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title: "RW — Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/nw/19032002-verwaltungsgebuehrenordnung-zum-informationsfreiheitsgesetz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/19032002-verwaltungsgebuehrenordnung-zum-informationsfreiheitsgesetz"
updated: "2026-05-15T12:07:41+00:00"
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# RW — Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 19.03.2002


### § 1 — Gebührentarif

Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

### § 2 — Ermäßigung und Befreiung

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

### § 3 — Auslagen

(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.

(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

### § 4 — In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3)

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

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— Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/19032002-verwaltungsgebuehrenordnung-zum-informationsfreiheitsgesetz
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
