Verordnung zur Aufhebung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Brüggen und den militärischen Flugplatz Hopsten
- Ausfertigungsdatum:
- 03.09.2015
Verordnung zur Aufhebung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Brüggen und den militärischen Flugplatz Hopsten
Vom 25. August 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Landesregierung:
Der Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Brüggen, festgesetzt durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Brüggen vom 12. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1740), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 852) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Der Lärmschutzbereich für den militärischen Flugplatz Hopsten, festgesetzt durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten vom 26. Mai 1976 (BGBl. I S. 1325), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 1991 (BGBl. I S. 1516) geändert worden ist, wird für den Teilbereich Nordrhein-Westfalen aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.