RealSchlO SL · Saarland

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule Vom 28. Juni 1990

Ausfertigungsdatum:
28.06.1990
Fundstelle:
Amtsblatt 1990, 741
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom 28. Juni 1990

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1995 (Amtsbl. S. 776)
Anlage RealSchlO

AnlageStundentafel der Realschule Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Religion 2 2 2 2 1 2 Deutsch 5 5 4 4 3 3 1. Fremdsprache 4 5 4 4 4 4 Mathematik 5 4 5 4 4 3 Biologie 2 2 2 - 1,5 [2] 1 [3] Chemie - - - 2 2 1 [3] Physik - - - 2 2 2 Erdkunde 2 2 1 - 1,5 [2] 1 [3] Geschichte - - 2 2 2 2 Sozialkunde - - - 2 - 2 Technik 2 2 2 - - - Bildende Kunst 2 2 1 [3] 2 - 1 [3] Musik 2 2 1 [3] - 2 1 [3] Sport 2 2 2 2 2 2 Wochenstunden im Pflichtbereich insgesamt 28 28 26 26 25 25 Wahlpflichtunterricht Praktikum - Technik/technisches Zeichnen - - - - 3 3 - Biologie/Chemie - - - - 3 3 - Informatik/Physik - - - - 2 2 Wirtschafts-/Sozialkunde - - - - 3 3 2. Fremdsprache - - 4 4 3 3 Bildende Kunst - - - - 2 2 Hauswerk/ Maschinenschreiben - - 4 4 2 2 2 2 Von der Schülerin/Vom Schüler zu belegende Wochenstunden im Wahlpflichtbereich insgesamt - - 4 4 5 5 Wochenstunden insgesamt 28 28 30 30 30 30

Wahlunterricht - Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule

Wahlunterricht
Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule

I. Anmerkungen zur Stundentafel RealSchlO SL

I. Anmerkungen zur Stundentafel

1.

Pflichtbereich

a)

Die Stundentafel gilt für die sechsstufige (Klassenstufen 5 bis 10) und die auslaufende vierstufige (Klassenstufen 7 bis 10) Realschule.

b)

Die Schülerin/Der Schüler wählt als 1. Fremdsprache Französisch oder Englisch, sofern an der Schule auch Englisch als 1. Fremdsprache angeboten wird.

2.

Wahlpflichtbereich

a)

Zu dem Unterricht des Pflichtbereichs tritt der Unterricht des Wahlpflichtbereichs hinzu, der in den Klassenstufen 7 und 8 jeweils 4, in den Klassenstuten 9 und 10 jeweils 5 Wochenstunden umfasst.

b)

Die Schülerin/Der Schüler kann als 2. Fremdsprache ab Klassenstufe 7 je nach ihrer/seiner 1. Fremdsprache Englisch oder Französisch wählen.

c)

In den Klassenstufen 9 bis 10 sind bei der Kombination von Fächern ein dreistündiges und ein zweistündiges Fach zu wählen.

d)

Die Fächer Hauswerk und Maschinenschreiben können als eigenständige Fächer erst ab der Klassenstufe 9 und nur für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren gewählt werden.


II. Erläuterung der Fußnoten RealSchlO SL

II. Erläuterung der Fußnoten

(siehe Fußnoten 3 und 4)

Eingangsformel RealSchlO

Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1

§ 1Für den Unterricht in der Realschule[1] gilt die Stundentafel gemäß der Anlage.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom 7. Mai 1986 (Amtsbl. S. 428) außer Kraft mit der Maßgabe, dass diese Verordnung im Schuljahr 1990/91 hinsichtlich des Wahlpflichtunterrichts der Schüler/Schülerinnen der Klassenstufen 8 und 10 des Schuljahres 1990/91 weiter gilt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.