VO-Verbotszone-Waffen-und-gefaehrliche-Gegenstaende-Leipzig · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig

Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 Nr. 14, S. 617 Fsn-Nr.: 22-1.16A
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig

Vom 4. Oktober 2018

Auf Grund des § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung vom 30. August 2017 (SächsGVBl. S. 502) und des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 12 sowie des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 466) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel

1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig (Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig – SächsWaffVerbZVO-Lpz)

Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig (Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig – SächsWaffVerbZVO-Lpz)

Artikel

2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Artikel 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Artikel

3 Evaluierung

Artikel 3 Evaluierung Diese Verordnung wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einer Evaluierung durch das Staatsministerium des Innern unterzogen.

Artikel

4 Inkrafttreten

Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. November 2018 in Kraft. Dresden, den 4. Oktober 2018 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.