Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Abruf von Auskünften aus dem Vergaberegister (Vergaberegisterverordnung)

Ausfertigungsdatum:
29.12.2017
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zum Abruf von Auskünften aus dem Vergaberegister (Vergaberegisterverordnung)

Vom 14. Dezember 2017

 

Auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Form der zu übermittelnden Daten an und durch das Vergaberegister und das bei der Übermittlung einzuhaltende Verfahren.

§ 2

Form und Verfahren

Anfragen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619) geändert worden ist, erfolgen über eine Internetplattform. Die anfragende Stelle muss sich vor Nutzung des Vergaberegisters schriftlich bei der Informationsstelle registrieren. Die für Anfragen an das Vergaberegister erforderlichen Zugangsdaten werden nach einer positiven Überprüfung des Antrages gewährt. Eine Eigenregistrierung ist nicht möglich. Bereits registrierte Nutzerinnen/Nutzer müssen sich einmalig über die bestehenden Zugangsdaten anmelden und erhalten neue Zugangsdaten. Eine automatisierte Datenübermittlung an die anfragende Stelle gemäß § 9 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erfolgt, sofern keine Eintragung im Vergaberegister vorliegt. Liegt eine Eintragung vor, erfolgt die Datenübermittlung schriftlich gemäß § 10 Absatz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes. Die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit bei Datenübermittlungen an und durch das Vergaberegister sind sicherzustellen. Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle wird jeder Abruf mit der abrufenden Stelle, dem Datum und der Uhrzeit des Abrufs protokolliert. Die protokollierten Angaben werden durch die Informationsstelle überprüft. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Protokolldaten werden entsprechend der datenschutzrechtlichen Vorgaben gelöscht.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2017 in Kraft. Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.