KCanGAnbVerV SL · Saarland

Verordnung zur Zahl der Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz Vom 25. Juni 2024 *)

Ausfertigungsdatum:
25.06.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 427_2
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen KCanGAnbVerV SL

Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen

Nach § 30 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes wird die Zahl der Anbauvereinigungen in einem Gemeindeverband auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.