Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.2002
Eingangsformel
Einführung des maschinell geführten
Handels- und Genossenschaftsregisters
Bei den in der Anlagezu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
Anlegung des maschinell geführten
Handels- und Genossenschaftsregisters
(1) Das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister wird durch Umschreibung angelegt (§ 52 der Handelsregisterverordnung).
(2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 51 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung).
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 188) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Einführung des maschinellen Registers
bei den Amtsgerichten Bonn und Neuss am 1. April 2002,
bei dem Amtsgericht Siegburg am 15. April 2002,
bei dem Amtsgericht Aachen am 1. Mai 2002,
bei dem Amtsgericht Düren am 15. Mai 2002
und im Übrigen bereits am 15. März 2002 in Kraft.
Für den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
der Innenminister
Anlage
Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
Düsseldorf seit 1. Juli 2001
Duisburg ab 15. März 2002
Neuss ab 1. April 2002
Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Arnsberg ab 15. März 2002
Bielefeld ab 15. März 2002
Essen seit 1. Oktober 2000
Gelsenkirchen ab 15. März 2002
Oberlandesgerichtsbezirk Köln
Aachen ab 1. Mai 2002
Bonn ab 1. April 2002
Düren ab 15. Mai 2002
Köln seit 1. Juni 2001
Siegburg ab 15. April 2002
Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 83; ber. S. 94. Fn 2 SGV. NRW. 301.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.