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title: "MusHSchulEignPrV SL — Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar Vom 15. April 2015"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:38:18+00:00"
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# MusHSchulEignPrV SL — Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar Vom 15. April 2015

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 15.04.2015
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2015, 250


### § 8 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen im künstlerischen und theoretischen Teil werden von jedem Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission gesondert beurteilt und mit je einer Einzelwertung (Punktzahl) versehen, aus deren arithmetischem Mittel sich die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt.(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern erfolgt nach folgendem Punktesystem: 13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 11 bis 12 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 9 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 8 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht; 0 bis 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung. (3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen ohne Auf- oder Abrunden jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.(4) Im Falle einer Doppelbewerbung wird eine Bewertung für die Prüfungsleistung im künstlerischen Hauptfach vergeben. Eine Differenzierung zwischen künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Studiengängen findet nicht statt.(5) Bei Doppelbewerbungen für künstlerische oder künstlerisch-pädagogische Studiengänge und Lehramtstudiengänge wird für die Eignungsprüfung der Lehramtstudiengänge ein eigenständiges Prüfungsverfahren durchgeführt.(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit von Weisungen unabhängig.(7) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

### § 3 — Zulassungsantrag

§ 3 Zulassungsantrag(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung müssen bis zum 14. März für das folgende Wintersemester oder bis zum 28. November für das folgende Sommersemester bei der Hochschule für Musik Saar eingegangen sein. Als fristgerecht gelten Anträge, die sämtliche nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen enthalten. In begründeten Fällen kann die Rektorin oder der Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan Ausnahmen zulassen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. der ausgefüllte und unterschriebene Anmeldebogen,2. ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder,3. der Nachweis der erforderlichen Vorbildung (§ 2),4. eine Geburtsurkunde,5. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bewerbung im gleichen Studiengang bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist,6. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse für Bewerberinnen oder Bewerber aus dem nicht deutschen Sprachraum (in der Regel TestDaF3 oder C1),7. bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,8. ein Verzeichnis der für die Eignungsprüfung vorbereiteten Werke,9. gegebenenfalls weitere Nachweise einer fachlichen Vorbildung.(3) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben, müssen ihrem Antrag Nachweise über die Studienzeiten und bereits abgelegte Prüfungen sowie gegebenenfalls erworbene Credit Points beifügen.(4) Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen sie in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Zulassungsanträge werden abgelehnt. Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung besteht in diesem Falle nicht.

### § 2 — Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen

§ 2 Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen(1) Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar findet für die Bachelorstudiengänge am Ende eines jeden Semesters für das folgende Semester statt. Die Eignungsprüfung für die Masterstudiengänge und die Konzertexamen finden am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Bei Eintritt in ein höheres Fachsemester sind Ausnahmen möglich.(2) Die Zulassung setzt voraus:1. die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen gemäß der §§ 3 und 4,2. den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 66 des Musikhochschulgesetzes),3. den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zur Ableistung der Eignungsprüfung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar (Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Hochschule für Musik Saar vom 7. Februar 2018 in der jeweils geltenden Fassung) sowie4. das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes).(3) Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Instrument, des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchester- und Ensemblemusik, des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Jazz und Aktuelle Musik und des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Gesang ist die Vorlage eines Zeugnisses mit einem mittleren Bildungsabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss.(4) Voraussetzung für die Zulassung für alle anderen Bachelorstudiengänge ist die Vorlage eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses. Bei Vorliegen eines mittleren Bildungsabschlusses kann in den Bachelorstudiengängen die Hochschulzugangsberechtigung durch besondere Begabung nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (13-15 Punkte) in der Hauptfachprüfung der Eignungsprüfung gemäß Anlage.(5) Voraussetzung für die Zulassung für ein Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium im jeweiligen Hauptfach oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Musikhochschule oder dieser gleichgestellten Hochschule. Für den Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchesterinstrument (Orchesterakademie) ist zusätzlich eine Empfehlung der bisherigen Hauptfachlehrerin oder des bisherigen Hauptfachlehrers vorzulegen.(6) Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Master of Music, künstlerisches Profil Improvisation für Tasteninstrumente ist ein Abschluss im Studiengang Bachelor of Music, künstlerisches Profil Instrument (Klavier oder Orgel), Bachelor of Music, Kirchenmusik (evangelisch oder katholisch) oder Bachelor of Music, künstlerisch-pädagogisches Profil Tasteninstrument oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Musikhochschule oder dieser gleichgestellten Hochschule.(7) Voraussetzung für die Zulassung zum Konzertexamen ist ein mit der höchsten Note (in der Regel „sehr gut“) bestandenes Masterstudium oder ein äquivalentes postgraduales Studium in der gleichen Fachrichtung. In Ausnahmefällen kann dies durch die Vorlage zweier Gutachten, wovon mindestens eines davon von einer Person stammt, die fachlich ausgewiesen ist und nicht an der Hochschule für Musik Saar lehrt, ersetzt werden.(8) Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

### § 4 — Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen

§ 4 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen(1) Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der Eignung für einen künstlerischen oder künstlerisch-pädagogischen Grundstudiengang (Bachelorstudiengänge) beziehungsweise dem Nachweis der besonderen Förderungswürdigkeit mit der Erwartung hervorragender künstlerischer Leistungen und Entwicklungen in den Masterstudiengängen und dem Konzertexamen an der Hochschule für Musik Saar.(2) Die Eignungsprüfung für die Grundstudiengänge besteht1. aus einer praktischen Prüfung im künstlerischen Hauptfach (Schwerpunktfach) sowie2. weiteren Prüfungsteilen.Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.(3) Die Eignungsprüfung für die nicht-konsekutiven Masterstudiengänge und für externe Bewerberinnen und Bewerber für Masterstudiengänge besteht in der Regel aus einer künstlerischen Prüfung. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.(4) Die Eignungsprüfung für die Konzertexamen besteht aus einer künstlerischen Prüfung im Hauptfach. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.

### § 6 — Prüfungskommissionen

§ 6 Prüfungskommissionen(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet Prüfungskommissionen für jedes Eignungsprüfungsfeststellungsverfahren.(2) Die Prüfungskommissionen für die Grundstudiengänge (Bachelorstudiengänge) bestehen für das künstlerische Hauptfach/Schwerpunktfach in der Regel aus der Prodekanin oder dem Prodekan des Studienganges als Vorsitzende oder Vorsitzendem sowie mindestens zwei weiteren Fachprüferinnen oder Fachprüfern. In den Prüfungskommissionen in weiteren Fächern müssen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer anwesend sein.(3) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor haben das Recht, bei allen Prüfungskommissionen für die Grundstudiengänge ohne Stimmrecht anwesend zu sein.(4) Die Prüfungskommissionen für die Aufbaustudiengänge (Masterstudiengänge), mit Ausnahme des Studiengangs Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchesterinstrument (Orchesterakademie), besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des betreffenden Fachbereiches sowie mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern.(5) Die Prüfungskommission des Studiengangs Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchesterinstrument (Orchesterakademie) besteht aus der Rektorin oder dem Rektor oder der Prorektorin oder dem Prorektor als Vorsitzende oder Vorsitzendem, mindestens drei Vertreterinnen oder Vertretern der betreffenden oder verwandten Fächer der Hochschule für Musik sowie mindestens drei Vertreterinnen oder Vertretern des Saarländischen Staatsorchesters. Die Hochschule für Musik Saar und das Saarländische Staatstheater stellen neben dem Vorsitz die gleiche Anzahl Kommissionsmitglieder. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils durch die Rektorin oder den Rektor und die Generalintendantin oder den Generalintendanten des Saarländischen Staatstheaters bestimmt.(6) Der Prüfungskommission für die Konzertexamen gehören die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, drei Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer eines anderen Faches an.(7) Die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter werden von der Rektorin oder vom Rektor bestimmt. Ist das betreffende Fach an der Hochschule für Musik Saar nur durch eine Lehrkraft vertreten, so ist eine Lehrkraft eines verwandten Faches in die Prüfungskommission zu berufen. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters.(8) Prüfungsberechtigt sind grundsätzlich alle Lehrenden der Hochschule für Musik Saar. Studentische Hilfskräfte sind nicht prüfungsberechtigt. In den Prüfungskommissionen der Hauptfächer muss neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer vertreten sein.(9) Die Prüfungskommissionen beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle in der Eignungsprüfungsverordnung bestimmten Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

### § 7 — Umfang und Durchführung der Eignungsprüfungen

§ 7 Umfang und Durchführung der Eignungsprüfungen(1) Das Verfahren der Eignungsprüfung ist nicht öffentlich.(2) Umfang und Durchführung der jeweiligen Eignungsprüfung ergeben sich aus der Anlage. Die Prüfungskommissionen haben das Recht, aus dem Programm der Kandidatinnen und Kandidaten auszuwählen und gegebenenfalls die Prüfungsdauer zu verkürzen.(3) Werden Studienleistungen anerkannt, können die entsprechenden Teile der Eignungsprüfung entfallen.(4) Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten:1. Tag und Ort der Prüfung,2. Inhalte und Dauer der Prüfung,3. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,4. den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers sowie Angaben über den angestrebten Studiengang,5. die Bewertung der Prüfung,6. gegebenenfalls Empfehlungen und Bemerkungen der Prüfungskommission,7. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Verzögerungen, Veränderungen in der Prüfungskommission, Täuschungsversuche.Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.(5) Die Eignungsprüfung kann vollständig oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Hochschule für Musik Saar durch eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.

### § 9 — Zulassung zum Studium

§ 9 Zulassung zum Studium(1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Zulassungskonferenz. In begründeten Ausnahmefällen obliegt die letzte Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar.(2) Die Eignungsprüfung ist in den künstlerischen Studiengängen bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 11 Punkte und in den Nebenfächern mindestens 4 Punkte erreicht sind.(3) Die Eignungsprüfung im Studiengang Bachelor Dirigieren, Schwerpunkt Chorleitung ist mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 11 Punkten bestanden.(4) Die Eignungsprüfung ist in den künstlerisch-pädagogischen Studiengängen mit Ausnahme des Studiengangs Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik und des Bachelor of Music künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 9 Punkte und in den Nebenfächern mindestens 4 Punkte erreicht sind.(5) Die Eignungsprüfung ist in den Studiengängen Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik und Bachelor of Music künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik bestanden, wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens 9 Punkten erreicht ist und alle Prüfungsteile bestanden sind.(6) Die Eignungsprüfung ist in den Masterstudiengängen mit Ausnahme des Masters Kirchenmusik bestanden, wenn in dem Hauptfach beziehungsweise in den Hauptfächern mindestens 13 Punkte erreicht sind.(7) Die Eignungsprüfung im Masterstudiengang Kirchenmusik ist bestanden, wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens 11 Punkten erreicht ist und alle Prüfungsteile bestanden sind.(8) Die Eignungsprüfung in den Konzertexamen ist bestanden, wenn in dem künstlerischen Hauptfach mindestens 13 Punkte erreicht sind.(9) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Konzertexamen ist - sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt - die Note des Hauptfaches maßgeblich.(10) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium für den künstlerisch-pädagogischen Studiengang Kirchenmusik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile, wobei die Note der künstlerisch-praktischen Prüfung „Hauptfach Orgel und Liturgisches Orgelspiel/Improvisation“ doppelt zählt.(11) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Punktzahl ergibt sich aus einer Gesamtbewertung, in die zu zwei Drittel die Note der Eignungsprüfung im Hauptfach Elementare Musikpädagogik und zu einem Drittel die Note im Zweithauptfach einfließen.(12) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Hauptfaches (Faktor 2), des Hör- und Theorietests (Faktor 1) sowie des Nebenfachs Klavier (Faktor 1).(13) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Master of Education ist die erreichte Note maßgeblich.(14) Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Zulassungskonferenz gemäß § 5 Absatz 2.

### § 10 — Wiederholung der Prüfung, zeitlich begrenzte Zulassung, Nachrückverfahren, Abbruch der ...

§ 10 Wiederholung der Prüfung, zeitlich begrenzte Zulassung, Nachrückverfahren, Abbruch der Prüfung(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann im gleichen Studiengang und im gleichen Fach in der Regel zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar möglich.(2) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.(3) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsteile.(4) Bewerberinnen oder Bewerbern, die eine Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage nicht bestanden haben, kann bei einer den Anforderungen in besonderem Maße (13-15 Punkte) entsprechenden Prüfungsleistung im Hauptfach eine zeitlich begrenzte Zulassung (bedingte Zulassung) für höchstens ein Semester gewährt werden. Die nicht bestandenen Prüfungsteile sind nach Ablauf des Semesters im Verlauf der folgenden Eignungsprüfung zu wiederholen. Bei Nichtbestehen erlischt die Zulassung zum Studium.(5) Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, jedoch aufgrund des beschränkten Studienplatzangebotes nicht aufgenommen werden konnten, ist in den künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Studiengängen für das jeweilige Hauptfach ein Nachrückverfahren vorgesehen. In den Studiengängen mit einer Gesamtpunktzahl orientiert sich das Nachrückverfahren an der Rangfolge. Das Nachrückverfahren gilt nur für das laufende Eignungsprüfungsverfahren.(6) Findet in Studiengängen mit einer Gesamtpunktzahl die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird diese nicht bestanden, so entfallen die weiteren Prüfungsteile.(7) Findet in den anderen Studiengängen die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird in dieser die in § 9 definierte Mindestpunktzahl nicht erreicht, so entfallen die weiteren Prüfungsteile.(8) Die festgestellte Eignung hat nur für das im Anschluss an das Prüfungsverfahren folgende Semester Gültigkeit.

### Anlage:

Anlage: Eignungsprüfungsanforderungen

### Eingangsformel MusHSchulEignPrV

Aufgrund des § 67 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

### § 1 — Zweck der Eignungsprüfung

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung stellt fest, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, ein Studium in den folgenden Studiengängen aufnehmen zu können:1. Bachelor of Music künstlerisches Profil,2. Bachelor of Music künstlerisch-pädagogisches Profil,3. Master of Music,4. Master of Education,5. Konzertexamen.(2) Eine Eignungsprüfung findet auch statt bei Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechslern. Ebenso setzt die Aufnahme in die Junge Akademie Saar (§ 13) den erfolgreichen Abschluss einer Eignungsprüfung voraus.(3) Eine Eignungsprüfung findet nicht statt für die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie Kontaktstudentinnen und Kontaktstudenten. Die Zulassung zum Promotionsstudium regelt die Promotionsordnung.(4) Unbeschadet dieser Verordnung können besondere Eignungsprüfungsverfahren durch Verordnungen geregelt werden.

### § 11 — Rücktritt, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden

§ 11 Rücktritt, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor unverzüglich zu informieren. Wird der Rücktritt von der Prüfung von ihr oder ihm anerkannt, gelten die noch ausstehenden Prüfungen als nicht vorgenommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Krankheit oder höhere Gewalt, vorliegen. Über die Rücktrittsgründe muss ein Nachweis geführt werden.(2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung wiederholen kann. Dies kann zu einem außerordentlichen Termin geschehen.(3) Kommt die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Unterbrechung der Prüfung selbst zu vertreten hat oder tritt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Bekanntgabe des Prüfungstermins ohne wichtigen Grund zu diesem nicht erscheint.(4) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Drohung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Mit dem Ausschluss gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.(5) Wird ein Ausschlussgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor über die Maßnahmen nach Absatz 4. Wird ein Ausschlussgrund nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheidet die Zulassungskonferenz über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und gegebenenfalls die Zulassung zum Studium innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes.

### § 12 — Zeitliche Begrenzung der Zulassung

§ 12 Zeitliche Begrenzung der Zulassung(1) Die Erstzulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid angegebene Studiensemester.(2) Die Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht fristgerecht für das genannte Studiensemester immatrikuliert hat, sofern keine Gründe nachgewiesen werden, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

### § 13 — Jungstudierende

§ 13 Jungstudierende(1) Jugendliche, die eine außergewöhnliche Begabung in dem von ihnen gewählten Hauptfach besitzen, können als Jungstudierende aufgenommen werden.(2) Die Zulassung zur Jungen Akademie Saar kann nur ausgesprochen werden, wenn die Lehrkapazität der Hochschule für Musik Saar dies zulässt.(3) Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.(4) Näheres regelt die Ordnung für Jungstudierende an der Hochschule für Musik Saar.

### § 14 — Immatrikulation

§ 14 ImmatrikulationEs gilt die Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik Saar.

### § 15 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:1. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 339), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243);2. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. 352), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243);3. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik (ev./kath.), an der Hochschule des Saarlandes für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1364), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243);4. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang/Musiktheater, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 349), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);5. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1352), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);6. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogische Ausrichtung, Wahlmodul Musikmanagement, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1361), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);7. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 342), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245);8. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Instrument, im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Gesang, sowie im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Jazzinstrument/Jazzgesang, an der Hochschule für Musik Saar vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 197);9. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Musiktheorie, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1350), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I, S. 248);10. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Kammermusik, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1278), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245);11. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1355), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245);12. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Neue Musik, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1367), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);13. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchesterinstrumente, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1359), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);14. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Tasteninstrumente und Gitarre, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. S. I 1280), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);15. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Gehörbildung, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1357), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 247);16. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Advanced Education in Music Pedagogy/Musikpädagogische Fort- und Weiterbildung, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S.1284), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 247);17. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1282), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 248);18. Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie), an der Hochschule für Musik Saar vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 201).

### § 5 — Zulassungskonferenz

§ 5 Zulassungskonferenz(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet eine Zulassungskonferenz. Ihre Mitglieder sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorin oder der Prorektor, die Dekaninnen oder Dekane sowie die Prodekaninnen oder Prodekane.(2) Die Zulassungskonferenz entscheidet über die Zulassung zum Studium nach der Eignungsprüfung.(3) Die Zulassungskonferenz stellt im Vorfeld der Eignungsprüfungen die Anzahl der freien Studienplätze im jeweiligen Hauptfach und die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber (§ 72 des Musikhochschulgesetzes) in den einzelnen Studiengängen fest und legt diese dem Senat der Hochschule zur Entscheidung vor.(4) Die Zulassungskonferenz sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfungen. Sie entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung, stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt Bescheide über die Ergebnisse der Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium. Sie ist für die Entscheidung über die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen oder Prüfungsteile zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Eignungsprüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.(5) Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Zulassungskonferenz. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Rektorin oder der Rektor kann diese Aufgaben ganz oder teilweise der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen.

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— Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar Vom 15. April 2015
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-MusHSchulEignPrVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
