RW · Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)

Ausfertigungsdatum:
19.03.2002
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform verordnet:
§ 1

Gebührentarif

Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Ermäßigung und Befreiung

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

§ 3

Auslagen

(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.

(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3)

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 88 Fn 2 SGV. NRW. 2010 Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 18. März 2002 Anlagen Anlage

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.