Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule Vom 28. Juni 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.1990
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1990, 741
Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom 28. Juni 1990
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1995 (Amtsbl. S. 776) |
AnlageStundentafel der Realschule Klassenstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Religion 2 2 2 2 1 2 Deutsch 5 5 4 4 3 3 1. Fremdsprache 4 5 4 4 4 4 Mathematik 5 4 5 4 4 3 Biologie 2 2 2 - 1,5 [2] 1 [3] Chemie - - - 2 2 1 [3] Physik - - - 2 2 2 Erdkunde 2 2 1 - 1,5 [2] 1 [3] Geschichte - - 2 2 2 2 Sozialkunde - - - 2 - 2 Technik 2 2 2 - - - Bildende Kunst 2 2 1 [3] 2 - 1 [3] Musik 2 2 1 [3] - 2 1 [3] Sport 2 2 2 2 2 2 Wochenstunden im Pflichtbereich insgesamt 28 28 26 26 25 25 Wahlpflichtunterricht Praktikum - Technik/technisches Zeichnen - - - - 3 3 - Biologie/Chemie - - - - 3 3 - Informatik/Physik - - - - 2 2 Wirtschafts-/Sozialkunde - - - - 3 3 2. Fremdsprache - - 4 4 3 3 Bildende Kunst - - - - 2 2 Hauswerk/ Maschinenschreiben - - 4 4 2 2 2 2 Von der Schülerin/Vom Schüler zu belegende Wochenstunden im Wahlpflichtbereich insgesamt - - 4 4 5 5 Wochenstunden insgesamt 28 28 30 30 30 30
Wahlunterricht - Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule
Wahlunterricht
Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule
I. Anmerkungen zur Stundentafel RealSchlO SL
I. Anmerkungen zur Stundentafel
- 1.
Pflichtbereich
- a)
Die Stundentafel gilt für die sechsstufige (Klassenstufen 5 bis 10) und die auslaufende vierstufige (Klassenstufen 7 bis 10) Realschule.
- b)
Die Schülerin/Der Schüler wählt als 1. Fremdsprache Französisch oder Englisch, sofern an der Schule auch Englisch als 1. Fremdsprache angeboten wird.
- 2.
Wahlpflichtbereich
- a)
Zu dem Unterricht des Pflichtbereichs tritt der Unterricht des Wahlpflichtbereichs hinzu, der in den Klassenstufen 7 und 8 jeweils 4, in den Klassenstuten 9 und 10 jeweils 5 Wochenstunden umfasst.
- b)
Die Schülerin/Der Schüler kann als 2. Fremdsprache ab Klassenstufe 7 je nach ihrer/seiner 1. Fremdsprache Englisch oder Französisch wählen.
- c)
In den Klassenstufen 9 bis 10 sind bei der Kombination von Fächern ein dreistündiges und ein zweistündiges Fach zu wählen.
- d)
Die Fächer Hauswerk und Maschinenschreiben können als eigenständige Fächer erst ab der Klassenstufe 9 und nur für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren gewählt werden.
II. Erläuterung der Fußnoten RealSchlO SL
II. Erläuterung der Fußnoten
(siehe Fußnoten 3 und 4)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
§ 1Für den Unterricht in der Realschule[1] gilt die Stundentafel gemäß der Anlage.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Realschule vom 7. Mai 1986 (Amtsbl. S. 428) außer Kraft mit der Maßgabe, dass diese Verordnung im Schuljahr 1990/91 hinsichtlich des Wahlpflichtunterrichts der Schüler/Schülerinnen der Klassenstufen 8 und 10 des Schuljahres 1990/91 weiter gilt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.