KfSachvGZustV SL · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes Vom 11. Oktober 1972

Ausfertigungsdatum:
11.10.1972
Fundstelle:
Amtsblatt 1972, 558
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 11. Oktober ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) iVm der Anlage Nr. 392 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)
Eingangsformel KfSachvGZustV

Auf Grund des § 15 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086) [1] verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für 1. die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 KfSachvG (Anerkennungsbehörde),2. die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG (Aufsichtsbehörde),3. die Ausnahmeregelung nach § 17 Abs. 1 KfSachvG ist der Minister für Wirtschaft.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.