RiAkadVwVbg SL · Saarland

Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie Vom 1. März 1993

Ausfertigungsdatum:
01.03.1993
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RiAkadVwVbg

Anlage Anlage zur Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie 1. Bis zur Einführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs unter Einschluss der neuen Länder und des östlichen Teils von Berlin werden die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten der Fortbildungsstätten Trier und Wustrau, soweit sie auf die Länder entfallen, wie folgt verteilt: a) Der ungedeckte, von den Ländern zu tragende Anteil an den Kosten der Fortbildungsstätte Trier wird ausschließlich von den alten Bundesländern einschließlich des Landes Berlin aufgebracht und nach der Regelung (bisheriger "Königsteiner Schlüssel") aufgeteilt, die als Ziffer 6 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie in der Fassung vom 12. Januar 1973 Anwendung gefunden hat. b) Der ungedeckte, von den Ländern zu tragende Anteil an den Kosten der Fortbildungsstätte Wustrau wird zu 4/7 (entsprechend 40 Teilnehmerplätzen) von den alten Bundesländern einschließlich des Landes Berlin getragen und nach der Regelung (bisheriger "Königsteiner Schlüssel") aufgeteilt, die als Ziffer 6 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie in der Fassung vom 12. Januar 1973 Anwendung gefunden hat. c) 3/7 (entsprechend 30 Plätzen) des von den Ländern aufzubringenden ungedeckten Anteils der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten der Fortbildungsstätte Wustrau tragen die neuen Länder einschließlich Berlins mit Rücksicht auf dessen Ostteil. Hiervon entfallen 2/7 (entsprechend 20 Teilnehmerplätzen) auf Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie, 1/7 (entsprechend 10 Teilnehmerplätzen) auf die überregionale Fortbildung der neuen Länder, die ebenfalls unter der Verantwortung der Deutschen Richterakademie stattfindet. Die auf die neuen Länder entfallenden Kosten werden von diesen wie folgt getragen: von Sachsen zu 29,80 %; von Sachsen-Anhalt zu 17,99 %; von Thüringen zu 16,33 %; von Brandenburg zu 16,08 %; von Mecklenburg-Vorpommern zu 11,97 %; von Berlin zu 7,83 %. 2. Aus Anlass der Einbringung des Instituts für juristische Weiterbildung in Wustrau in die Deutsche Richterakademie durch das Land Brandenburg verpflichtet sich der Bund zur Tragung eines einmaligen Kostenbeitrags in Höhe von 3 Mio. DM an den seit 1991 von Brandenburg aufgebrachten Investitions- und Herstellungskosten der Einrichtung in Wustrau. Der Kostenbeitrag ist fällig und an das Land Brandenburg zu überweisen, sobald die Fortbildungsstätte Wustrau ihren Fortbildungsbetrieb im Rahmen der Deutschen Richterakademie aufnimmt.

Eingangsformel RiAkadVwVbg

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgende Vereinbarung:

Textnachweis ab: 01.01.2002

1.
Trägerschaft

Die Deutsche Richterakademie wird von dem Bund und den Ländern gemeinsam getragen. Sie verfügt über eine Tagungsstätte in Trier, eine Einrichtung des Landes Rheinland-Pfalz, und eine Tagungsstätte in Wustrau, eine Einrichtung des Landes Brandenburg.

Textnachweis ab: 01.01.2002

10.
Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung tritt die von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein geschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie vom 1. Januar 1973 außer Kraft.

Textnachweis ab: 01.01.2002

11.
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Textnachweis ab: 01.01.2002

2.
Aufgaben

Die Deutsche Richterakademie dient der überregionalen Fortbildung der Richter aller Gerichtszweige und der Staatsanwälte. Sie soll Richter und Staatsanwälte in ihren Fachgebieten weiterbilden und ihnen Kenntnisse und Erfahrungen über politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und andere wissenschaftliche Entwicklungen vermitteln.

Textnachweis ab: 01.01.2002

3.
Arbeitsprogramm

Das Arbeitsprogramm der Deutschen Richterakademie wird in seinen Grundzügen von der Programmkonferenz jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Die Programmkonferenz bestimmt insbesondere die Zahl, die Dauer und die Thematik der durchzuführenden Tagungen und legt fest, welche Justizverwaltungen die Durchführung des Programms übernehmen. Das in den Grundzügen festgelegte Arbeitsprogramm wird von dem jeweiligen Veranstalterland entsprechend den von der Programmkonferenz bestimmten Richtlinien ausgefüllt.

Textnachweis ab: 01.01.2002

4.
Programmkonferenz

In der Programmkonferenz sind das Bundesministerium der Justiz und jede Landesjustizverwaltung mit einer Stimme vertreten; der Deutsche Richterbund (Bund der Richter und Staatsanwälte), die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr [1] (Fachgruppe Richter und Staatsanwälte) und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter wirken beratend mit. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so beschließt die Programmkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Den Vorsitz in der Programmkonferenz führt jeweils das Land, das der Justizministerkonferenz vorsitzt.

5. - Verwaltung der Deutschen Richterakademie

5.
Verwaltung der Deutschen Richterakademie

Die Deutsche Richterakademie wird von einem Direktor geleitet, der seinen Sitz in Trier hat. Er nimmt seine Dienstgeschäfte in angemessenem Umfang auch von Wustrau aus wahr.

Der Direktor wird auf gemeinsamen Vorschlag der Landesjustizverwaltungen Rheinland-Pfalz und Brandenburg im Einvernehmen mit den übrigen Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz von der Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz auf Zeit bestellt. Er muss Richter, Staatsanwalt oder Beamter des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt sein. Bestellt werden kann auch ein Diplomjurist, der in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zum Richter, Staatsanwalt oder höheren Verwaltungsbeamten bestellt wurde.

Der Direktor berät die Programmkonferenz bei der Erstellung des Jahresprogramms, koordiniert den Tagungsablauf in den beiden Tagungsstätten und unterstützt die Veranstalterländer bei der Planung und Durchführung der Tagungen. Er berichtet der Programmkonferenz über die bei seiner Tätigkeit gesammelten Erfahrungen und unterbreitet Vorschläge für neue Fortbildungskonzepte.

Die Tagungsstätten in Trier und Wustrau erhalten je einen Verwaltungsleiter und die erforderliche Zahl von Hilfskräften nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans. Die Verwaltungsleiter sind gegenüber den Bediensteten der von ihnen geführten Einrichtungen weisungsbefugt.

Textnachweis ab: 01.01.2002

6.
Kostenfragen

Den anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf der laufenden Kosten der Deutschen Richterakademie tragen Bund und Länder - vorbehaltlich der nach dem Haushaltsrecht erforderlichen Bewilligungen - je zur Hälfte. Zu den laufenden Kosten gehören auch die Mittel für die Bauunterhaltung sowie für kleinere Um- und Erweiterungsbauten. Der auf die Länder entfallende Finanzierungsanteil wird von ihnen gemeinsam aufgebracht, und zwar zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder.

Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

Solange die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, der Freistaat Sachsen und das Land Berlin hinsichtlich seines östlichen Teils nicht in den Länderfinanzausgleich einbezogen sind, findet die aus der Anlage ersichtliche Übergangsregelung Anwendung.

Die Anteilsbeträge des Bundes und der Länder werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum 31. Mai und zum 30. November nach den Ansätzen der Haushaltspläne fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen.

Textnachweis ab: 01.01.2002

7.
Haushalt

Die Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg stellen jeweils für die auf ihrem Gebiet befindliche Einrichtung den Haushaltsvoranschlag auf. Die Voranschläge werden sodann von einer gemeinsamen Kommission der Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg abgestimmt, die aus Vertretern der beiden Landesjustizverwaltungen und dem Direktor der Deutschen Richterakademie besteht. Die Voranschläge für beide Teileinrichtungen werden als einheitliche Vorlage dem Bund und den übrigen Ländern zugeleitet. Diese bedarf zu ihrer Annahme der Zustimmung des Bundes und der Zustimmung der Länder mit Zweidrittel-Mehrheit.

Die Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg stellen sodann jeweils den Teil des gebilligten Haushaltsvoranschlags, der die auf ihrem Gebiet gelegene Einrichtung betrifft, in ihren Landeshaushalt ein. Die Prüfungsberichte der Rechnungshöfe von Rheinland-Pfalz und Brandenburg werden dem Bund und den Ländern zugeleitet.

Textnachweis ab: 01.01.2002

8.
Gebäude

Die im Eigentum der Länder Rheinland-Pfalz und Brandenburg stehenden Gebäude der Deutschen Richterakademie werden mit Einrichtung unwiderruflich und unentgeltlich dem Bund und den Ländern für die Zwecke der Deutschen Richterakademie zur Verfügung gestellt.

Textnachweis ab: 01.01.2002

9.
Geltungsdauer

Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden; in diesem Fall bleibt die Vereinbarung unter den übrigen Vertragschließenden in Kraft.

Bei einer Beendigung dieser Vereinbarung findet ein Ausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt, soweit diese zur Schaffung oder Erhöhung von Werten geführt haben. Nach der Kündigung eines Vertragschließenden finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.