Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1995 Nr. 32, S. 449 Fsn-Nr.: 431-2.1
Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen1
Vom 29. Dezember 1995
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
Aufgrund von § 3 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396) wird verordnet:
Belegungsbindung
§ 1 Belegungsbindung (1) Der Belegungsbindung unterliegen ab 1. Januar 1996 50 vom Hundert der Wohnungen im Freistaat Sachsen, für die den kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften Altschuldenhilfen nach § 4 und § 7 des Gesetzes über Altschuldenhilfe für kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. (BGBl. I S. 1184), gewährt worden sind. (2) Vertraglich vereinbarte Belegungsbindungen gehen dem nach Absatz 1 bestimmten Anteil vor.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Dresden, den 29. Dezember 1995 Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.