Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 25 a LBG bei der Landwirtschaftskammer
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2005
Eingangsformel
Als Ämter im Sinne des § 25 a Abs. 1 LBG werden im Dienst der Landwirtschaftskammer die
1. mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten,
2. mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen
bestimmt.
Als Ämter im Sinnes des § 25 b Abs.1 LBG werden im Dienst der Landwirtschaftskammer die
1. der Besoldungsgruppe B 3 angehörenden Ämter der Ständigen Vertreter des Direktors oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer,
2. der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer
bestimmt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.