Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 25 a LBG bei der Landwirtschaftskammer
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.2001
Eingangsformel
Als Ämter im Sinne des § 25 a Abs. 1 LBG werden im Dienst der Landwirtschaftskammern die
1. mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei den Landwirtschaftskammern eingesetzten Beamten,
2. mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen
bestimmt.
Als Ämter im Sinnes des § 25 b Abs.1 LBG werden im Dienst der Landwirtschaftskammern die
1. der Besoldungsgruppe B 3 angehörenden Ämter der Ständigen Vertreter der Direktoren der Landwirtschaftskammern,
2. der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammern
bestimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3)
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.