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title: "StudDatVO — Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten an den Hochschulen des Saarlandes - Studentendaten-Verordnung - StudDatVO Vom 1. August 1995"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:56:26+00:00"
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# StudDatVO — Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten an den Hochschulen des Saarlandes - Studentendaten-Verordnung - StudDatVO Vom 1. August 1995

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 01.08.1995
*Fundstelle:* Amtsblatt 1995, 846


### Anlage StudDatVO

Anlage zur Studentendaten-VerordnungDatenkatalog 1. Familienname, frühere Namen2. Vornamen3. Geburtsdatum4. Geburtsort5. Geschlecht6. Heimat- und Semesteranschrift gegebenenfalls mit Telefonnummer7. Staatsangehörigkeit8. Hochschulzugangsberechtigungen (Art, Land, Kreis, Ort, Ergebnis, Notendurchschnitt (soweit für Zulassung notwendig), Datum))9. Berufspraktische Tätigkeiten und ihre Dauer oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen, soweit diese Zulassungsvoraussetzung sind10. Studiengang, Studienfach, Fachrichtung, angestrebter Studienabschluss, Art des Studiums, Lehrveranstaltung11. bei ausländischen Studienbewerbern Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und bei deutschsprachigen Studienbewerbern Nachweis über ausreichende französische Sprachkenntnisse für die französischsprachigen Studiengänge12. Art, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester sowie Art des Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland13. Art, Land und Dauer eines Studiums im Ausland14. Angaben zum Studium an bisher besuchten sowie gegenwärtig besuchten Hochschulen, soweit nicht unter 12. und 13. aufgeführt (Name der Hochschule, Anzahl der Hochschul-, Fach-, Praxis-, Urlaubs-, Auslandssemester und Semester am Studienkolleg; Art, Fach, Ergebnis, Gesamtnote, Datum und Fachsemester der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der Studienleistungen, Exmatrikulationsnachweis, Angaben zu Studienzeiten in der ehemaligen DDR mit entsprechendem Status und Zeiten eines Studiums im Deutschkurs am Studienkolleg)15. Angaben über die Ableistung eines Dienstes nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 GG, als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz oder eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres[10]16. Angaben über die Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen17. Art, Zeitpunkt und Fach eines berufsqualifizierenden Abschlusses18. Art und Zeit einer Berufstätigkeit/Erwerbstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung19. Gründe und Umfang der Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit20. besondere soziale und familiäre Gründe, soweit im Zulassungsverfahren Härteumstände geltend gemacht werden21. Fach und Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium22. Konfession (gilt nur für das Fach Religion)23. Hörerstatus, Fach- und Hochschulsemester24. Art der Zulassung zum Studium; Hochschule oder Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen25. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit26. bei weiteren Immatrikulationen: Name der gleichzeitig besuchten Hochschule, Studienart, Studienfach, Studiengang, angestrebter Abschluss, Wahlrechtsoption27. Abschluss einer Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherung, Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs28. Entrichtung des Beitrags an das Studentenwerk und die Studentenschaft der jeweiligen Hochschule29. Umstände, die einer Immatrikulation entgegenstehen können, insbesondere a) Ausschluss vom Studiumb) Art, Fach und Zeitpunkt des Verlusts des Prüfungsanspruchs30. Gründe für die Einschreibung in mehr als einen Studiengang31. Grund und Dauer der Beurlaubung32. Grund und Dauer der Unterbrechung33. Grund der Exmatrikulation34. Nachweis, dass die Voraussetzungen für ein weiterbildendes Studium vorliegen oder die Voraussetzungen eines Studiums gemäß § 84 Abs. 2 [4] Universitätsgesetz gegeben sind35. bei Gasthörern Art des höchsten erworbenen Schul- und Hochschulabschlusses, Bezeichnung und Nummer (im Vorlesungsverzeichnis) der zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie Name des Dozenten36. Angabe über eine bedingte oder befristete Immatrikulation und ihrer Gründe sowie der Name des in Anspruch genommenen Förder-/Studienprogramms.

### Eingangsformel StudDatVO

Aufgrund von 1. § 101a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 [1] des Gesetzes über die Universität des Saarlandes vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Hochschule für Musik und Theater des Saarlandes vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906),2. § 61a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 [2] des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 889),3. § 72 Abs. 3 [3] in Verbindung mit § 61a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes [2],4. § 43a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 889),5. § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater[7] vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

### § 1 — Zulassung

§ 1 ZulassungDie Hochschulen erheben von den Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern für die Zulassung zum Studium deren personenbezogene Daten nach Nummer 1 bis 22 der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, und verarbeiten die Daten für diesen Zweck.

### § 2 — Einschreibung und Rückmeldung

§ 2 Einschreibung und RückmeldungDie Hochschulen erheben von den Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern für die Einschreibung und Rückmeldung die personenbezogenen Daten nach Nummer 1 bis 15, 17, 18, 22 bis 30 und 36 der Anlage und verarbeiten die Daten für diesen Zweck.

### § 3 — Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung des Studiums und Exmatrikulation

§ 3 Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung des Studiums und ExmatrikulationDie Hochschulen verarbeiten die Daten über den Zeitpunkt der Einschreibung, der Aufnahme in die Hochschule und der Beendigung des Studiums. Sie erheben für die Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums zusätzlich die personenbezogenen Daten nach Nummer 31 bis 33 der Anlage und verarbeiten die Daten für diese Zwecke.

### § 4 — Besondere Studienarten

§ 4 Besondere StudienartenDie Hochschulen erheben von den Gasthörerinnen und Gasthörern und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an weiterbildenden Studiengängen die personenbezogenen Daten nach Nummer 1 bis 7, 10, 29, 34 und 35 der Anlage für die Aufnahme in die Hochschule und verarbeiten die Daten für diesen Zweck.

### § 5 — Studienbescheinigung

§ 5 StudienbescheinigungDie Hochschulen sind berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Studienbescheinigungen aufzunehmen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist: 1. Familiennamen, frühere Namen2. Vorname3. Geburtsdatum4. Geburtsort5. Anschrift6. Erstmalige Einschreibung7. Einschreibe-Nr. (Matrikel-Nr.)8. Zulassende Stelle9. Zulassungszeitpunkt10. Einschreibe- und Exmatrikulationsdatum11. Hochschulzugangsberechtigung (Art)12. Studiengang, Fachsemester, Studienfach, Hochschulsemester, Regel- oder Mindeststudienzeit13. Angestrebter Studienabschluss14. Art eines abgeschlossenen Studiums15. Zugehörigkeit zu Fakultät oder Fachbereich16. Beurlaubung (Dauer, Grund)17. Grund der Exmatrikulation18. Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

### § 6 — Studienverlauf und Hochschulprüfungen

§ 6 Studienverlauf und HochschulprüfungenDie Hochschulen erheben und verarbeiten die Daten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlich sind, um zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zugelassen zu werden. Die Hochschulen sind berechtigt, den Ablauf der Prüfungen zu dokumentieren sowie das Ergebnis, die Einzelnoten und die Gesamtnote der Prüfung zu verarbeiten.

### § 7 — Lehrbericht

§ 7 LehrberichtDie Hochschulen können die gespeicherten Daten auch verarbeiten und nutzen, soweit dies zu der nach den Hochschulgesetzen vorgesehenen Erstellung von anonymisierten Lehrberichten erforderlich ist.

### § 8 — Löschung der Daten

§ 8 Löschung der Daten(1) Die für eine erfolgte Zulassung nach § 1 verarbeiteten Daten sind spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Bewerbungssemesters zu löschen, soweit sie nicht für die Einschreibung benötigt werden. (2) Die Daten der Studentinnen und Studenten sowie der in § 4 genannten Personen über den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, den Studiengang, das Studienfach, das Datum der Einschreibung oder die Aufnahme in die Hochschule, die Matrikel-Nr., Beurlaubungen (Anzahl der Urlaubssemester, Angabe der einzelnen Urlaubssemester mit dem jeweiligen Grund der Beurlaubung), Fachsemester, Kohortenfachsemester, angerechnete Fachsemester, Zulassungsart, Zulassungszeitpunkt, das Datum der Beendigung des Studiums sowie der abgelegten Prüfungen (Art, Fach, Datum und Ergebnis) sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren zu löschen. Alle übrigen Daten der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule und des Studiums löschen die Hochschulen nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach der Exmatrikulation oder der Beendigung des Studiums. (3) Alle personenbezogenen Daten, deren Aufbewahrungszeit in den Absätzen 1 und 2 nicht geregelt ist, sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erhebung zu löschen.

### § 9 — In-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten an den Hochschulen des Saarlandes - Studentendaten-Verordnung - StudDatVO Vom 1. August 1995
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-StudDatVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
