StatOWiZustV SL · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der StatistikVom 5. Mai 1987

Ausfertigungsdatum:
05.05.1987
Fundstelle:
Amtsblatt 1987, 490
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393)
§ 1

§ 1Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) [2] sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

Eingangsformel StatOWiZustV

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) [1] verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.