Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2018 Nr. 14, S. 617 Fsn-Nr.: 22-1.16A
Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig
Vom 4. Oktober 2018
Auf Grund des § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung vom 30. August 2017 (SächsGVBl. S. 502) und des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 12 sowie des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 466) verordnet das Staatsministerium des Innern:
1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig (Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig – SächsWaffVerbZVO-Lpz)
Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig (Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig – SächsWaffVerbZVO-Lpz)
2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig
Artikel 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig
3 Evaluierung
Artikel 3 Evaluierung Diese Verordnung wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einer Evaluierung durch das Staatsministerium des Innern unterzogen.
4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. November 2018 in Kraft. Dresden, den 4. Oktober 2018 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.