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Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 647
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Berichtigung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen

Vom 5. November 2004

Das Gesetz zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245) wird wie folgt berichtigt:

In Artikel 1 § 45 Satz 4 werden die Worte „Öffentliche Auslegung der externen Notfallpläne“ durch die Angabe „§ 44“ ersetzt.

Dresden, den 5. November 2004

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bey
Referatsleiter

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.