Gesetz über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt*) Vom 13. Mai 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 13.05.2015
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2015, 184
Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde
§ 1 Errichtung und Aufgaben der LandesregulierungsbehördeFür die Durchführung der Aufgaben gemäß § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066, 1121), wird bei dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium die „Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt“ (Landesregulierungsbehörde) errichtet.
Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde
§ 2 Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde(1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig von Unternehmen und Marktinteressen aus. (2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium. Die Rechtsstellung der Beschäftigten darf durch die Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt werden.
Besetzung der Landesregulierungsbehörde
§ 3 Besetzung der Landesregulierungsbehörde(1) Der für Energiewirtschaft zuständige Minister bestellt den Leiter der Landesregulierungsbehörde im Nebenamt. Diese Person muss die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Leiter der Landesregulierungsbehörde ohne seine schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn er entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 seine Tätigkeit nicht unabhängig ausübt oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. (2) Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde können nur mit Zustimmung des Leiters der Landesregulierungsbehörde eingestellt, versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung ist ohne Zustimmung des Leiters der Landesregulierungsbehörde möglich, wenn ein Beschäftigter die Maßnahme selbst beantragt, er entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 seine Tätigkeit nicht unabhängig ausübt oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. Für einen Angestellten gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt.
Ausstattung der Landesregulierungsbehörde
§ 4 Ausstattung der LandesregulierungsbehördeDer Landesregulierungsbehörde ist die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Haushalt der Landesregulierungsbehörde ist im Einzelplan des für Energiewirtschaft zuständigen Ministeriums gesondert auszuweisen. Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.
Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde
§ 5 Verfahren vor der LandesregulierungsbehördeFür das Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde gelten die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes sowie ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 134, 143), in der jeweils geltenden Fassung und das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 2), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregulierungsbehörde erhebt Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2014 (GVBl. LSA S. 408), in der jeweils geltenden Fassung.
Sprachliche Gleichstellung
§ 6 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.