Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 25 a LBG bei der Landwirtschaftskammer

Ausfertigungsdatum:
11.11.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 25 a LBG bei der Landwirtschaftskammer

Vom 20. April 2001

Auf Grund der §§ 25 a Abs. 8 Nr. 3 und 25 b Abs. 7 Nr. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird verordnet:

§ 1

Als Ämter im Sinne des § 25 a Abs. 1 LBG werden im Dienst der Landwirtschaftskammer die 1. mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten, 2. mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen bestimmt.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.