Bek-Zuschlaege-nach-SaechsPauschVO · Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2026 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschale für das Jahr 2026 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Fundstelle:
SächsABl. 2026 Nr. 19, S. 443 Fsn-Nr.: 252
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Bekanntmachung

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die für die Weiterbildungszuschläge
nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung
und die Digitalisierungszuschläge
nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung
für das Jahr 2026 zur Verfügung stehenden Teilbeträge
sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschale für das Jahr 2026 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vom 16. April 2026

1.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2026 beträgt 500 000,00 Euro.
2.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2026 beträgt 10 000 000,00 Euro.
3.
Die Jahrespauschalen werden voraussichtlich im Juni 2026 ausgezahlt (§ 11 Absatz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung).

Dresden, den 16. April 2026

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Alexander Manzke
Abteilungsleiter

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.