SaarlFischGewV · Saarland

Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Saarländische Fischgewässerqualitätsverordnung - SaarlFischGewV) Vom 15. Oktober 1997

Fundstelle:
Amtsblatt 1997, 1070
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)
§ 5

Probenahme- und Analyseverfahren

§ 5 Probenahme- und Analyseverfahren(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt.(2) Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG sollen ausgenutzt werden.

Anlage 1

Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer

Anlage 1Verzeichnis der eingestuften FischgewässerErläuterung: Cyp = Cyprinidengewässer Fließgewässer: Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung von bis Blies Quelle Mündung in die Saar Cyp Saar Staatsgrenze Frankreich Landesgrenze Rheinland-Pfalz Cyp Schwarzbach Landesgrenze Rheinland-Pfalz Mündung in die Blies Cyp Nied Staatsgrenze Frankreich Mündung in die Saar Cyp Nahe Quelle Landesgrenze Rheinland-Pfalz Cyp Prims Einmündung Forstelbach Mündung in die Saar Cyp

Anlage 2

Anlage 2

Eingangsformel SaarlFischGewV

Aufgrund der §§ 12a, 103 Abs. 4 [1] des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. 1993 S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330), verordnet das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1

Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der VerordnungDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S.48).[3]

§ 2

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung gilt für die Cypriniden- und Salmonidengewässer, soweit sie in der Anlage 1 bezeichnet sind. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

§ 3

Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen

§ 3 Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind. (3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4

Ausnahmen

§ 4 AusnahmenAbweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig, 1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit „(O)“ gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 6

In-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.