Entscheidung des Verfassungegerichtshofes des Freistaates Sachsen über Wahlprüfungsbeschwerde
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 335
Entscheidungsformel
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
des Freistaates Sachsen
Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 25. November 2005 in dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn D. – Vf. 45-V-05 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
I.
I.
- § 15 Nr. 3 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 526) ist mit Artikel 41 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf unvereinbar und nichtig.
- § 19 SächsWahlG ist mit Artikel 41 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf unvereinbar und nichtig, soweit die Vorschrift auf die Erklärung nach § 15 Nr. 3 SächsWahlG Bezug nimmt.
Dresden, den 5. Dezember 2005
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.