Verordnung zur Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bei Sparkassen
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Verordnung zur Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bei Sparkassen
Vom 13. Dezember 1976
Auf Grund des § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zu Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2197), und der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) wird nach Maßgabe der Verordnung zu § 26 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468) im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben die Ämter für Beamte bei Sparkassen unberücksichtigt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.