HRGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Hochschulrahmengesetz Vom 22. März 1988

Ausfertigungsdatum:
22.03.1988
Fundstelle:
GVOBl. 1988 125
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Hochschulrahmengesetz vom 22. März 1988

V aufgeh. durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. S. 2)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 68 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143)
§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist zuständige Behörde nach § 9 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulrahmengesetzes .

Eingangsformel HRGzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständige Behörde nach § 9 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulrahmengesetzes .

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.