer Abläufe,2. das Sicherstellen patientenbezogener Kommunikation und Dokumentation innerhalb der Operationseinheit und3. das Entwickeln von beruflichem Selbstverständnis sowie das Aneignen der Fähigkeit, berufliche Anforderungen zu bewältigen. In der mündlichen Prüfung hat die zu prüfende Person anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. (2) Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu höchstens vier Personen geprüft. Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person zu jedem in Absatz 1 Satz 1 genannten Themenbereich mindestens 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern. (3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Personen der Fachprüfung abgenommen und bewertet. Die Vorsitzperson ist berechtigt, in allen Themenbereichen selbst zu prüfen. Sie bildet im Benehmen mit den Personen der Fachprüfung aus deren Noten die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

### § 16 — Benotung

§ 16 BenotungDie Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

### § 17 — Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 17 Bestehen und Wiederholen der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die praktische Prüfung und jeder Themenbereich der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 erteilt.(2) Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Jeder Prüfungsteil und Themenbereich gemäß Absatz 1 Satz 1, der nicht bestanden ist, darf einmal wiederholt werden. Hat die zu prüfende Person alle Teile oder den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses bestimmt. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist der Nachweis über die weitere Ausbildung beizufügen.

### § 18 — Versäumnisfolgen

§ 18 VersäumnisfolgenVersäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 17 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

### § 19 — Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 19 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheHat eine zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht, kann die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 17 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

### § 20 — Niederschrift

§ 20 NiederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung hervorgehen. Unregelmäßigkeiten sind zu dokumentieren.

### § 21 — Prüfungsunterlagen

§ 21 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung, Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre, schriftliche Prüfungsarbeiten drei Jahre aufzubewahren.

### § 22 — Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung

§ 22 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung(1) Wer eine Ausbildung für die operationstechnische Assistenz, die der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, gleichwertige Ausbildung für die operationstechnische Assistenz, die nach dem Inkrafttreten mit einem Zeugnis über die bestandene Prüfung abgeschlossen worden ist. (3) Eine nach dieser Verordnung gleichwertige Ausbildung liegt insbesondere vor, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung für die operationstechnische Assistenz entsprochen hat.

### § 23 — Anerkennung bei bestehenden Schulen

§ 23 Anerkennung bei bestehenden Schulen(1) Bei der staatlichen Anerkennung von Schulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung für die operationstechnische Assistenz durchgeführt haben, kann von § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 abgewichen werden, wenn eine Person mit der vorgeschriebenen Qualifikation nicht zu Verfügung steht. Die hauptberufliche Leitung der Schule und die Lehrpersonen müssen jedoch mindestens 1. im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“, oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“, „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ sein und2. eine Weiterbildung für den Operationsdienst sowie3. eine pädagogische Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die staatliche Anerkennung der Schule ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen werden.

### § 24 — Inkrafttreten

§ 24 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

### Anlage 1

Anlage 1(zu § 1)

### Anlage 2 — -

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2)-

### Anlage 3 — Praktische Ausbildung

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2)Praktische Ausbildung I. Akutbereich/stationäre Versorgung Stundenzahl Operationstechnische Assistenz bei der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten in der stationären Versorgung in den Fachgebieten 1. allgemeine Chirurgie 600 2. Traumatologie und Orthopädie 600 3. Gynäkologie oder Urologie 200 Weitere chirurgische Fachgebiete (fakultativ, 3 Bereiche je 150 Stunden) 450 4. Gefäßchirurgie 5. Augenchirurgie 6. Plastische Chirurgie 7. HNO 8. Thoraxchirurgie 9. Neurochirurgie oder 10. andere chirurgische Fachgebiete Einsatz auf einer Station eines operativen Fachgebiets 80 II. Ambulante Versorgung Operationstechnische Assistenz bei der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Einrichtungen mit ambulanter Operationseinheit 300 III. Einsatz in der Zentralsterilisation 100 IV. Einsatz in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen 80 V. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II. 90 Stundenzahl insgesamt 2 500.

### Anlage 4

Anlage 4(zu § 11 Abs. 2 Nr. 2)

### Anlage 5

Anlage 5(zu § 17 Abs. 1 Satz 2)

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— Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)1 Vom 15. März 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-OTAAVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
