Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2015 Nr. 4, S. 190 Fsn-Nr.: 72-34
Eingangsformel
Gesetz
zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 17. Februar 2015
Der Sächsische Landtag hat am 28. Januar 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
1 Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Artikel 1 Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Dem Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 17. Juli 2014 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
2 Inkrafttreten
Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 17. Februar 2015 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.