B8B9AnpG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1537 über die Anpassung der Grundgehälter für Beamte des Saarlandes in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 Vom 26. November 2003

Ausfertigungsdatum:
26.11.2003
Fundstelle:
Amtsblatt 2003, 2935
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt das Hinausschieben der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2003 und 2004 für die Beamten in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten.

§ 2

Besoldungsanpassung im Jahr 2003

§ 2 Besoldungsanpassung im Jahr 2003(1) Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9. (2) Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes[1] in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung. (3) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen. (4) Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, sowie deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung.

§ 3

Besoldungsanpassungen im Jahre 2004

§ 3 Besoldungsanpassungen im Jahre 2004(1) Die Erhöhungen der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. April und der ab 1. August 2004 geltenden Fassung gelten im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9. (2) Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes[1] in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung. (3) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen. (4) Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung.

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. April 2004 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.