Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs (Grundbuch-Automations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.12.2002
Eingangsformel
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Grundbuchs für Bergbauberechtigungen und des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 GBO, § 71 GBV).
Anlegung der maschinell geführten Grundbücher
(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 GBV). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 GBV).
(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 GBV).
Abrufverfahren
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamtes beim Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum Hagen vorgenommen (§ 126 Abs. 3 GBO).
Maschinelles Dienstsiegel
Als maschinell ein- oder aufgedrucktes Dienstsiegel wird das Dienstsiegel des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums Hagen verwendet. Das Siegel enthält keine fortlaufende Nummer.
Ersatzgrundbuch
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als vier Wochen nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform erfolgen, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist (§ 141 Abs. 2 Satz 1 GBO).
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ..." abzuschließen. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ..." einzutragen. § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend. (3) Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Grundbuchblatt gestattet werden.
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs vom 14. November 2001 (GV. NRW. S. 801) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlage*
Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
Düsseldorf seit 1. Januar 2002
Moers ab 1. Oktober 2002
Viersen ab 24. Oktober 2002
Neuss ab 28. Januar 2003
Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Soest seit 15. Januar 2002
Bielefeld seit 1. März 2002
Essen ab 1. August 2002
Hagen ab 15. Oktober 2002
Beckum ab 11. November 2002
Arnsberg ab 17. Dezember 2002
Münster ab 20. Januar 2003
Gladbeck ab 10. März 2003
Warstein ab 20. März 2003
Dorsten ab 31. März 2003
Oberlandesgerichtsbezirk Köln
Wipperfürth seit 1. November 2001
Düren seit 1. März 2002
Jülich ab 18. November 2002
Waldbröl ab 17. Dezember 2002
Köln ab 1. Februar 2003
*zuletzt geändert durch VO v. 2.12.2002 (GV. NRW. 2002 S. 634).
Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 281, geändert durch VO v. 11.9.2002 (GV. NRW. S. 486), 2.12.2002 (GV. NRW. S. 634). Fn 2 § 2a eingefügt durch VO v. 11.9.2002 (GV. NRW. S. 486); in Kraft getreten am 19. Oktober 2002. Fn 3 § 7 geändert durch VO vom 2.12.2002 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am 24. Dezember 2002.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.