ZuFibVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten der oberen Fischereibehörde und zur Schaffung einer Datenübermittlungsgrundlage (ZuFibVO) Vom 28. April 2015 *

Ausfertigungsdatum:
28.04.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015 121
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die obere Fischereibehörde ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes geregelt wird, zuständige Behörde für die Überwachung 1. des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3118), der aufgrund des Seefischereigesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet des Fischereirechts sowie 2. des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), zuletzt geändert durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), der aufgrund des Fischetikettierungsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der Fischetikettierung.

§ 2

§ 2 Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach den EU-Verordnungen Nummern 1380/2013 1) , 1379/2013 2) und 1224/2009 3) sowie nach dem Seefischereigesetz und Fischetikettierungsgesetz sowie zur Änderung dieser Verordnung wird auf das für Fischerei zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

§ 3 Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 sowie Nummer 5 der Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 708), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zuständige Behörde übermittelt der oberen Fischereibehörde für Erfüllung der Aufgaben nach § 1 die bei ihr zum Zwecke des Verbraucherschutzes und der Marktüberwachung gespeicherten Daten über Erzeuger, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Betriebe, die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewinnen, auf dem Markt bereitstellen, transportieren, lagern, verarbeiten, bearbeiten oder anderweitig vermarkten. Die Daten können der oberen Fischereibehörde auch durch Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens übermittelt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.