Verordnung über Anträge auf Eintragung von Archivbeständen in das „Verzeichnis national wertvollen Archivgutes“Vom 24. Oktober 1961
- Ausfertigungsdatum:
- 24.10.1961
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1961, 603
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) [1], und des § 2 der Zweiten Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 20. September 1961 (Amtsbl. S. 563) [2] wird verordnet:
§ 1Zum Antrag auf Eintragung von Archiven, Archivaliensammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das „Verzeichnis national wertvollen Archivgutes“ sind der Eigentümer und der Besitzer berechtigt.
§ 2Der Antrag ist an den Ministerpräsidenten zu richten und muss eine genaue Bezeichnung der Gegenstände, deren Eintragung beantragt wird, sowie Angaben über den Eigentümer, den Besitzer und den Lagerort der Gegenstände zur Zeit der Antragstellung enthalten.
§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.