Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 08.11.2014
Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Vom 12. Oktober 1976
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) wird verordnet:
Für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag von 23,50 € für jede Untersuchung festgesetzt. Hierin sind auch die Entschädigungen für Schreibgebühren, Porto und sonstige Auslagen, die dem Arzt bei der Untersuchung entstehen, enthalten.
Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung im Familienhaushalt geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.