Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der StatistikVom 5. Mai 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 05.05.1987
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1987, 490
Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
§ 1Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) [2] sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) [1] verordnet die Landesregierung:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.