Landesverordnung über Gesundheitsberufe Vom 2. Dezember 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. 2014, 402
Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 2. Dezember 2014
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 21 LVO v. 16.01.2019, GVOBl. S. 30) |
Anlage zu § 1Gesundheitsberufe nach § 12 des Gesundheitsdienst-Gesetzes - GDG1. Altenpflegerin/Altenpfleger - verkammert2. Apothekerin/Apotheker - verkammert3. Ärztin/Arzt - verkammert4. Diätassistentin/Diätassistent5. Ergotherapeutin/Ergotherapeut (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut)6. Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester/Krankenpfleger) - verkammert7. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger) - verkammert8. Hebamme/Entbindungspfleger9. Heilpraktikerin/Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis10. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - verkammert11. Logopädin / Logopäde12. Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister13. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent14. Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent15. Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik16. Orthoptistin/Orthoptist17. Pflegefachfrau/Pflegefachmann - verkammert18. Pharmazeutisch-technische Assistentin /Pharmazeutisch-technischer Assistent19. Physiotherapeutin/Physiotherapeut (Krankengymnastin/Krankengymnast)20. Podologin/Podologe (Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger)21. Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut - verkammert22. Rettungsassistentin/Rettungsassistent23. Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter24. Zahnärztin/Zahnarzt - verkammert
Aufgrund des § 14 Nummer 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichGesundheitsberufe im Sinne von § 12 des Gesundheitsdienst-Gesetzes sind die in der Anlage genannten Berufe. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Meldung
§ 2 MeldungMeldungen nach § 12 Absatz 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes sind dem Kreis oder der kreisfreien Stadt innerhalb eines Monats1. nach Beginn oder Ende der Berufsausübung im Bezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt,2. nach Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder3. nach einem Wechsel des Arbeitgebersvorzulegen.
Umfang der Meldung
§ 3 Umfang der MeldungDie Meldungen nach § 2 enthalten folgende Daten:1. zur Persona) Vor- und Familienname, gegebenenfalls Geburtsname,b) Geburtsort und -datum, 2. zur Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstättea) Bezeichnung,b) Anschrift,c) Telekommunikationsverbindungen; 3. Berufsbezeichnung einschließlich Gebiets- und Zusatzbezeichnung;4. Datum und ausstellende Behörde der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der Berufserlaubnis oder der Approbation sowie bei Erstmeldung die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Approbation, der Berufserlaubnis oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung;5. Datum der Aufnahme oder des Endes der Tätigkeit.
Übergangsbestimmung
§ 4 ÜbergangsbestimmungMeldungen, die auf der Grundlage bisher geltender Rechtsvorschriften abgegeben wurden, gelten fort.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Form, Art und Umfang der Meldung
§ 3 Form, Art und Umfang der Meldung(1) Die Meldungen nach § 2 werden auf einem Vordruck abgegeben, der vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren bestimmt wird.(2) Art und Umfang der zu übermittelnden Daten ergeben sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Vordruck. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Gesundheitsberufe nach § 12 des Gesundheitsdienst-Gesetzes - GDG
Anlage 1 zu § 1Gesundheitsberufe nach § 12 des Gesundheitsdienst-Gesetzes - GDGAltenpflegerin oder AltenpflegerApothekerin oder Apotheker Ärztin oder ArztDiätassistentin oder Diätassistent Ergotherapeutin oder Ergotherapeut (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut) Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester oder Krankenpfleger)Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger)Hebamme oder Entbindungspfleger Heilpraktikerin oder HeilpraktikerKinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Logopädin oder LogopädeMasseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (Rettungsassistentin oder Rettungsassistent) Orthoptistin oder OrthoptistPharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent Physiotherapeutin oder Physiotherapeut (Krankengymnastin oder Krankengymnast) Podologin oder Podologe (Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger) Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut Zahnärztin oder Zahnarzt
Anlage 2 zu § 3 Absatz 2
Aufgrund des § 14 Nummer 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichGesundheitsberufe im Sinne von § 12 des Gesundheitsdienst-Gesetzes sind die in der Anlage 1 genannten Berufe. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Meldung
§ 2 MeldungMeldungen nach § 12 Absatz 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes sind dem Kreis oder der kreisfreien Stadt innerhalb eines Monats nach 1. Beginn oder Ende der selbständigen Berufsausübung im Bezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder2. Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises oder der kreisfreien Stadt vorzulegen.
Form, Art und Umfang der Meldung
§ 3 Form, Art und Umfang der Meldung(1) Die Meldungen nach § 2 werden auf einem Vordruck abgegeben, der vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung bestimmt wird.(2) Art und Umfang der zu übermittelnden Daten ergeben sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Vordruck. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Übergangsbestimmung
§ 4 ÜbergangsbestimmungMeldungen, die auf der Grundlage bisher geltender Rechtsvorschriften abgegeben wurden, brauchen nicht erneut vorgelegt zu werden.
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 7. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 133)*), geändert durch Verordnung vom 13. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 738), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 69 der Landesverordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.