MagdeErKonkordatG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg Vom 29. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
29.06.1994
Fundstelle:
GVBl. LSA 1994, 770
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 152)
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 13. April 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg wird zugestimmt. (2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage MagdeErKonkordatG

AnlageVertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg Vom 13. April 1994*Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg Zwischen dem Heiligen Stuhlunddem Land Sachsen-Anhaltsowiedem Land Brandenburgunddem Freistaat Sachsen wird unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es die Länder bindet,und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 der folgende Vertrag geschlossen:

Artikel

Artikel 1(1) In Magdeburg wird ein Bistum mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel errichtet. Bischof und Kathedralkapitel erhalten bei St. Sebastian in Magdeburg ihren Sitz.(2) Bistum, Bischöflicher Stuhl und Kathedralkapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Bistum Magdeburg ist Rechtsnachfolger des Bischöflichen Amtes Magdeburg.(Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 2Das Gebiet des Bistums Magdeburg, nach der derzeitigen pastoralen Organisation gegliedert in die Dekanate Magdeburg, Bernburg, Burg, Dessau, Egeln, Eisleben, Halberstadt, Halle, Naumburg-Zeitz, Oschersleben, Stendal, Torgau und Wittenberg, erstreckt sich auf Teile der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen. Diese Gebiete werden aus dem Erzbistum Paderborn ausgegliedert. Die im Bereich des Bistums Magdeburg gelegenen Gebietskörperschaften ergeben sich aus dem Schlußprotokoll.(Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 3Die Besetzung des Bischöflichen Stuhles erfolgt entsprechend Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.(Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 4(1) Das Kathedralkapitel wird gebildet aus dem Domprobst, vier residierenden und drei nichtresidierenden Domkapitularen.(2) Der Diözesanbischof ernennt den Domprobst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.(Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 5Das Bistum Magdeburg ist der Kirchenprovinz Paderborn zugeordnet.

Artikel

Artikel 6(1) Ein vom Bischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes Diözesanseminar (Hochschule im Sinne des Kirchenrechts und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten.(2) Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

Artikel

Artikel 7Die Regelung der Staatsleistungen an das Bistum Magdeburg bleibt weiteren Verträgen zwischen den jeweils beteiligten Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen und der Katholischen Kirche vorbehalten.

Artikel

Artikel 8Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel

Artikel 9(1) Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bonn ausgetauscht werden.(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*

Schlußprotokoll MagdeErKonkordatG ST

Schlußprotokoll

Die Vertragschließenden streben den Abschluß von Verträgen zwischen der Katholischen Kirche und den einzelnen Ländern an, um noch offene Grundfragen ihres Verhältnisses partnerschaftlich zu regeln.

Zu Artikel 1 Absatz 2

Das Bistum Magdeburg übernimmt innerhalb seiner Grenzen als Rechtsnachfolger alle Einrichtungen des Erzbistums Paderborn einschließlich des Erzbischöflichen Kommissariats Magdeburg.

Zu Artikel 2 Satz 3

Im Bistum Magdeburg sind gelegen

a)

die Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch mit Ausnahme der Stadt Havelberg, der Gemeinden Nitzow, Jederitz und Vehlgast-Kümmernitz sowie der Gemeindeteile Boßdorf und Assau der Gemeinde Boßdorf;

b)

im Land Brandenburg

-

die Gemeinden Ahlsdorf, Altenau, Arnsnesta, Bad Liebenwerda, Bahnsdorf, Beiersdorf, Bernsdorf, Beutersitz, Beyern, Bönitz, Borken, Brandis, Brottewitz, Buckau, Döllingen, Domsdorf, Drasdo, Dubro, Elsterwerda, Falkenberg/Elster, Fermerswalde, Fichtenberg, Frankenhain, Freileben, Friedersdorf, Gorden, Gräfendorf, Grassau, Gröden, Großrössen, Großthiemig, Haida, Herzberg/Elster, Hillmersdorf, Hirschfeld, Hohenbucko, Hohenleipisch, Jagsal, Jeßnigk, Kahla, Kauxdorf, Knippelsdorf, Kölsa, Körba, Kolochau, Koßdorf, Langennaundorf, Lebusa, Löhsten, Mahdel, Malitschkendorf, Martinskirchen, Marxdorf, Merzdorf, Mühlberg/Elbe, Naundorf, Ölsig, Osteroda, Plessa, Polzen, Prestewitz, Prösen, Proßmarke, Rahnisdorf, Rehfeld, Reichenhain, Rothstein, Saathain, Saxdorf, Schlieben, Schmerkendorf, Schönewalde, Schraden, Stechau, Stolzenhain, Stolzenhain a. d. Röder, Uebigau, Wahrenbrück, Wainsdorf, Wehrhain, Werchau, Wiederau, Wiepersdorf, Wildenau, Wildgrube, Winkel, Züllsdorf im Landkreis Elbe-Elster,

-

die Gemeinden Böhne, Bützer, Göttlin, Großwudicke, Grütz, Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn, Steckelsdorf, Vieritz, Zollchow und der Ortsteil Neue Schleuse der Gemeinde Rathenow im Landkreis Havelland,

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die Gemeinden Großkmehlen, Grünewald, Lauchhammer und Ortrand im Landkreis Oberspreewald-Lausitz,

-

die Gemeinden Bensdorf, Boecke, Buckau, Bücknitz, Dretzen, Feldheim, Glienecke, Görzke, Gräben, Hohenlobbese, Köpernitz, Marzahna, Rogäsen, Rottstock, Steinberg, Viesen, Warchau, Wenzlow, Werbig, Wollin, Wusterwitz, Ziesar und Zitz im Landkreis Potsdam-Mittelmark,

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die Gemeinden Blönsdorf, Danna, Oehna, Schönefeld, Seehausen, Wergzahna, Zellendorf und der Ortsteil Gölsdorf der Gemeinde Niedergörsdorf im Landkreis Teltow-Fläming und

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der Ortsteil Kirchmöser der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel;

c)

im Freistaat Sachsen

-

die Landkreise Delitzsch, Eilenburg und Torgau,

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die Stadt Schkeuditz und die Gemeinden Großlehna, Kitzen, Kursdorf, Raepitz, Scheidens und Schkorlopp im Landkreis Leipzig,

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die Gemeinde Schirmenitz im Landkreis Oschatz und

-

die Gemeinde Paußnitz im Landkreis Riesa.

Diese Zuordnung erfolgt unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestehenden staatlichen Gliederung der Gebietskörperschaften.

Zu Artikel 3

Die Ernennung eines Koadjutors erfolgt entsprechend Artikel 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.

Die Länder Brandenburg und Freistaat Sachsen wenden Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 nicht an.

Zu Artikel 3 und 4

Die Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen erklären, daß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder unberührt bleiben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.