Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 566 Fsn-Nr.: 242-8.4
Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung
Vom 3. Juli 2013
Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird verordnet:
§ 1 (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 17 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. (3) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Dresden, den 3. Juli 2013 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.