Die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland - im Folgenden die Vertragsparteien - schließen über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung folgende Vereinbarung[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 13.06.1979
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1979, 846
I. RpflFhSchulAnwAusbVbg SL
I.
A. Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen RpflFhSchulAnwAusbVbg SL
A. Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen
- 1.
An der Fachhochschule werden die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien ausgebildet. Die Ausbildung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlass dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien.
- 2.
Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg, die unter der Leitung und Aufsicht des Justizministeriums Baden-Württemberg steht.
- 3.
Die Bestellung des Schulleiters und der Lehrkräfte der Fachhochschule, der Erlass des Studienplans und die Genehmigung der Stoffleitpläne erfolgt durch das Justizministerium Baden-Württemberg im Benehmen mit den Vertragsparteien.
- 4.
Die Landesjustizverwaltungen der Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Fachhochschule abgeordneten Anwärter unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.
B. Prüfung der Rechtspflegeranwärter RpflFhSchulAnwAusbVbg SL
B. Prüfung der Rechtspflegeranwärter
- 1.
Die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien legen die Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg ab; dieses erteilt auch die Prüfungszeugnisse. Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlass dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien.
- 2.
Die Prüfer werden vom Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg auf Vorsch lag bzw. nach Anhörung der Justizverwaltungen der Vertragsparteien widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es sollen etwa 50 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg, etwa 40 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz und etwa 10 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Saarland bestellt werden.
Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg ist Prüfer kraft Amtes.
- 3.
Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg leitet das Prüfungsverfahren und übt die Fachaufsicht über die Prüfer aus. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Rechtspflegerprüfung erfolgt im Benehmen mit den Justizverwaltungen der Vertragsparteien.
- 4.
Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung findet in der Regel an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen statt. Von den Terminen sind die Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.
- 5.
Die Prüfungsakten und die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg aufbewahrt. Auf Anforderung werden die Prüfungsakten und die Prüfungsarbeiten den jeweiligen Landesjustizverwaltungen übersandt.
- 6.
Für die Prüfungskandidaten wird ein gemeinsames Lokationsverzeichnis erstellt. Die Platzzifferzeugnisse erteilt das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg.
C. Kosten der Fachhochschule, des Internats und der Rechtspflegerprüfung RpflFhSchulAnwAusbVbg SL
C. Kosten der Fachhochschule, des Internats und der Rechtspflegerprüfung
- 1.
Die nachfolgenden Kosten der Fachhochschule und des Internats werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der von diesen im Abrechnungszeitraum an die Fachhochschule abgeordneten Anwärter und der tatsächlichen Dauer ihrer Ausbildung getragen:
- a)
Die Kosten für die Nutzung des Gebäudes und der Einrichtungsgegenstände der Fachhochschule und des Internats
Hierfür wird im gegenseitigen Einvernehmen eine Nutzungsentschädigung festgesetzt, mit der der Mietwert der Räume sowie die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und für die Bauunterhaltung der Fachhochschule und des Internats abgegolten werden.
- b)
Die Personalkosten der Fachhochschule und des Internats
Hierzu gehören insbesondere die Besoldung des Rektors, des Prorektors, der hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, des Verwaltungspersonals und der Reinigungskräfte, ferner die Lehrvergütungen der nebenamtlich tätigen Lehrkräfte sowie die Vergütungen für das Stellen und die Korrektur der Übungsarbeiten.
- c)
Die laufenden sächlichen Kosten der Fachhochschule und des Internats
Hierzu gehören insbesondere die Bewirtschaftungskosten des Schulgebäudes und des Internats, die Kosten für die Unterhaltung der Bibliothek, die Geschäftsbedürfnisse des Lehrbetriebs und der Verwaltung sowie die Reisekosten.
- 2.
Die Kosten für die erstmalige Ausstattung der Bibliothek der Fachhochschule werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und im Verhältnis der durchschnittlichen Anwärterzahlen der Jahre 1974 bis 1978 getragen.
- 3.
Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungskandidaten getragen. Die Höhe der Vergütung und der Reisekosten der Prüfer und sonstiger Hilfspersonen richten sich nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg.
- 4.
Das Land Baden-Württemberg weist die Einnahmen und Ausgaben der Fachhochschule und des Internats ab dem Haushaltsjahr 1980 in einem besonderen Kapitel des Staatshaushaltsplans aus. Ausgenommen sind die Besoldung und die sonstigen Personalausgaben für die vom Land Rheinland-Pfalz und vom Saarland abgeordneten hauptamtlich tätigen Richter und Beamten; diese Personalausgaben werden von den entsendenden Ländern veranschlagt, festgesetzt und angewiesen. Die Kosten hierfür werden zur Errechnung der Umlage den im Staatshaushaltsplan Baden-Württemberg veranschlagten Kosten hinzugerechnet; bei der Errechnung der auf die einzelnen Länder entfallenden Umlagen werden die bereits von diesen gezahlten Kosten berücksichtigt. Der Haushaltsvoranschlag des Landes Baden-Württemberg wird im Benehmen mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland aufgestellt. Die Prüfungsberichte des Rechnungshofes Baden-Württemberg und der Vorprüfungsstellen werden diesen Ländern mitgeteilt. Auf Anforderung werden ihnen nähere Auskünfte zu den Prüfungsberichten erteilt sowie erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt.
- 5.
Die auf die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland entfallenden Kostenanteile der Fachhochschule und des Internats werden halbjährlich nachträglich jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember zur Erstattung angefordert. Die Abrechnung der Prüfungskosten erfolgt jeweils nach Abschluss der Prüfung durch das Land Baden-Württemberg.
- 6.
Den im Internat untergebrachten Anwärtern der Vertragsparteien wird unentgeltliche Unterkunft gewährt. Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen (einschließlich der reisekostenrechtlichen Abfindungen) für die Anwärter werden von den entsendenden Ländern gezahlt und endgültig getragen.
II. RpflFhSchulAnwAusbVbg SL
II.
- 1.
Für die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien wird beim Justizministerium Baden-Württemberg ein Beirat gebildet. Dem Beirat gehören an
- a)
je zwei von den Justizverwaltungen der Vertragsparteien benannte Vertreter, darunter ein in der Ausbildung der Rechtspflegeranwärter erfahrener Rechtspfleger;
- b)
der Rektor und der Prorektor der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen;
- c)
ein vom Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg benannter Prüfer der Rechtspflegerprüfung.
- 2.
Der Vorsitzende des Beirats wird von der Justizverwaltung Baden-Württemberg bestimmt. Der Beirat tritt bei Bedarf,mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Vertreter der Landesverbände der Rechtspfleger der Vertragsparteien können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
- 3.
Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule und der Rechtspflegerprüfung gehört werden. Er gibt Empfehlungen für den Erlass von Ausbildungsvorschriften und fördert die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit den praktischen Ausbildungsstellen der Vertragsparteien.
III. RpflFhSchulAnwAusbVbg SL
III.
- 1.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung, die am 1. Januar 1980 in Kraft treten.
- 2.
Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Justizverwaltungen der anderen Vertragsparteien. Bei Auflösung der Vereinbarung ist vom Land Baden-Württemberg für Gegenstände, die teilweise aus Mitteln der anderen Vertragsparteien beschafft worden sind, ein Wertausgleich zu leisten.
- 3.
Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.