Bek-RL-Sprengwesen · Sachsen

Bekanntmachung der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Umgang mit Sprengmitteln im Bergaufsichtsbereich (Richtlinie Sprengwesen – RL SpW)

Fundstelle:
SächsABl. 2008 Nr. 44, S. 1494 Fsn-Nr.: 610-V08.4
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Eingangsformel

Bekanntmachung
der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes
für den Umgang mit Sprengmitteln im Bergaufsichtsbereich
(Richtlinie Sprengwesen – RL SpW)

Vom 30. September 2008

I. Allgemeines

I.
Allgemeines

Nach § 11 Abs. 2 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, bestehen allgemeine Pflichten des Unternehmers im Zusammenhang mit Sprengarbeiten, die durch den Länderausschuss Bergbau im Rahmen von Musterverwaltungsvorschriften konkretisiert wurden.
Diese Richtlinie setzt für den sächsischen Bergaufsichtsbereich die Musterentwürfe des Länderausschusses Bergbau um.

II. Geltungsbereich

II.
Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt im Freistaat Sachsen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten im Zusammenhang mit Sprengarbeiten soweit sie dem Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852), unterfallen.

III. Richtlinie

III.
Richtlinie

1.
Die Richtlinie Sprengwesen besteht aus den Teilen:
 
1
Umgang,
 
2
Beseitigen unbrauchbar gewordener Sprengstoffe und Zündmittel,
 
3
Überwachung von Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräten und Zündkreisprüfern,
 
4
Errichtung und Betrieb von übertägigen Sprengmittellagern im Bereich der Bergaufsicht und
 
5
Errichtung und Betrieb von untertägigen Sprengmittellagern.
2.
Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und des Textes der Ziffern 1 bis 5 nebst Inhaltsverzeichnis und Anlagen erfolgt auf der Webseite des Sächsischen Oberbergamtes unter der Adresse http://www.bergbehoerde.sachsen.de .

IV. Inkrafttreten

IV.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Freiberg, den 30. September 2008

Sächsisches Oberbergamt
Professor Schmidt
Präsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.